vollständig erhalten, bald getrübt. Die Dauer eines solchen Kollapses beträgt bald nur einige
Minuten bis wenige
Stunden,
bald mehrere
Tage. Im allgemeinen ist der Kollaps eine gefürchtete
Erscheinung, häufig geht er allerdings spurlos wieder vorüber,
in andern
Fällenist er der unmittelbare
Vorläufer des
Todes. Die Behandlung des Kollapses besteht in der
Darreichung von
Reizmitteln, wozu sich innerlich kräftiger
Wein, starker
Kaffee,
Kampfer,
Moschus, Äthereinspritzungen unter
die
Haut
[* 1] am besten eignen, während äußerlich
Senfteige und
Einreibungen mit
Senfspiritus am Platze sind.
Jan, slaw. Dichter und Altertumsforscher, geb. zu
Mossocz im ungarischen
Komitat Thurócz, studierte auf dem
Lyceum zu
Preßburg
[* 2] und seit 1817 in
Jena
[* 3]
Theologie
und wurde 1819 slowakischer
Prediger der neubegründeten evangelischen
Gemeinde in
Pest. Als Dichter trat er zuerst auf mit
einer Sammlung kleinerer Gedichte, »Básne «
(Prag
[* 4] 1821),
welche später teilweise umgearbeitet unter dem
Titel: »Slávy-Dcera«
(»Tochter der
Slawa«, 3. Aufl.,
Pest 1832, 2 Bde.;
Prag 1862) erschienen, und worin er seinem
Schmerz über
das Verdrängtwerden seines
Stammes durch die deutsche
KulturAusdruck gab. Dann folgte die verdienstvolle Sammlung slowakischer
Volkslieder: »Narodnie Zplewanky« (2. Aufl.,
Ofen 1832-33). Von seinen übrigen Werken nennen wir die
Schrift über die
Vorzüge des slawischen
Volkes: »Dobré vlastnosti národu slovanského«
(Pest 1822),
namentlich aber sein deutsch geschriebenes Werk Ȇber die litterarische Wechselseitigkeit
zwischen den
Stämmen und
Mundarten der slawischen
Nation« (das. 1831; 2. Aufl., das.
1844). Als darauf die Sprachenkämpfe in
Ungarn
[* 6] begannen, scharte sich die ganze slowakische
Jugend um den berühmten Dichter
und Schriftsteller, obschon dieser selbst sich gegen jegliche panslawistische
Tendenz verwahrte. 1849 zum ordentlichen
Professor
der
Archäologie an der
Universität zu
Wien
[* 7] ernannt, starb er daselbst Nach seinem
Tod erschien
noch das archäologische Werk
»Staro-Italia slavjanská« (»Das slawische Altitalien«,
Wien 1853; neue Aufl.,
Prag 1868). Seine
gesammelten Werke (mit der
Autobiographie des Dichters) erschienen in 4
Bänden (2. Aufl.,
Prag 1868).
(Seitenkreislauf), der nach
Unterbindung und
Verstopfung (durch geronnenes
Blut) einer größern
Arterie
[* 8] sich entwickelnde
Blutkreislauf,
[* 9] auf welchem das
Blut durch die Seitenäste des verschlossenen
Gefäßes
und die zahlreichen miteinander kommunizierenden Verzweigungen kleinster
Blutgefäße denjenigen Körperteil erreicht, der
von dem verschlossenen
Gefäß
[* 10] versorgt werden sollte.
(Collaterales,Seitenverwandte, Verwandte in der Seitenlinie, Cognati oder Conjuncti ex latere),
die Verwandten, welche von
Bruder und
Schwester herstammen, im
Gegensatz
zu den Verwandten in auf- und absteigender
Linie (s.
Verwandtschaft).
Kollaterallinie (Cognationis linea obliqua) ist die
Linie der Seitenverwandten.
die
Verleihung niederer
Pfründen durch den
Bischof oder (in der evangelischenKirche) durch den
Landesherrn;
in
Klöstern das mäßige Abendessen an Fasttagen, welche Bezeichnung dadurch entstanden sein soll, daß in den Abendversammlungen
vor dem
Essen
[* 11] ein
Kapitel aus den »Collationes patrum Sceticorum« des
JohannesCassianus vorgelesen werden mußte; danach überhaupt
ein außer der bestimmten Essenszeit genossenes einfacheres
Mahl. Auch s. v. w. Vergleichung einer
Abschrift
mit dem
Original. - In der Rechtssprache (collatio bonorum) die
»Einwerfung« der
Güter gewisser
Erben in die zu teilende Erbmasse.
Zweck dieser Kollationsverbindlichkeit, im französischen
Recht »rapport«, im preußischen
Landrecht »Ausgleichung« genannt,
ist die Aufhebung einer Ungleichheit unter den
Erben, welche dadurch entstanden ist, daß einzelne
Erben schon bei
Lebzeiten des
Erblassers etwas aus dessen
Vermögen vorweg erhalten haben. Zur Kollation verpflichtet sind aber nur die
Deszendenten
des
Erblassers, welche miteinander zur
Erbfolge berufen werden, wofern nicht etwa der
Erblasser in einem
Testament die Kollation erlassen
hat. Auch darf dadurch der
Pflichtteil der
Erben nicht verletzt werden. Namentlich ist die
Mitgift und das
zur Begründung eines selbständigen
Haushalts oder Berufsgeschäfts Gegebene zu »konferieren«.
Vgl. PreußischesLandrecht,
II, 2, § 287 ff., 303 ff.;
Fein, Das
Recht der Kollation (Heidelb. 1842);
in
Österreich
[* 13] und in der
Schweiz
[* 14] die amtliche
Prüfung
eines
Baues, insbesondere die Feststellung, ob der Bauunternehmer die übernommenen Verpflichtungen erfüllt
hat.
das von manchen Kirchenrechtslehrern für die protestantische
Kirche in Anspruch genommene
Recht, sich
selbst zu konstituieren, welches sie dann ihrerseits dem
Landesherrnübertragen haben soll. Vgl.
Kollegialsystem.
diejenige
Organisation der Behörden, vermöge deren zur Beschlußfassung eine Mehrheit von Mitgliedern
erforderlich ist. In diesem
Sinn spricht man z. B. von einem Richterkollegium. Das Kollegialsystem empfiehlt
sich besonders der genauern und objektiven
Prüfung der
Sache wegen für die
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