Episkopalsystem). Die heutige
römisch-katholische Kirche hat die Verfassungsformen der vorreformatorischen
Kirche festgehalten,
und seit 1870 ist ihr die Beseitigung des
Episkopalsystems wirklich gelungen (s.
Kirchenpolitik). Die
Reformation brachte in
den protestantischen Territorien die
Kirchengewalt an die
Landesherren, und die
Kirche erschien hier fortan lediglich als ein
Bestandteil des
Staats
(Territorialsystem). Die
Aufsicht über die
Kirche des
Landes (das
Kirchenregiment) ließ
jetzt der
Landesherr durch kollegialisch verfaßte, aus Theologen und
Juristen gemischte Behörden, Konsistorien, und unter
ihnen durch von ihm angestellte
Superintendenten verwalten (sogen.
Konsistorialverfassung). Wo das
Kirchenregiment solchergestalt
von der Landesherrschaft nicht übernommen werden konnte, weil sie, wie z. B. in
Frankreich, der
Reformation, ohne sie doch unterdrücken zu können, feindlich gegenüberstand, da gestaltete sich die evangelische
als
Verein; in
Frankreich speziell unter dem Einfluß der Calvinschen
Idee: die Einrichtung, daß die Einzelgemeinde von einem
Ältestenkollegium
(Presbyterium, consistoire) regiert werde, gehöre zur göttlich vorgeschriebenen Kirchenform. So formierte
Einzelgemeinden schlossen sich dann zu größern
Kreisen zusammen, die sich durch
Synoden, aus geistlichen
und weltlichen Abgeordneten der Presbyterien zusammengesetzt, gemeinschaftlich regierten.
Diese Gestalt der evangelischen Kirchenverfassung, die von
Belgien
[* 1] und
Holland her zur Zeit der Albaschen Verfolgung auch an den
Niederrhein
verpflanzt wurde, wird von ihren zwei Hauptelementen die presbyterial-synodale genannt (Presbyterial-Synodalverfassung).
Sie hat sich in
Deutschland
[* 2] weiter ausgebreitet, seit durch die
Entwickelung der staatlichen
Toleranz das Landeskirchentum zurücktritt,
erscheint hier aber gewöhnlich in der Art, daß Presbyterien und
Synoden nur neben beibehaltenen Konsistorien und Superintendenturen
eingerichtet werden (sogen. gemischte Kirchenverfassung). S.
Kirche.
(Kirchengut), der Inbegriff der im
Eigentum der
Kirche stehenden
Sachen und der ihr zukommenden sonstigen
Vermögensrechte. Während nämlich das
römische Recht die der
Gottheit geweihten
Sachen (res sacrae) als dem göttlichen
Recht
angehörig (res divini juris) und eben darum als dem bürgerlichen Rechtsverkehr entzogen (res extra commercium)
betrachtete, stehen dieselben nach moderner Rechtsanschauung und nach gemeinem
Kirchenrecht regelmäßig im
Eigentum der betreffenden
Kirche oder eines sonstigen kirchlichen
Instituts, z. B. eines
Bistums, einer Pfarrei etc., welche als juristische
Personen aufgefaßt
werden, oder sie sind, wie nach preußischem
Landrecht,
Eigentum der
Kirchengemeinden; ja, sie können auch, wie z. B. Privatkapellen,
Familienerbbegräbnisse u. dgl.,
Privatpersonen zugehören.
Nur insofern ist das Kirchenvermögen nach gemeinem
Recht heutzutage in rechtlicher Beziehung noch ausgezeichnet, als die
Kirche in Ansehung
der
Ersitzung, der
Verjährung sowie der
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand privilegiert ist,
Testamente und
Legate zu kirchlichen
Zwecken nicht an die strengen Formvorschriften des allgemeinen
Rechts gebunden sind und die
Entwendung der
dem
Gottesdienst geweihten
Sachen besonders streng bestraft wird. Dagegen ist die von der
Geistlichkeit des
Mittelalters in Anspruch
genommene Steuerfreiheit des Kirchenvermögens (immunitas) fast durchweg beseitigt.
