(lat.), Gebäude, in welchen im
Mittelalter unter
Aufsicht eines oder mehrerer bursarum magistri, die
gewöhnlich
Kleriker waren, Studierende wohnten, gemeinschaftlich aßen und Unterstützung an
Geld erhielten.
(Kolleg, lat.), Gesamtheit mehrerer
Personen von gleichem
Amt und
Beruf
(Kollegen, collegae),
besonders im Staatsleben, im alten
Rom
[* 5] auch von gewissen
Korporationen,
Zünften etc. gebräuchlich. Im modernen Staatswesen
heißt Kollegium jede aus einer Mehrheit von
Personen bestehende Behörde, deren Mitglieder gleiches
Stimmrecht haben. Insbesondere
spricht man von einem Richterkollegium und von Kollegialgerichten, wenn zur Beratung und Beschlußfassung der vor
dieselben gehörigen
Rechtssachen eine Mehrheit von
Gerichtspersonen erforderlich ist (s.
Kollegialsystem).
Vorzugsweise üblich ist das
Wort auch als Bezeichnung für die
Lehrer einer mehrklassigen Lehranstalt, sofern sie als einheitlicher
Körper auftreten (Lehrerkollegium). Auf
Universitäten werden die
Vorträge der
Lehrer, zu welchen die Studierenden sich versammeln,
dann auch die
Räume, in welchen jene gehalten werden, Kollegien genannt. Man unterscheidet collegia publica
(unentgeltliche Vorlesungen), privata (gegen
Honorar) und collegia privatissima (Unterrichtsstunden im engern
Kreis).
[* 6] Damit
hängt zusammen die Bezeichnung der kirchlichen Lehranstalten und später der höhern Lehranstalten überhaupt in
England,
Frankreich,
Rom etc. als
College,
Collège,
Collegium (s. d.). S. auch
Collegia nationalia, C. pietatis und
Helvetisches Kollegium. Bekannt ist die alte lateinische Rechtsregel:
Tres faciunt collegium, »drei gehören zu einem Kollegium«.
(lat.), Einsammlung freiwilliger
Gaben zur Unterstützung
Armer oder Verunglückter, oder auch zur Unterhaltung
öffentlicher wohlthätiger Anstalten.
Das
Kollektieren ist von der polizeilichen Erlaubnis abhängig
gemacht, und die Kollektanten stehen unter obrigkeitlicher
Kontrolle. Kollekte heißt auch in der katholischen und lutherischen
Kirche ein
Gebet, das
vor der Schriftverlesung am
Altar
[* 7] abgesungen wird.
eine besonders in
Frankreich übliche, jedoch nicht unbedingt feststehende Bezeichnung für diejenige
sozialistische
Richtung, welche es auf Herstellung von Kollektiveigentum (gemeinschaftliches
Eigentum der
Gesellschaft) an Produktionsmitteln
einschließlich des
Grund und
Bodens absieht. Dies
Ziel erstrebt freilich auch der deutsche
Sozialismus, er wäre
insofern auch Kollektivismus. Doch wird auch von Anhängern des Kollektivismus (Kollektivisten) als ein Unterscheidungsmerkmal
für den Kollektivismus angegeben, daß derselbe eine auf freier genossenschaftlicher Einigung beruhende Produktionsordnung
ohne
Staatsgewalt herstellen wolle.
Damit würde der Kollektivismus zur
Anarchie (Staatenlosigkeit) in dem bei Sozialisten üblichen
Sinn des
Wortes. Vom radikalen
Kommunismus unterscheidet sich der Kollektivismus dadurch, daß er Sondereigentum an für die persönliche
Bedürfnisbefriedigung bestimmten
Gütern
(Gütern des Verbrauchs und
Gebrauchs) zuläßt. Der
Anteil an demselben würde sich
nach Maßgabe der Arbeitsleistungen richten, ohne daß jedoch die Auffassungen über die Art der Bemessung und über die
wirkliche
Durchführung des Kollektivismus übereinstimmen.
Vgl. P.
Leroy-Beaulieu, Le
[* 11] collectivisme, examen critique
du nouveau socialisme (Par. 1884).
in der
Buchführung solche
Konten, welche das Endergebnis einer
Gruppe von Einzelkonten zusammengehöriger
Debitoren oder
Kreditoren auf einem
Konto zusammenfassen, wie z. B. Lombardkonto, Kontokorrentkonto, Aktienkonto, Dividendenkonto,
Konto pro
Diverse etc.
die mehreren
Personen gemeinschaftlich übertragene
Prokura (s. d.). ^[= (v. lat. pro cura, "für Mühe"), Honorar für Bemühungen in Handelsangelegenheiten; ...]
(lat.), s. Substantivum. ^[richtig:
Substantiv.] ^[= (Nomen substantivum, Haupt-, Dingwort), in der Grammatik Bezeichnung einer Person oder Sache ...]¶