angestellten
Bischof für den
Bezirk seiner
Diözese auf Lebenszeit überträgt, um sie als eigne (propria) zu verwalten; nach
dem
Episkopalsystem besitzt jeder
Bischof dieselbe
Gewalt als göttlich verliehene. Der
Bischof hat die volle Kirchengewalt (plenitudo potestatis),
d. h. sowohl die der
Wort- und Sakramentsverwaltung (potestas ordinis) als die des
Regierens durch
Aufsicht,
Gerichtsbarkeit,
Gesetzgebung etc. (potestas jurisdictionis); er überträgt die eine wie die andre in ihm
beliebigem
Maß den pastoralen oder andern
Gehilfen, welche er sich bestellt.
Die
römisch-katholische Kirche faßt beiderlei als seelsorgende auf; die evangelische geht davon aus, daß
Seelsorge nur durch
Wort- und Sakramentsverwaltung geschehe, und legt die gottgegebene
Gewalt hierzu (potestas clavium) der
gläubigen Gesamtkirche bei, von welcher sie durch die
Träger
[* 1] des Lehramtes geübt werde. Dagegen legt sie die
Gewalt des
äußern kirchlichen
Regiments, soweit sie dieselbe überhaupt noch anerkennt, nicht dem Lehramt, sondern in ihrer landeskirchlichen
Formation der Landesherrschaft, in ihrer vereinskirchlichen derSynode bei. Die landeskirchliche Gestalt
kommt zuweilen, z. B. in der anglikanischen und der schwedischen
Kirche, in
Formen vor, welche an vorreformatorische erinnern,
ohne jedoch ihrem
Wesen nach mit ihnen identisch zu sein. Vgl.
Kirchenhoheit.
(Jus circa sacra), der Inbegriff der Hoheitsrechte, welche dem Staatsoberhaupt gegenüber den anerkannten
christlichen
Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften zustehen. Es liegt in dem
Wesen des
Staats und der Souveränität
des Staatsbeherrschers, in seiner Selbständigkeit und seiner Macht, alle ihm unterstehenden
Lebens- und Rechtsverhältnisse
so zu normieren, daß auch die
Kirche sich dem
Majestätsrecht der
Staatsgewalt nicht entziehen kann.
Auf der andern Seite sind die
Grenzen
[* 2] des Kirchenhoheitsrechts wie jedes andern Hoheitsrechts durch den Staatszweck gezogen,
und die ausschließlich innerhalb der
Sphäre der
Kirchengemeinschaft liegenden innern Verhältnisse entziehen sich dem staatlichen
Einfluß, indem der moderne
Staat zudem die volle
Glaubens- und
Gewissensfreiheit seiner
Bürger anerkennt.
Gewöhnlich bezeichnet man folgende
Rechte als den
Inhalt der Kirchenhoheit, welch letztere nichts andres als ein Teil der
Staatshoheit
überhaupt ist:
1) das Ausnahmerecht
(jus reformandi, jus receptionis), d. h. das
Recht der Zulassung von Religionsgesellschaften überhaupt,
jetzt nur noch die
Verleihung der Korporationsrechte enthaltend;
3) das
Recht der Oberaufsicht (jus supremae inspectionis), mittels dessen der
Staat namentlich etwanigen übergriffen der
Kirche
entgegentritt. In letzterer Hinsicht ist namentlich das landesherrliche
Placet, d. h. die staatliche Zustimmung zu kirchlichen
Gesetzgebungsakten, von Wichtigkeit. Hierher gehören ferner der
Recursus ab abusu
(appel comme d'abus),
d. h. das
Rechtsmittel der
Berufung an die Staatsbehörde wegen
Mißbrauchs der geistlichen
Gewalt, ferner die Mitwirkung bei
der Besetzung geistlicher
Stellen und die
Kontrolle der geistlichen Disziplinargerichtsbarkeit.
Während aber der Einfluß der
Kirche auf die bürgerlichen Rechtsverhältnisse durch die Aufhebung der geistlichenGerichtsbarkeit,
die Einführung der
Zivilehe und
die Beseitigung der kirchlichen
Schulaufsicht im wesentlichen beseitigt ist, bildet die Abgrenzung
der staatlichen Kirchenhoheit gegenüber der katholischen
Kirche den Gegenstand langwieriger und heftiger Streitigkeiten. Sie ist der
Kernpunkt des sogen.
Kulturkampfes (s.
Kirchenpolitik). Nicht zu verwechseln mit der Kirchenhoheit ist die
Kirchengewalt
(Kirchenregiment,
jus in sacra), d. h. der Inbegriff der
Rechte, welche einer
Kirche als gesellschaftlichem
Verein ihren Mitgliedern
gegenüber zustehen in Gemäßheit des
Zwecks und der innern Einrichtung dieser
Verbindung. Sie wird von den
Organen der
Kirche
selbst ausgeübt, in der protestantischen
Kirche allerdings auch von dem
Landesherrn, da dieser nach protestantischenGrundsätzen
das Oberhaupt des
Staats wie dasjenige der
Kirche ist.
regelmäßig im
Laufe von einem Jahreszeitraum sich begebende Wiederkehr der von der
Kirche gefeierten
Sonn- und Festtage. Das Kirchenjahr mit seinen drei Festcyklen, dem Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfestkreis, beginnt, unabhängig vom
bürgerlichen Jahr, in der katholischen und protestantischen
Kirche mit dem ersten Adventsonntag (s.
Advent),
welcher stets zwischen den 26. November und 4. Dezember fällt, in der griechischen mit dem 1. September, in
England mit Mariä
Verkündigung(25. März). S.
Feste und
Festcyklus.
Vgl.
Strauß,
[* 3] Das evangelische in seinem Zusammenhang dargestellt (Berl. 1850);
Bobertag, Das evangelische
Kirchenjahr (Bresl. 1853);
Alt, Das Kirchenjahr mit seinen
Festen etc. (2. Aufl., das. 1860).
s. v. w.
Geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.). ^[= Nicht nur in Disziplinarangelegenheiten, und zwar hier in viel größerm Umfang als die evangelische ...]
der Kostenaufwand, welcher durch die Unterhaltung der
Kirchen und der
Kirchendiener in sachlicher und
persönlicher Hinsicht erwächst.
Insoweit dasKirchenvermögen (s. d.) zur Bestreitung der Kirchenlasten nicht ausreicht,
werden diese
Kosten durch Kirchensteuern und sonstige kirchlicheAbgaben gedeckt.
Der früher übliche Kirchenzehnte ist jedoch
fast überall durch
Ablösung beseitigt.
Dahin gehörten die ehemaligen Patronatslehen, Pfarrlehen, Altarlehen, Zehntenlehen, durch ausgeliehene
Zehnten begründet,
Glockenlehen, deren
Vasallen zum
Läuten bei bestimmten Gelegenheiten verpflichtet waren, u. dgl.
Die mit einem rechten
Lehen verbundene Verpflichtung zum
Kriegsdienst übertrug der
Klerus, da ihm der
Gebrauch der
Waffen
[* 4] untersagt
war, auf einen Provasallen. Vgl.
Lehnswesen.