Besonders erschwert ist die
Veräußerung
von Kirchengütern, indem eine solche regelmäßig nur aus besonders dringenden
Gründen gestattet, auch dazu die Zustimmung der obern Kirchenbehörden, in protestantischen
Ländern sogar
zuweilen die
Genehmigung des
Landesherrn und der
Stände erfordert wird. Man teilt die zum Kirchenvermögen gehörigen
Stücke ein in
Res sacrae,
die unmittelbar zu den
Zwecken des
Gottesdienstes bestimmten
Sachen, und
Res ecclesiasticae, solche Gegenstände, welche entweder
zur Unterhaltung der
Kirchendiener bestimmt sind (sogen. bona de mensa oder beneficii), oder zur
Erhaltung der
Kirchengebäude und zur Bestreitung des äußern Aufwandes des
Gottesdienstes dienen.
Unter den hierher gehörigen
Einnahmen war, abgesehen von den eigentlichen
Revenuen der
Kirchengüter, in frühern
Zeiten der
Zehnte von besonderer Bedeutung, welcher jedoch jetzt wohl überall durch
Ablösung beseitigt ist. Dagegen
werden nach katholischem
Kirchenrecht zur Bestreitung des Aufwandes der päpstlichen
Kurie noch jetzt die sogen. Pallientaxen
von den neugewählten
Bischöfen, ferner die bei der
Verleihung kirchlicher Benefizien zu erlegenden
Annaten sowie die Dispenstaxen,
soweit letztere nicht in die
Kasse der
Bischöfe fließen, erhoben.
Auch die
Stolgebühren, d. h. die nach katholischem wie nach protestantischem
Kirchenrecht für die Vornahme
gewisser kirchlichen
Handlungen zu entrichtenden
Gebühren, gehören hierher, deren Abschaffung jedoch in neuerer Zeit vielfach
bewirkt ist oder doch angestrebt wird und gewiß der
Würde des geistlichen
Standes förderlich sein dürfte. Für die
Erhaltung der
Kirchengebäude haben übrigens auch die
Kirchenpatrone und die Parochianen Sorge zu tragen, wie denn
überhaupt die
Kirchengemeinden zur
Erhaltung derKirche und der
Kirchendiener, nötigen Falls durch
Aufbringen von Kirchensteuern
(Kirchenumlagen), verpflichtet sind, soweit das eigentliche Kirchenvermögen nicht ausreicht.
Dazu kommen noch die
Dotationen oder Zuschüsse von seiten des
Staats, namentlich in den protestantischen
Staaten, woselbst sie gewissermaßen durch die
Billigkeit zur Ausgleichung des Unrechts als geboten erscheinen, welches in der
vielfach vorgekommenen
Säkularisation
(Einziehung) des
Kirchenguts infolge der
Reformation immerhin erblickt werden muß. Die
Verwaltung des Kirchenvermögens erfolgt durch die dazu bestellten Kirchenbehörden, in protestantischen
Ländern durch die
Organe der
Kirchengemeinden unter Oberaufsicht der staatlichen
Organe.
die von der obern Kirchenbehörde durch besondere
Kommissare an
Ort und
Stelle vorzunehmende Untersuchung
des gesamten kirchlichen Zustandes einer oder mehrerer
Kirchengemeinden und der amtlichen Thätigkeit ihrer
Geistlichen.
Schon
in der alten
Kirche kam es vor, daß die
Bischöfe sich persönlich von dem kirchlichen Zustand der ihnen
untergebenen
Gemeinden eigne
Anschauung verschafften.
In den fränkischen
Gesetzen wurde dem
Bischof sogar ein königlicher
Comes
(Graf) beigeordnet, damit es ihm nicht an der
Stütze der weltlichen Macht gebreche.
Mit der
Entwickelung der Archidiakonatsverhältnisse geschah es, daß nicht mehr der
Bischof selbst die
Visitationen vornahm, sondern daß sich dieselben zu einer Amtsbefugnis der Archidiakonen gestalteten, bis die
Synode zu
Trient
[* 5] die
Bischöfe an ihre
Pflicht nachdrücklich erinnerte und zugleich die Zulässigkeit der von Archidiakonen und andern niedern
Prälaten vorzunehmenden
Visitationen an ihre
Genehmigung knüpfte. Seitdem führten mehr oder weniger die
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