Er wurde 1866 zum
Mitglied der
Akademie der
Wissenschaften ernannt und ist gegenwärtig Generaldirektor des
Karten- und Plänedepots im Marineministerium.
Je nach den Gegenständen, auf welche
sie sich bezieht, unterscheidet man die Jurisdictio contentiosa (streitige), voluntaria (freiwillige) und criminalis
(Strafgerichtsbarkeit).
(Recht derWissenschaft), dasjenige
Recht, welches weder in der unmittelbaren Überzeugung der Volksglieder
als
Gewohnheitsrecht noch durch das
Gesetz zur
Erscheinung kommt, sondern sich lediglich durch die wissenschaftliche und richterliche
Thätigkeit der
Juristen bildet. Die
Wissenschaft des Juristenrechts wird hiernach von manchen Rechtslehrern als eine dritte
Rechtsquelle neben dem
Gesetz und neben der
Gewohnheit angenommen, die in
Deutschland
[* 2] besonders in der Umwandlung,
welche römische und altdeutsche Rechtsgrundsätze in ihrer praktischen Anwendung vielfach unter den
Händen der
Juristen erhalten
haben, zur Geltung gekommen sein soll.
Das J. soll teils aus den wissenschaftlichen
Schriften der
Juristen, teils aus dem
Gerichtsgebrauch (s. d.) erkannt werden,
insofern derselbe von den
Juristen beherrscht wird. Allein der
Richter kann nur bereits vorhandenes, durch die
Wissenschaft
nicht geschaffenes, sondern nur erkanntes und erläutertes
Recht zur Anwendung bringen, und man kann daher das J. höchstens
insofern als Rechtsquelle gelten lassen, als in den
Aussprüchen der Rechtsgelehrten und der
Richter das
Gewohnheitsrecht niedergelegt wird, auf dessen
Bildung allerdings die
Juristen den ausgedehntesten Einfluß haben.
Nach seinen
Statuten bilden politische, kirchliche und staatsrechtliche
Fragen keinen Gegenstand der
Verhandlung, vielmehr teilt
sich die Plenarversammlung des Juristentags in folgende vier Abteilungen:
4) für
Gerichtsverfassung und
Zivilprozeß. Diese Abteilungen beraten gesondert und lassen alsdann in den Plenarversammlungen
ihre Beschlüsse durch
Referenten vortragen, woselbst eine neue
Diskussion und Beschlußfassung beantragt werden kann. Zur
Vorbereitung der
Diskussion wirkt eine aus 19 Mitgliedern zusammengesetzte ständigeDeputation, deren
Ehrenpräsident der Vorsitzende des legten Juristentags ist. Die
Verhandlungen des Juristentags, die
Gutachten, Mitgliederverzeichnisse
werden von der ständigen
Deputation herausgegeben.
Bis zum
Herbst 1886 hat sich der J. 18mal versammelt, zuletzt in
Wiesbaden;
[* 4] seine Mitgliederzahl schwankt zwischen 2000 und 3000. Die
im J. 1866 durch die Lostrennung
Österreichs eingetretene
Krise überstand er glücklich, obwohl seine
Auflösung damals in Erwägung gezogen worden war. Nach wie vor sind die österreichischen
Juristen zur Mitgliedschaft des
deutschen Juristentags berechtigt. Unter dem
Präsidium angesehenster
Juristen
(Wächter,
Bluntschli,
Gneist, auf dem J. in
Leipzig
[* 5] 1880
Simson
als Ehrenpräsident und der Senatspräsident
Drechsler als geschäftsleitender Vorsitzender, 1886
Gneist)
hat der J. der deutschen Rechtseinheit erheblichen Vorschub geleistet und zur Überwindung des in den Beamtenkreisen tief
eingewurzelten
Partikularismus viel beigetragen.
Seine
Arbeiten,
Gutachten und Beratungen hatten für viele Gesetzgebungsfragen, die nachmals an den norddeutschen und deutschen
Reichstag gelangten, die Bedeutung eines juristischen
Vorparlaments. Im großen und ganzen überwog in
ihm bisher die einer freisinnigen und volkstümlichen
Reform und der nationalen Rechtseinheit günstige
Richtung. Auch auf
das
Ausland gewann das
Beispiel des Juristentags Einfluß. Nach seinem Vorgang organisierten sich größere, periodisch wiederkehrende
Versammlungen von
Juristen in der
Schweiz,
[* 6] in den
Niederlanden, in den skandinavischen
Ländern, in
Italien;
[* 7] nirgends
jedoch zeigte sich eine so lebendige Anteilnahme wie gerade in
Deutschland, wo Wanderversammlungen der verschiedenen modernen
Berufsklassen gleichsam zu einem
Bestandteil des nationalen
Lebens geworden sind.
Vgl. die
»Verhandlungen« des 1. bis 18. deutschen
Juristentags (Berl., seit 1860);
hierzu das Generalregister von
Kissling: »Die
Verhandlungen der ersten zehn Juristentage«
(das. 1873).
Person (fingierte, mystische,
moralische Person), eine Rechtspersönlichkeit (Rechtssubjektivität), welche
an etwas andres als an einen physischen Einzelmenschen angeknüpft ist.
An sich kann nämlich nur dem
Menschen Persönlichkeit,
die
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