längerm Aufenthalt in
Rom,
[* 1]
Frankreich und
Deutschland
[* 2] 1730 am
Warschauer Piaristenkollegium als
Professor der Geschichte und
Rhetorik angestellt und machte sich durch seine Reformbestrebungen auf pädagogischem Gebiet in weiten
Kreisen bekannt und
allgemein verehrt. Er starb nachdem
er denFall seiner erbitterten Gegner, der
Jesuiten, erlebt hatte.
Konarski legte durch seine
Schrift
»De emendandis eloquentiae vitiis« (1741) und durch seinen persönlichen Einfluß in dem von ihm
begründeten
Collegium nobilium (1743) den
Grund zu einer umfassenden
Regeneration der polnischen
Sprache
[* 3] und Litteratur. Der
polnischen Verfassungsgeschichte diente das von ihm geleitete Sammelwerk »Volumina
legum« (1733-82). Vergeblich erstrebte er durch sein Werk »O
skutecznym rad sposobie« (»Über die ersprießliche Art der Beratungen«,
1760-1763, 4 Bde.) die Abschaffung des
Liberum veto auf den polnischen
Reichstagen.
Vgl.
Sarg, Die Piaristenschulen im ehemaligen
Polen und ihre
Reform durch Konarski
(Meseritz 1865).
[* 4] (griech.,
Muschellinie), vom griech.
GeometerNikomedes (um 150
v. Chr.) erfundene ebene
Linie vierterOrdnung,
die von den beiden Endpunkten einer begrenzten
GeradenP P' beschrieben wird, wenn der Halbierungspunkt M derselben sich auf
einer festen
Geraden O X bewegt, während sie (oder ihre
Verlängerung)
[* 5] sich gleichzeitig um einen festen
Punkt A dreht. Wie
die
[* 4]
Figur zeigt, nähern sich beide
Zweige der
Kurve, derober- und der unterhalb O X gelegene, asymptotisch
dieser
Geraden.
(lat.),
Verurteilung; im Seekriegswesen dieEntscheidung, daß ein
Schiff
[* 10] als gute
Prise,
d. h. als nach völkerrechtlichen
Grundsätzen mit
Recht erbeutet, anzusehen sei (s.
Prise). Außerdem spricht man im
Seehandelsrecht
und namentlich im Seeversicherungswesen von der Kondemnation eines
Schiffs dann, wenn dieses amtlich für reparaturunfähig oder reparaturunwürdig
erklärt worden ist. Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 444) gilt ein seeuntüchtig
gewordenes
Schiff als reparaturunfähig, wenn die Reparatur desselben überhaupt nicht möglich ist
oder an dem
Ort, wo das
Schiff sich
befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem
Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann.
Dagegen ist ein
Schiff reparaturunwürdig, wenn die
Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied
zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei
Viertel seines frühern
Wertes. Beides muß durch das Ortsgericht nach
Anhörung von
Sachverständigen und mit Zuziehung eines Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt werden. Ist
keine Behörde am
Ort vorhanden, so erfolgt die Kondemnation lediglich durchSachverständige (Art. 499). Die Kondemnation berechtigt
den Versicherten dem Versicherer gegenüber, das
Schiff oder das
Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen. Der
Schaden, für
welchen der Versicherer haftet, besteht alsdann indem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert (Art.
877). Die Kondemnation und der daraufhin erfolgende Verkauf beendigen den Heuervertrag gegenüber
dem Schiffsvolk.
(Kondensationstopf,
Dampftopf, Dampfsparer,Automat),
Apparat zur selbstthätigen
Ableitung
des durch Abkühlung desDampfes sich bildenden Kondensationswassers aus Dampfröhren, Scheidepfannen,
Vakuumapparaten,
Verdampf-,
Koch- und Trockenapparaten und zwar derart, daß dabei kein Dampfverlust entsteht. Jeder Kondensationswasserableiter besteht
in einem mit der tiefsten
Stelle der Dampfrohrleitung etc. kommunizierenden, das Kondensationswasser aufnehmenden
Sammelgefäß und einem darin eingeschlossenen Auslaßapparat, welcher in Thätigkeit tritt, sobald die angesammelte Wassermenge
ein bestimmtes
Quantum überschreitet. Als bewegende
Kraft
[* 18] für den Auslaßapparat dient entweder die
Ausdehnung,
[* 19] resp. Zusammenziehung fester
Körper durch Temperaturveränderungen oder der Auftrieb,
[* 20] bez. das
Gewicht des sich ansammelnden
Kondensationswassers. Als
Repräsentant der Temperaturveränderungen benutzenden Kondensationswasserableiter soll derjenige von Kusenberg
[* 4]
(Fig. 1 u. 2) beschrieben werden. Derselbe besteht aus den als
Sammelraum für das Kondensationswasser dienenden elastischen Messingröhren c
c,
d d und dem durch dieselben
Röhren,
[* 21] die
Stange e
e, ein bei a befindliches
Ventil
[* 22] und den
Bügel b gebildeten Auslaßapparat. Die Wirkungsweise ist folgende:
Wenn der bei
f an
die
Dampfleitung angeschlossene
Apparat mit
Dampf gefüllt
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