aktiven
Heer oder der aktiven
Marine angehörenden
Person des Soldatenstandes als
Zeugen geschieht (ebenso im
Zivilprozeß) durch
Ersuchen der Militärbehörde. Zur
Hauptverhandlung (§ 213 ff.) erfolgt die Ladung durch die Staatsanwaltschaft.
Was insbesondere die Ladung des Angeklagten anbetrifft, so geschieht sie, wofern letzterer sich auf freiem
Fuß befindet, schriftlich
mit der Verwarnung, daß
im Fall seines unentschuldigten Ausbleibens seine
Verhaftung oder Vorführung
erfolgen werde.
Ist der Angeklagte verhaftet, so wird seine
Vorladung durch Bekanntgabe des
Termins zur
Hauptverhandlung bewirkt. Handelt es
sich um einen
Fall, in welchem auch in
Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden kann, so darf jene Androhung an den
nicht verhafteten Angeklagten unterbleiben. Es muß aber der Angeklagte in der Ladung ausdrücklich auf die Zulässigkeit
des
Verfahrens in seiner
Abwesenheit aufmerksam gemacht werden. Statthaft ist dies dann, wenn die den Gegenstand der Untersuchung
bildende That nur mit
Geldstrafe,
Haft oder
Einziehung bedroht ist.
Auch kann in leichternFällen der Angeklagte wegen zu großer
Entfernung seines Aufenthaltsorts von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der
Hauptverhandlung entbunden werden (Strafprozeßordnung, § 231 f.). Ist der Aufenthalt
eines Beschuldigten unbekannt, oder hält er sich im
Ausland auf, und ist seine
Gestellung vor das zuständige
Gericht nicht
ausführbar oder nicht angemessen, so kann auch gegen den Abwesenden eine
Hauptverhandlung stattfinden
(§ 318 ff.), wenn die That, um die es sich handelt, nur mit
Geldstrafe oder
Einziehung bedroht ist. In solchen
Fällen ist
aber eine öffentliche Ladung erforderlich, welche an die
Gerichtstafel anzuheften und in das für amtliche Bekanntmachungen des
betreffenden
Bezirks bestimmteBlatt
[* 1] und nach Ermessen des
Gerichts auch in ein andres
Blatt dreimal einzurücken
ist.
Zwischen dem
Tag der letzten Bekanntmachung und dem
Tag der
Hauptverhandlung muß eine
Frist von mindestens einem
Monat liegen.
Endlich ist eine öffentliche auch Abwesenden gegenüber, welche sich der
Wehrpflicht entzogen haben, zulässig (Strafprozeßordnung,
§ 470 ff.).
Zeugen und
Sachverständige kann der Angeklagte zur
Hauptverhandlung auch unmittelbar selbst
laden lassen. In Privatklagesachen steht dies
Recht dem Ankläger wie dem Angeklagten zu.
die einem
Schiffer in Kriegszeiten ausgestellte obrigkeitliche Bescheinigung, daß er nur neutrales
Gut und keine
Kriegskonterbande in
Ladung genommen habe.
s. v. w.
Ladeschein (s. d.) ^[= ein indossierbares Warenpapier, auf welchem der Frachtführer dem Absender bestätigt, daß ...] oder
Konnossement (s. d.).
(engl., spr. lehdi, v. angelsächs.
hlafdige, »Brotherrin«),
in alter Zeit Ehrentitel der Königinnen von
England und später der
Prinzessinnen
von königlichem Geblüt; jetzt
Titel der
Frauen aller englischen
Peers,
Baronets und
Ritter (knights) sowie der Töchter der
Herzöge,
Marquis und
Grafen, die ihn jedoch vor den
Taufnamen setzen und so auch beibehalten, wenn sie sich mit einem Bürgerlichen
verheiraten; im allgemeinen Bezeichnung jeder gebildeten
Frau, ohne Rücksicht auf
Rang oder
Titel. Our Lady, s. v. w.
Unsre liebe Frau,
die
JungfrauMaria.
(spr. lahken),Vorort im N. von
Brüssel,
[* 4] an der
BahnBrüssel-Ostende, mit königlichem Lustschloß (1782 erbaut),
sehenswertem
Park und der Gruft der königlichen
Familie in der neuerbauten gotischen Marienkirche;
Laeken hat eine höhere Knabenschule
und (1885) 21,477 Einw.
(spr. la-enneck),Réné ^[richtig:René] Théophile
Hyacinthe,
Mediziner, geb. zu
Quimper, studierte in den Hospitälern zu
Nantes,
[* 5] befand sich 1799 bei der Westarmee als Wundarzt, studierte dann noch unter
Corvisart in
Paris
[* 6] und wurde 1816
Arzt am
HospitalNecker zu
Paris. Hier sammelte er seine
Beobachtungen mit dem von ihm erfundenen
Stethoskop an
Lungen- und Herzkrankheiten, die er 1819 und später (1826) in seinem
»Traité de l'auscultation
médiate« (Par. 1819, 2 Bde.; 4. Aufl.
von
Andral, 1836, 3 Bde.; deutsch von
Meißner, Leipz. 1832) bekannt machte. 1823 ward er
Professor am
Collège de
France und
im folgenden Jahr
Professor der medizinischenKlinik. Laënnec hat neben
Auenbrugger, dem Entdecker der
Perkussion,
den
Grund zu der exakten physikalischen Diagnostik der
Krankheiten der Brustorgane gelegt und dadurch die Fortschritte der
neuern
Medizin auf diesem Gebiet angebahnt. Er starb in Kerlouarnec
(Finistère). 1868 wurde ihm in seinem Geburtsort
ein Standbild errichtet.
Vgl. Lallour, Notice historique sur Laënnec
(Quimper 1868).
in der griech.
Mythe Gemahl der
Antikleia und durch diese
Vater des
Odysseus (s. d.), war Teilnehmer an der
kanonischen
Jagd und dem Argonautenzug und erlebte noch seines
Sohnes Rückkehr vom Trojanischen
Krieg nach
Ithaka.
Seine litterarische Thätigkeit begann Lafage mit der Ausarbeitung des von seinem
LehrerChoron skizziert hinterlassenen
»Manuel
complet de musique« (1836-38, 6 Bde.). Seine eignen Hauptwerke
sind: »Séméiologie musicale«, eine Elementarmusiklehre
(1837);
»De la chanson considerée sur le rapport musical« (1840);
»Histoire générale de la musique et de la danse« (1844, 2 Bde.);