halbkugelförmigem
Boden,
oben mit horizontal auswärts gebogenem
Rand und mit einem seitlichen
Ausschnitt, wird in einen
Ofen
(Kapellenofen) eingesetzt und dient zur
Aufnahme von
Schalen,
Kolben,
Retorten (für den
Hals der letztern ist der
Ausschnitt bestimmt),
welche, in trocknen
Sand gebettet, andauernd und gleichmäßig erhitzt werden sollen. Kapelle heißt auch ein
aus
Knochenasche oder ausgelaugter
Asche (Kapellenasche) geschlagenes tiegelförmiges Schmelzgefäß der Probierer, auf welchem
silberhaltiges
Blei
[* 1] unter Luftzutritt in Schmelzhitze erhalten (abgetrieben, kapelliert, kupelliert) wird. Dabei oxydiert
sich das
Blei, und das geschmolzene
Bleioxyd wird von der porösen Kapellenmasse eingesogen, während das nicht oxydierte
Silber
auf dem
Boden desGefäßes als Kügelchen
(Korn) zurückbleibt. Eine geringe
MengeSilber geht mit dem
Bleioxyd
in die Kapelle (Kapellenzug).
Beim Silberfeinbrennen heißen die mit
Mergel,
Äscher,
Knochenasche ausgeschlagenen Eisenschalen
Teste,
auch wohl
Kapellen.
Kapellmeistermusik, Spitzname für
Kompositionen, welche
Routine in der Handhabung der technischen
Mittel zeigen, aber Originalität und tiefern
Gehalt vermissen lassen.
Seekriegführung durch Fahrzeuge, welche
Privatpersonen angehörig sind. Derartige
Schiffe
[* 2] (Kaper [nach einigen v. lat. capere, »nehmen«,
nach andern von Klompur oder Kappar, wie die »Seekönige« der
Normannen hießen, die auf deren Raubzügen befehligten], Armateurs,
Privateers) können nämlich von einer kriegführenden Macht durch schriftliche
Vollmacht (Kaperbrief, Markebrief) zur Wegnahme
und Zerstörung feindlichen
Eigentums zur
See ermächtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung wird die Kaperei, wenn dabei die völkerrechtlichen
Grundsätze des
Kriegsgebrauchs
gewahrt werden, nicht als
Seeräuberei behandelt; dieselbe war vielmehr in den frühern
Kriegen der
Seemächte regelmäßiger
Brauch; sie hat namentlich in den Befreiungskämpfen der Niederländer gegen
Spanien
[* 3] eine große
Rolle gespielt. Oftmals wurde
übrigens das gekaperte
Schiff
[* 4] gegen Lösegeld (Prisengeld) »losgelassen«,
welch letzteres durch einen
Schein
(Billet de rançon, Ransom
Bill, Ranzionierungsbillet) sichergestellt, wogegen dem ranzionierten
Schiff die unbehinderte Fortsetzung der
Reise bis zum Bestimmungshafen andern
Kapern derselben Macht gegenüber garantiert wurde.
Im
PariserFrieden von 1856 wurde die Abschaffung der Kaperei beschlossen, eine Vereinbarung, welcher fast alle Kulturstaaten,
mit Ausnahme der nordamerikanischen
Union, beigetreten sind.
GroßerSchade wurde aber gerade der letztern in dem Sezessionskrieg
durch die Kaperei der Südstaaten zugefügt, zumal da in dieser Beziehung die
Neutralität der englischen Staatsregierung keineswegs
gewahrt wurde, was bekanntlich
Anlaß zu der schließlich zu
gunsten der
Union entschiedenen
Alabamafrage (s. d.) gab.
(Capétiens), die von
Hugo Capet abstammenden
Könige der dritten französischen Dynastie (987-1328), 14 an der
Zahl. Den
NamenCapet leitet man von Cappetus, »Mönchskapuze«, ab, indem die beiden
Hugo,
Vater und Sohn, obschon
Herzöge von
Francien, auch
Laienäbte von
St.-Martin de
Tours
[* 8] waren. Die
Familie
der Kapetinger ist übrigens deutscher Abstammung. Witichin, ein gemeinfreier
Sachse, war unter
Karl d. Gr. aus seiner
Heimat vertrieben
worden und hatte sich im Westfrankenreich angesiedelt.
Die kapetingischen
Könige sind der
Reihe nach folgende:
Hugo (987-996),
Robert I. (996-1031),
Heinrich I. (1031-60),
Philipp I.
(1060-1108),
Ludwig VI. (1108-37),
Ludwig VII. (1137-80),
Philipp II. (1180-1223),
Ludwig VIII. (1223-26),
Ludwig IX. (1226-70),
Philipp III. (1270-85),Philipp IV. (1285-1314),
Ludwig X. (1314-16),
Philipp V. (1316-22) und
Karl IV. (1322-28),
mit dem die Dynastie der in gerader
Linie erlosch. Die
Regierung ging auf die beiden kapetingischen Seitenlinien
Valois und
Bourbon über.
Vgl. v.
Kalckstein, Geschichte des französischen
Königtums unter den ersten Kapetingern (Leipz. 1877, Bd.
1);
Luchaire,
Histoire des institutions monarchiques de la
France sous les premiers Capétiens (Par. 1884, 2 Bde.).