Befähigung noch nicht dieselben
Forderungen gestellt werden wie an die ordentlichen Seminarlehrer.
Endlich führen auch in
manchen deutschen
Ländern oder
Provinzen die jüngern, widerruflich angestellten
Lehrer an
Volksschulen diesen
Titel, der jedoch
überall da nicht recht am Platz ist, wo sein
Träger
[* 1] ein ständiges
Amt bekleidet. Das schlesische Schulreglement von 1801 bezeichnet
diese an
Volksschulen als
Adjuvanten.
Richterbeamte, welche einem
Gericht nicht ständig angehören, sondern nur aushilfsweise zugezogen werden.
Die moderne
Gerichtsverfassung strebt die
Wahrnehmung aller richterlichen
Geschäfte bei einem
Gericht möglichst durch festangestellte
Richter bei demselben an. Indessen macht sich doch nicht selten eine Aushilfsleistung bei den
Gerichten
nötig, und es läßt sich, namentlich bei den Untergerichten, nicht gänzlich vermeiden, vorübergehend, z. B.
bei längerer Erkrankung eines
Richters, Hilfsrichter zuzuziehen.
Der Umstand, daß man früher wohl gelegentlich einmal Hilfsrichter mißbräuchlich zugezogen hat, um die freie Entschließung
unabhängiger
Richter zu beeinflussen, hat zu gewissen einschränkenden Bestimmungen im
Interesse der Unabhängigkeit
der
Rechtspflege Veranlassung gegeben. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz können bei dem
Reichsgericht Hilfsrichter überhaupt
nicht zugezogen werden, bei den
Oberlandesgerichten nur ständig, d. h. bei einem andern öffentlichen
Gericht auf Lebenszeit,
angestellte
Richter.
Bei den
Landgerichten können zwar auch nicht ständig angestellte
Richter als Hilfsrichter zugezogen werden, doch müssen dieselben
die
Qualifikation zum Richteramt besitzen. Hilfsrichter werden auf
Antrag des
Präsidiums des
Landgerichts durch die
Justizverwaltung bestellt
und zwar für die Dauer einer bestimmten Zeit oder für die Dauer des vorhandenen Bedürfnisses. Vor
Ablauf
[* 2] dieses Zeitraums
ist eine willkürliche
Abberufung des Hilfsrichters nicht zulässig. Über die Hilfsrichter bei denAmtsgerichten
enthält das Gerichtsverfassungsgesetz keine Bestimmungen; es entscheiden also die Vorschriften der Landesgesetzgebung, indem
das Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich erklärt, daß die landesgesetzlichen Vorschriften über die Befähigung zur
zeitweiligen
Wahrnehmung richterlicher
Geschäfte unberührt bleiben, also namentlich diejenigen landesrechtlichen Bestimmungen,
wonach auch bei amtsrichterlichen
Funktionen eine
Stellvertretung nur durch ständig angestellte
Richter erfolgen soll.
Personen, welche zum Schöffenamt geeignet und dazu bestimmt sind, in einer im voraus bestimmten Reihenfolge
an die
Stelle von etwa wegfallenden
Schöffen
(Hauptschöffen) zu treten.
Die
Wahl ist auf
Männer zu richten,
welche am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (s.
Schöffengerichte).
Verba, welche besonders in modernen
Sprachen dazu verwandt werden, die fehlenden Zeit- und Modusformen
andrer
Zeitwörter zu ersetzen. Zu diesem
Zweck werden sie mit dem Partizipium oder mit dem
Infinitiv des
Zeitwortes, welches
vervollständigt werden soll, verbunden. So hat
man in der deutschen
Sprache
[* 6] als Hilfszeitwörter der Zeit haben, sein
und werden, als Hilfszeitwörter der Aussageweise können, dürfen, mögen, sollen, wollen und müssen;
Das
Latein kannte nur das eine
Hilfszeitwort esse, und auch in der geschichtlichenEntwickelung der deutschen
Sprache haben die Hilfszeitwörter immer
mehr zugenommen; die süddeutschen
Dialekte gehen im
Gebrauch derselben noch weiter als die hochdeutsche Schriftsprache, indem
sie z. B. statt des
Imperfektums »ich ging« regelmäßig die Umschreibung »ich
bin gegangen« anwenden.