thronenden
Castillo del
Principe. In größerer
Entfernung, in südwestlicher
Richtung, liegen die Vorstädte Horcon, El
Cerro
und
Jesus del
Monte mit kleinen und elenden
Häuschen. Jenseit des
Hafens, auf dessen Ostseite, liegen die
OrteCasablanca (mit
schwimmendem
Dock)
[* 1] und Regla (mit großen Zuckerspeichern). Detachierte
Forts verteidigen die Einfahrt zumHafen
und die Stadt. Die bedeutendsten Werke sind das 1589 auf steilem
Felsen am Hafeneingang erbaute
Castillo del
Morro, das
Castillo
de la Cabaña an der Ostseite der Hafeneinfahrt, das
Castillo de Atares im
S. und das
Castillo del
Principe im W. Ein
Arsenal
mit Schiffswerften liegt am innern
Hafen.
Eine großartige, 1832-1837 angelegte
Wasserleitung
[* 2] versieht die Stadt täglich mit 120 Mill.
Lit.
Wasser.
Havana
[* 3] mit den Vorstädten hatte 1817: 139,996 Einw., 1873: 230,000 Einw.,
von welchen die Hälfte
Schwarze sind. Die
Industrie leistet
Großes in der Fabrikation von
Zigarren, ist aber sonst unbedeutend.
Desto wichtiger ist der
Handel, denn Havana ist der
Mittelpunkt des spanisch-amerikanischen
Verkehrs, und alle
seefahrenden
Nationen der
Welt sind stets in seinem
Hafen vertreten.
Unter den sieben Hospitälern verdient die sogen. »Beneficencia«
Erwähnung, eine Anstalt, welche gleichzeitigKrankenhaus,
[* 8] Armenhaus, Irren- und Waisenhaus
in sich faßt.
Die ehemaligen Barracones oder
Kasernen für Sklaven dienen jetzt als Gefängnis. Für den
Unterricht ist durch zahlreiche
Schulen gesorgt, unter welchen eine 1728 gegründete
Universität (25
Professoren, 300
Studenten) den ersten
Rang einnimmt. Außerdem
findet man ein Priesterseminar, eine
Malerschule, eine
Kriegsschule, eine technische
Schule, einen botanischen
Garten,
[* 9] eine von der
ÖkonomischenGesellschaft unterhaltene
Bibliothek u. a. Für Unterhaltung sorgen 4
Theater,
[* 10] ein Stierkampfplatz
etc. -
Havana wurde 1519 auf die jetzige
Stelle verlegt, nachdem es 1515 von
Diego Velasquez an der Südküste, in ungesunder Gegend,
nahe dem jetzigen
HafenBaracoa, gegründet worden war. Einen bedeutenden Aufschwung nahm es aber erst
im 17. Jahrh., als die
Spanier den herrlichen
Hafen von Havana zum
Stapelplatz aller spanischen Besitzungen in
Amerika
[* 11] und zum Vereinigungspunkt
jener berühmten
Gallionen machten, welche das
Gold
[* 12]
Perus und
Mexikos nach
Europa
[* 13] brachten. 1563 von einem französischen Seeräuber
erobert, wurde die Stadt noch mehrmals von den Engländern und
Franzosen, auch ein zweites
Mal von Seeräubern
und zuletzt wiederum von den Engländern genommen, die sie jedoch infolge des
PariserFriedens von 1763 an die
Spanier zurückgaben, in deren ungestörtem
Besitz sie seitdem verblieben ist.
(Havarei,Haverei, franz.
Avarie, engl. Average, ital., span.
und portug. Avaría), im allgemeinen Bezeichnung für
Schäden und Unkosten, welche während einer Seereise
Schiff
[* 14] und
Ladung
treffen. Sind solche lediglich durch einen Unfall verursacht, so spricht man von partikulärer oder besonderer Havarie
(avarie
particulière, particular average), welche von dem dadurch betroffenen
Eigentümer desSchiffs oder der
Ladung zu tragen ist (deutsches
Handelsgesetzbuch, Art. 703). Handelt es sich dagegen um
Schäden und
Kosten, welche auf der
Seefahrt im allgemeinen
Interesse erwachsen, so spricht man von gemeinschaftlicher Havarie (avarie commune), bei welch letzterer
wiederum zwischen kleiner und großer Havarie unterschieden wird.
Als kleine oder ordinäre Havarie (avarie ordinaire, petty average) bezeichnet man nämlich die
Unkosten, welche durch die Seereisen an und für sich verursacht werden, wie
Lotsen-,
Hafen-, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn,
Quarantänegelder, Auseisungskosten u. dgl. Das
allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch behandelt aber derartige Unkosten nicht als Havarie, bestimmt vielmehr (Art. 622), daß sie
von dem Verfrachter allein zu tragen sind. Die eigentliche Havarie, welche (und zwar abgesehen
von dem größern oder kleinern Betrag des
Schadens) große oder extraordinäre Havarie (avarie grosse, general average) genannt
wird, setzt dagegen einen Verlust voraus, der durch das gemeinsame
Interesse geboten war und ebendarum auch von den
Interessenten
gemeinschaftlich zu tragen ist.
Nach dem allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuch insbesondere sind die Voraussetzungen der großen Havarie folgende (Art. 702):
1) Eine wirkliche
Seegefahr, welche
Schiff undLadung gemeinsam bedrohte, gleichviel ob durch Verschulden
eines Dritten oder eines Beteiligten, oder durch bloßen
Zufall herbeigeführt; nur daß der Schuldige im erstern
Fall noch
außerdem für den
Schaden haftet, auch, wenn er ein Beteiligter ist, für den speziell von ihm erlittenen
Schaden keine Vergütung
beanspruchen kann (Art. 704). 2)EinVerlust, welcher dem
Schiff oder der
Ladung absichtlich durch den
Schiffer oder auf dessen Geheiß zum
Zweck der Rettung zugefügt wurde. Das
Handelsgesetzbuch zählt in dieser Beziehung (Art.
708) folgende
Hauptfälle (jedoch nur beispielsweise) auf: das Überbordwerfen von
Waren, Schiffsteilen oder Schiffsgerätschaften;
das
Kappen von
Masten, Wegschneiden von
Tauen oder
Segeln, das
Schlippen und
Kappen von
Ankern, Ankertauen oder
Ankerketten; das Überladen der
Ladung zur Erleichterung des
Schiffs auf Leichterfahrzeuge; die absichtliche
Strandung; das
Einlaufen in einen
Nothafen; die
Verteidigung gegen Feinde oder Seeräuber, die dabei vorgekommenen
Beschädigungen des
Schiffs
oder der
Ladung, die dabei verbrauchte
Munition, die
Heilungs- und Begräbniskosten der Verwundeten und
Gefallenen von der
Schiffsmannschaft; die Loskaufung des
Schiffs sowie die
Kosten, welche durch Beschaffung der zur
Deckung der
großen Havarie während der
Reise erforderlichen
Gelder erwachsen.
3) Erfolg dieser Maßregeln, also gänzliche oder doch teilweise Errettung des
Schiffs und der
Ladung aus der
Gefahr. Der so
entstandene
Schade ist von allen denjenigen in verhältnismäßiger
Weise zu tragen, zu deren Vorteil jenes
Opfer gereichte,
also auch mit
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