mehr
Aktiengesellschaften auch auf diese, selbst wenn sie keine Handelszwecke verfolgen, und nach dem Gesetz vom auch auf die eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Anwendung. Dagegen behandelt das Handelsgesetzbuch (Art. 10) die Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetrieb, ferner Wirte, gewöhnliche Fuhrleute, Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht, nicht als Kaufleute. So entsteht der Gegensatz zwischen dem Vollkaufmann und dem Kleinkaufmann (Minderkaufmann, Handelsmann, Krämer, Kaufmann mindern Rechts). Eine Beschränkung in Ansehung des Handelsbetriebs statuiert das Handelsgesetzbuch außerdem noch bei den Handelsmaklern (Art. 69), welche für eigne Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, und bei den Prokuristen (Art. 56) und Handlungsgehilfen (Art. 59), welche dies wenigstens nicht ohne Genehmigung des Prinzipals dürfen; zudem ist nach den meisten Partikulargesetzgebungen den Beamten, Geistlichen und Soldaten der Handelsbetrieb untersagt. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten des Kaufmanns nach deutschem Recht im wesentlichen folgende.
Der Kaufmann ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Kammern für Handelssachen nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit unterstellt; er kann zum Handelsrichter gewählt werden (s. Handelsgerichte). Der Kaufmann hat das Recht der Firma (s. d.) und die Pflicht zu ihrer Veröffentlichung (Handelsgesetzbuch, Art. 15 ff.). Alle einzelnen Geschäfte desselben, welche zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte (s. d.) anzusehen, und zwar gelten im Zweifel die von ihm geschlossenen Verträge als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörig und die von ihm gezeichneten Schuldscheine als in diesem Betrieb gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegenteil ergibt (Art. 273, 274). Der Kaufmann hat Anspruch auf den gesetzlichen Markenschutz (s. Fabrik- und Handelszeichen). In Ansehung der Prokura (s. d.) und der Handelsgesellschaften (s. d.) bestehen besondere Vorschriften.
Ein Kaufmann kann bei Handelsgeschäften einem andern Kaufmann gegenüber auch ohne Verabredung oder Mahnung von dem Fälligkeitstermin ab Zinsen aus seiner Forderung beanspruchen, und zwar ist bei Handelsgeschäften die Höhe der gesetzlichen Zinsen, namentlich auch der Verzugszinsen, auf sechs vom Hundert normiert (Art. 287, 289). Bei einem einseitigen Handelsgeschäft, welches nur für den ein solches ist, kann derselbe jedenfalls vom Tag der Mahnung an derartige Zinsen beanspruchen (Art. 288). Für die Besorgung von Geschäften und die Leistung von Diensten seitens eines Kaufmanns kann letzterer auch ohne vorherige Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den am Ort gewöhnlichen Sätzen, von seinen Darlehnen, Vorschüssen, Auslagen und sonstigen Verwendungen aber vom Tag ihrer Leistung oder Beschaffung an Zinsen in Ansatz bringen (Art. 290). Stehen ferner Kaufleute miteinander in einem Kontokorrentverhältnis, so können aus dem sich beim Abschluß ergebenden Saldo vom Tag des Abschlusses an Zinsen gefordert werden, auch wenn darunter Zinsen mit inbegriffen sind (Art. 291), während sonst das Nehmen von Zinseszinsen nicht erlaubt ist.
Bemerkenswert ist ferner die Befugnis zur Ausstellung von Anweisungen und Verpflichtungsscheinen ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes, welche als Orderpapiere behandelt und, wie ein Wechsel, durch Indossament begeben werden können (Art. 300-303). Kaufleute sind ferner privilegiert in Ansehung der Pfandbestellung für eine Forderung aus Handelsgeschäften, welche bei Mobilien und Inhaberpapieren in formloser Weise erfolgen kann (Art. 309-312); auch ist ihnen andern Kaufleuten gegenüber wegen fälliger Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Retentionsrecht an allen beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in ihren Besitz gekommen sind, eingeräumt (Art. 313). Dem Kaufmann steht ferner nach Maßgabe der Börsenordnungen das Recht des Börsenbesuchs zu; er ist zur Mitgliedschaft bei gewissen kaufmännischen Korporationen befugt, und besondere kaufmännische Statutarrechte und Observanzen kommen an einzelnen Handelsplätzen ihm gegenüber zur Anwendung.
Dagegen ist der Kaufmann verpflichtet, ordentliche Handelsbücher zu führen und aufzubewahren, die empfangenen Handelsbriefe aufzuheben und von den abgesandten Abschriften in sein Kopierbuch einzutragen, ferner beim Beginn des Geschäfts ein Inventar seines Vermögens aufzustellen und alljährlich oder doch mindestens alle zwei Jahre eine weitere Inventur vorzunehmen und die Bilanz des Geschäfts aufzustellen (Art. 28-40). Die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs, wonach derartige Bücher entgegen dem Grundsatz, daß Privaturkunden für den Aussteller nichts beweisen, für besonders beweiskräftig, wenigstens in einem gewissen Umfang, erklärt waren, ist durch die deutsche Zivilprozeßordnung beseitigt. Die Vernachlässigung dieser Pflicht zur Führung von Handelsbüchern wird an dem insolventen Kaufmann unter Umständen kriminell bestraft (s. Bankrott).