Prinzipal ist das des
Handlungsgehilfen (s. d.). Die deutsche
Gewerbeordnung betrachtet den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden
als einen Ausfluß
[* 1] des stehenden
Handelsgewerbes dann, wenn der Reisende von den
Waren, auf welche
Bestellungen gesucht werden,
nur Proben und
Muster mit sich führt oder aufgekaufte
Waren nicht zum
Zweck des alsbaldigen Weiterverkaufs, sondern nur
behufs der Beförderung nach dem Bestimmungsort mit sich nimmt.
Werden diese
Bedingungen nicht erfüllt, so geht der
Gewerbebetrieb
des Handlungsreisenden in denjenigen des Hausierers über. Der Handlungsreisende bedarf einer Legitimationskarte.
SeinGewerbebetrieb
gilt nicht als
Wandergewerbe und wird nicht als solches besteuert. Die Gewerbenovelle vom hat indessen
den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden gewissen polizeilichen Beschränkungen unterworfen, welche übrigens auch den
Prinzipal treffen, wofern er Geschäftsreisen unternimmt.
Handlungsspesen heißen alle Auslagen, welche durch
Führung und Ausübung eines kaufmännischen
Geschäfts veranlaßt werden, wie für
Reisen,
Salär,
Porto,
Schreibmaterialien etc. Dieselben werden im
Handlungsunkostenkonto verbucht (vgl.
Buchhaltung, S. 564).
[* 3]mußHandwahren, deutsches
Rechtssprichwort, welches folgendes besagen will. Nach römischem
Recht kann der
Eigentümer
einer
Sache dieselbe, wenn sie aus seinem
Besitz gekommen, überall und von jedem
Besitzer klagend fordern
(»Ubi rem meam invenio,
ibi vindico«). Der
Sachsenspiegel schließt jedoch die
Klage gegen den dritten
Besitzer einer beweglichen
Sache dann aus, wenn diese
Sache mit dem
Willen des Eigentümers aus dessen
Besitz gekommen war, also namentlich dann, wenn der
Eigentümer seine
Sache leihweise jemand übergeben hatte und der Empfänger die betreffende
Mobilie nun unbefugterweise an
einen Dritten veräußerte. In solchem
Fall kann der
Eigentümer sich nicht an den Dritten, sondern nur
an denjenigen halten, welchem er die
Sache übergeben hat. Es gilt hierfür auch das mit dem obigen gleichbedeutende Sprichwort:
»Wo man seinen
Glauben gelassen hat, muß man ihn wieder suchen«.
Dieser
Grundsatz, welcher aber auf gestohlene oder verlorne
Sachen keine Anwendung findet, ist in verschiedene
Partikularrechte übergegangen, so namentlich in das preußische
Landrecht und in das österreichische
Zivilgesetzbuch, welche
die
Vindikation gegen den gutgläubigen
Besitzer auch dann ausschließen, wenn dieser die
Sache auf offenem
Markt, in einem offenen
Ladengeschäft, von Leuten, welche zum Verkauf solcher
Sachen berechtigt oder überhaupt unverdächtig
sind, oder in einer öffentlichen
Versteigerung erworben hat. Auch nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 306) entsteht
bei der
Veräußerung und
Übergabe beweglicher
Sachen im Handelsbetrieb eines
Kaufmanns für den redlichen Erwerber
Eigentum,
auch wenn der Veräußerer nicht
Eigentümer war; doch sind auch hier gestohlene und verlorne
Sachen ausgenommen.
bei einem Doppelgespann das zur rechten Seite der Deichsel (Handseite) gehende
Pferd
[* 4] im
Gegensatz zum
Sattelpferd,
welches auf der linken Seite (Sattelseite) geht;
auch Bezeichnung für ein zweites Reitpferd, welches dem
Reiter nachgeführt
wird, um es
im Fall des Bedürfnisses zur
Hand zu haben.
(Chandschar, arab.), ein gleich dem türk.
Säbel gebogener, höchstens 30
cm langer, zweischneidiger
Dolch
[* 8] mit breitem, langem
Griff ohne
Parierstange;
wurde ehedem von den türkischen Polizeibeamten im
Gürtel
[* 9] getragen, später aber durch
Pistolen
[* 10] ersetzt und ist nur noch bei der untern Volksklasse der Türkei
[* 11] im
Gebrauch.
bei der
Aufbereitung (s. d.) der
Erze das Zerschlagen derselben auf einer eisernen
Unterlage mittels eines Handfäustels und das
Auslesen und Sondern der verschiedenen Gemengteile mit der
Hand.
was jemand mit seiner eignen
Hand geschrieben hat, im
Gegensatz zu der
Druck- und Prägschrift, oder abstrakt
gebraucht, der
Charakter seiner Schriftzüge; dann ein geschriebenes
Buch oder ein Teil desselben, die unmittelbare
Übersetzung des lateinischen
Liber manuscriptus,
Manuskript, im
Gegensatz zur
Urkunde, d. h. einer kürzern, bloß zu einem
praktischen
Zweck bestimmten Handschrift; zuweilen auch die in farbigen Zeichen auf einer
Fläche bestehende
Schrift im
Gegensatz zu einer
eingeritzten, gewirkten oder geätzten
Schrift.
Die
Wissenschaft, welche sich mit der Untersuchung alter Handschriften beschäftigt, heißt im weitesten
Sinn Handschriftenkunde; im engern
Sinn wird die Entzifferung und
Prüfung der darin vorkommenden
SchriftartenPaläographie (s. d.)
genannt. In
Griechenland
[* 13] und
Rom
[* 14] schrieb
man in der ältesten Zeit auf
Stein,
Holz,
[* 15]
Metall,
Bast,
[* 16] Baumblätter und andre Materialien;
aber erst die Erleichterung des
Verkehrs mit
Ägypten
[* 17] zur Zeit der 26. oder Saïtischen Dynastie (7. Jahrh.)
verschaffte den Griechen in dem in
Ägypten seit uralter Zeit zu Schriftzwecken verwendeten
Papyrus (s. d.) ein bequemes und
billiges Schreibmaterial, das die Entstehung einer Litteratur eigentlich erst ermöglichte.
Schon zu Herodots Zeit (5. Jahrh.
v. Chr.) war der
Gebrauch des
Papyrus in
Griechenland sehr allgemein, da er es als eine Eigentümlichkeit
barbarischer
Völker anmerkt, daß einige von ihnen nur auf
Felle schrieben. Doch wurde später nach der
Erfindung des
Pergaments
(s. d.) auch dieses aus
Leder bereitete
Material häufig zu Handschriften verwendet, während für kürzere
Notizen und
Briefe
namentlich mit
Wachs überzogene Holztafeln beliebt
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