Hauptort des ägyptischen
Sudân, am linken
Ufer des
WeißenNils, unter 5° nördl.
Br., 465 m ü. M. gelegen,
wurde 1874 von
Gordon statt des verlassenen
Gondokoro erbaut.
Durch dieErhebung des
Mahdi wurde Ladó vollständig
von dem übrigen
Ägypten
[* 3] abgeschnitten.
der größte Landsee
Europas, liegt zwischen den russ.
GouvernementsPetersburg,
[* 4]
Olonez und
Finnland, ist 208 km
lang, 126 km breit und hat einen Flächenraum von 18,129 qkm (329,25 QM.).
Er ist sehr fischreich, hat viele
Busen,
Vorgebirge,
Sandbänke, Klippen
[* 5] und im nordwestlichen Teil zahlreiche
Inseln. Die Tiefe ist verschieden, im südlichen Teil meist gegen 100 m, während im nördlichen Teil
Stellen von 223 m Tiefe
vorkommen. Im
Oktober fängt der Ladogasee an zuzufrieren und taut erst gegen Mitte Mai wieder auf, wobei er die
Ufer in weitem Umkreis
überschwemmt.
In den letzten Jahrzehnten nahm die
Schiffahrt auf dem
Kanal
[* 8] so zu (er wurde von mehr als 24,000
Schiffen und gegen 1200
Flößen mit einem Gesamtwert von
ca. 60 Mill.
Rubel befahren), daß die
Regierung sich veranlaßt sah, den
Bau einer
neuen Wasserstraße, des 108 km langen Nowoladogakanals, der mit dem alten, der seitdem
KanalKaiserPeters d. Gr. heißt, fast
parallel läuft, auszuführen. Außer diesen ziehen sich noch zwei
Kanäle am Ladogasee hin: der 112 km lange
Sjäskanal, zwischen dem
Wolchow und dem Sjäs, und der 80 km lange Swirkanal, zwischen Sjäs und
Swir.
im allgemeinen die zu einem
Schuß erforderliche Pulvermenge nebst dem
Geschoß,
[* 14] in der
Regel nur die erstere,
auch die bei
Hoch geschossen zum Zersprengen nötige Pulvermenge (Sprengladung);
Ladungsquotient, das Gewichtsverhältnis
der Pulverladung zum
Geschoß bei den
Feuerwaffen (s.
Flugbahn). - In der
Schiffahrt nennt man Ladung die gesamte
Güterfracht eines
Schiffs;
ein
Schiff
[* 15] hat volle Ladung, wenn es bis zu seinem größtmöglichen Tiefgang belastet ist (vgl.
Ladewasserlinie);
ein
Schiffer »liegt in Ladung«, solange er
Güter zum Weitertransport annimmt, und hat sodann zu diesem
Zweck »in
Ladung gelegt«;
die Ladung »löschen« heißt das
Schiff entfrachten.
Beim Einbringen der ist dieselbe in gewissen
Fällen durch Holzplanken und Reisigbündel (Garnierung) vor einsickerndem Seewasser zu schützen und so unterzubringen
(zu verstauen), daß die einzelnen
Stücke möglichst ihre
Lage nicht verändern können. In Seehäfen und besonders für Hochseedampfer
gehört das
Laden und
Löschen nicht zu den
Arbeiten der Bemannung, sondern bildet ein besonderes
Gewerbe
der Stauleute oder Stauer.
(Vorladung,
Citation), die an eine
Person gerichtete
Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde. Eine Ladung kann
schriftlich oder mündlich, unter Androhung von
Strafen oder sonstigen Rechtsnachteilen oder ohne solche Androhung erfolgen.
Wird der Geladene alsbald zwangsweise der betreffenden Behörde zu- und vorgeführt, so spricht man von
einer
Realcitation. Die gerichtlichen Ladungen werden in monitorische und arktatorische eingeteilt, je nachdem in der eine
Handlung freigestellt oder aufgegeben wird.
Die arktatorischen Ladungen zerfallen in dilatorische und peremtorische, je nachdem der
Ungehorsame in der Ladung mit keinem Rechtsnachteil
oder mit einem solchen bedroht wird. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten war bei den
Römern die Parteiladung
ursprünglich die
Regel, d. h. die
Aufforderung des Klägers an den Beklagten, ihm vor den
Magistrat zur rechtlichen
Entscheidung
zu folgen. Der gemeine deutsche
Zivilprozeß dagegen kannte nur die gerichtliche Ladung, während die neue deutsche
Zivilprozeßordnung
zu der Parteiladung, entsprechend der
Citation und dem Ajournement des französischen
Rechts, zurückgekehrt
ist.
Sie stellt die Parteiladung als die
Regel auf (§ 191 ff.). Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder
ein andrer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen. Im
Anwaltsprozeß vor dem
Landgericht muß
die Ladung, sofern sie nicht einem
Rechtsanwalt zugestellt wird, die
Aufforderung an die
Partei zur
Bestellung
eines solchen enthalten. Die Ladung geschieht durch
Zustellung der Ladungsschrift. Den
Termin zur
Sitzung, in welcher verhandelt
werden soll, bestimmt das
Gericht; es ist daher die Ladungsschrift zuvor dem
Gerichtsschreiber zu übergeben, der binnen 24
Stunden
die Terminsbestimmung zu erwirken hat.
Eine gerichtliche Ladung ergeht nur bei den
Aufgeboten, im
Konkurs, an
Zeugen und
Sachverständige und in denjenigen
Fällen, in welchen
ein
Termin durch nicht verkündete
Entscheidung von
Amts wegen angesetzt oder verlegt worden ist. Die Ladung ergeht durchweg schriftlich;
sie ist eine private oder eine öffentliche
(Ediktalladung), welch letztere durch Aushang an der
Gerichtstafel
und durch
Insertion in öffentliche
Blätter erfolgt (s.
Aufgebot). Nur bei
Aufgeboten ist eine Androhung der Ungehorsamsfolge
in der Ladung notwendig. Im
Strafverfahren können
Amtsrichter und
Untersuchungsrichter unmittelbar
Vorladungen ergehen lassen. Die
Ladung erfolgt nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 48) unter Hinweis auf die gesetzlichen
Folgen des Ausbleibens. Die Ladung einer dem
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