1) Stadt im württemberg. Jagstkreis,
OberamtGmünd,
[* 1] hat bedeutende Korsettfabrikation und (1885) 1314 meist
evang. Einwohner. Dabei der
Rosenstein, ein Vorsprung der
Alb, mit Schloßruine, schöner Aussicht und der
HöhleFinsterloch.
-
2) (Groß-Heubach)
Flecken im bayr. Regierungsbezirk
Unterfranken, Bezirksamt
Obernburg, rechts am
Main, hat Weinbau,
Steinbrüche
und Steinhauerei und (1885) 1945 kath. Einwohner.
Dabei der
Engelsberg mit Franziskanerkloster und Wallfahrtskirche. -
der südwestlichste Teil der
Schwäbischen Alb in
Württemberg,
[* 2] eine 15 km lange und 22 km breite, kahle, steinige
Hochfläche, die sich von der
Donau bei
Tuttlingen
[* 3] und
Fridingen zwischen der Elta und
Beer bis
Ebingen erstreckt und durch das
Plateau der
Baar mit dem
Schwarzwald in
Verbindung tritt. Die
Kuppen ragen nur wenig aus dem
Plateau hervor,
und der höchste
Punkt, der Oberhohenberg (1010 m), liegt auf einer westlichen Nebenkette östlich von
Rottweil.
[* 4] Der Heuberg gilt
in der Volkssage für einen Versammlungsort der
Hexen.
Seine »Selbstverteidigung«
(Zwickau
[* 13] 1850) erschien, als er bereits nach
Waldheim ins
Zuchthaus abgeführt
worden war. Im Mai 1859 freigelassen, wendete er sich nach
Dresden, wo er bei der Hypothekenversicherungsgesellschaft angestellt
und 1865 deren erster
Direktor wurde.
Im J. 1867 legte er dieses
Amt nieder und widmete sich wieder der
Praxis als
Rechtsanwalt. 1869 wurde
er zum Mitglied der Zweiten
Kammer der sächsischen
Ständeversammlung, 1871 zum Mitglied der evangelisch-lutherischen
Landessynode erwählt und in demselben Jahr als besoldetes Mitglied in den
Rat zu
Dresden berufen. Von seinen
Schriften sind
zu erwähnen: »Gedichte«
(Zwick. 1850);
»Englische
[* 14] Dichter« (Leipz. 1856),
die absichtliche Hervorbringung eines guten
Scheins, um andre über unsre Persönlichkeit zu täuschen,
die als beharrlich fortgesetzte
Lüge im höchsten
Grad verwerflich ist.
Eine besondere Heuchelei ist die Gleisnerei, welche unverdiente
Bewunderung erregen will und deshalb einen glänzenden (gleißenden)
Schein annimmt.
Letzterer muß nach englischem, französischem,
amerikanischem und russischem
Recht schriftlich abgeschlossen werden; die deutsche
Seemannsordnung erklärt
dies zwar für unnötig, verlangt aber die Mitwirkung der
Seemannsämter bei dem Vertragsabschluß. Als solche fungieren innerhalb
des Reichsgebiets die Musterungsbehörden und im
Ausland die Reichskonsuln. Diese
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