eine Anzahl von unkultivierten Gebirgsstämmen im
Norden
[* 16]
Hinterindiens, welche sich an die Birmanen anschließen,
und zu denen die
Kotsch, Mikir, Nagastämme,
Kuki, Koren u. a. gehören.
Marktflecken in der sächs. Kreishauptmannschaft
Dresden,
[* 17] Amtshauptmannschaft
Pirna,
[* 18] an der Wesenitz und der
LiniePirna-Arnsdorf der
Sächsischen Staatsbahn, hat eine schöne
Kirche, ein malerisch gelegenes
Schloß,
ein Domänengut mit
großer Merinoschäferei, Holzstofffabrikation, Sandsteinbrüche und (1885) 1655 evang.
Einwohner.
Steuer auf das
Einkommen aus Lohnarbeit (gemeiner
Lohn,
Gehalt etc.). Sie findet wie jede Ertragssteuer ihre
Rechtfertigung darin, daß dieses
Einkommen steuerfähig ist. Weil nun der
Lohn meist das Gesamteinkommen des Arbeiters bildet,
wird auch die Lohnsteuer als
Glied
[* 20] des Ertragsteuersystems bisweilen als »spezielle
Einkommensteuer« bezeichnet
(Bayern). Aus gleichem
Grund wird aber auch die Lohnsteuer da, wo eine allgemeine
Einkommensteuer besteht,
als
Doppelbesteuerung empfunden, und es wird deshalb auch in solchen
Ländern
(Preußen)
[* 21] auf die Lohnsteuer verzichtet. Ob die als selbständige
Unternehmungen getriebenen liberalen
Berufe durch die Lohnsteuer oder durch die
Gewerbesteuer, welche beide in
Baden
[* 22] als
Glieder
[* 23] einer Erwerbsteuer zusammengefaßt sind, getroffen werden sollen, ist lediglich eine
Frage der
Technik der
Besteuerung.
Die Einsteuerung erfolgt am besten bei dem gemeinen
Arbeitslohn durch Klassenbildung und Einschätzung mit indirekter
Erhebung
unter
Vorschuß durch die Arbeitgeber, bei
Gehalten und
Besoldungen durch direkte Bemessung und Einhebung,
bei liberalen Berufsarten durch Deklarationspflicht unter auf äußere Merkmale gestützter
Kontrolle. Gegen die direkte
Besteuerung
der geringen
Arbeitslöhne sprechen bei der Lohnsteuer die gleichen
Gründe wie bei der
Einkommensteuer. Man trifft solche Bezüge am
zweckmäßigsten durch indirekte, insbesondere durch
Verbrauchssteuern.
der obrigkeitlich festgestellte Lohnsatz. Dieselbe war früher vielfach üblich, und
zwar bestand sie meist in einem Höchstbetrag, über welchen die
Forderung des Arbeiters und die Verwilligung des Arbeitgebers
nicht hinausgehen durften. Heute überläßt man Regelung und Bestimmung der Lohnhöhe der freien Vereinbarung der Beteiligten;
die Lohntaxe kommt nur noch ausnahmsweise vor. So können nach der deutschenGewerbeordnung, § 76, durch die
Ortspolizeibehörde in Übereinstimmung mit der Gemeindebehörde für Lohnbediente und andre
Personen, welche auf öffentlichen
Straßen und
Plätzen oder in Wirtshäusern ihre
Dienste anbieten,
Taxen festgesetzt werden. Vgl.
Taxen.