läßt die gesamte
Grundsteuer ohne Rücksicht auf Belastung und Verschuldung vom
Grundeigentümer entrichten. In
Baden
[* 1] dagegen
werden Holzabgaben, die kraft einer
Dienstbarkeit auf einem
Wald haften, im 25fachen Betrag ihres Jahreswerts am Waldsteuerkapital
abgezogen und für den Bezugsberechtigten in Steueranlage gebracht.
Andre Waldlasten
(Streu-,
Weide- etc.
Rechte) werden nur
dann besonders besteuert, wenn
sie den normalen Waldertrag schmälern. In
Bayern
[* 2] besteht diese
Steuer nur
noch bei wenigen ältern
Grundgefällen, und zwar wird sie in Form eines Steuerbeitrags den Besitzern der pflichtigen
Grundstücke
an der
Grundsteuer abgerechnet.
s. v. w. Staatsverfassungsgesetz, d. h.
ein
Gesetz, welches die
Organisation des
Staats anbetrifft und diejenigen
Schranken vorzeichnet, innerhalb deren sich die
Gesetzgebung
des
Staats bewegen soll. So wurden z. B. als die Grundgesetze des frühern
DeutschenBundes die
Bundesakte vom und die
Wiener Schlußakte vom bezeichnet. Das Grundgesetz steht über den gewöhnlichen
Gesetzen, welche innerhalb des
Rahmens der Grundeinrichtungen des
Staats erlassen werden, und ebendiese Grundeinrichtungen sind
durch das Grundgesetz gegeben.
Die Abänderung der Grundgesetze eines
Staats ist eine Abänderung seiner
Verfassung, und bei der Bedeutsamkeit
einer solchen bestehen regelmäßig verfassungsmäßige Bestimmungen, welche eine Veränderung und Umgestaltung des Grundgesetzes
an erschwerende
Bedingungen knüpfen. So verlangt die bayrische
Verfassung in jeder
Kammer die Anwesenheit von ¼ der Mitglieder
und die Zustimmung von ⅔ der Anwesenden. Dieselbe Vorschrift findet sich in der sächsischen Verfassungsurkunde
und in den Grundgesetzen verschiedener Kleinstaaten. In
Bayern wird ferner, wenn der Abänderungsvorschlag aus der
Initiative
des
Landtags hervorging, eine dreimalige Beratung und
Abstimmung verlangt, in
Sachsen
[* 3] ein übereinstimmender Beschluß in zwei
ordentlichen Sitzungsperioden des
Landtags.
Württemberg,
[* 4]
Baden und
Braunschweig
[* 5] fordern die Zustimmung von ⅔ der anwesenden
Mitglieder der
Kammern. In
Preußen
[* 6] ist eine zweimalige
Abstimmung in beiden
Häusern des
Landtags nötig, zwischen welcher je
ein Zwischenraum von 21
Tagen liegen muß. Nach der deutschen
Reichsverfassung (Art. 78) erfolgen Verfassungsänderungen im
Weg der Reichsgesetzgebung; sie gelten als abgelehnt, wenn im
Bundesrat 14
Stimmen dagegen sind.
derjenige, dem das Obereigentumsrecht über
Grund und
Boden, namentlich von Bauerngütern, zusteht; daher
Grundherrlichkeit, der Inbegriff der aus diesem Obereigentumsrecht herfließenden
besondern
Rechte, welche jedoch heutzutage
fast überall abgelöst sind. Im frühern Lehnsstaat waren mit der Grundherrlichkeit auch gewisse Hoheitsrechte verbunden
(s.
Grundherrschaft). Im ältern
Bergrecht heißt Grundherr der
Eigentümer desjenigen
Grundstücks, auf welchem
der
Fund gemacht ist, auf
Grund dessen die
Verleihung des
Bergwerks erfolgt. Er hat Anspruch auf den
Erbkux, d. h. auf einen
Anteil
an der
Ausbeute des
Bergwerkes, jedoch nur bei den unter dem ältern
Bergrecht verliehenen
Bergwerken. Vgl.
Bergrecht.
(auch Herrschaft schlechthin), im
Mittelalter ein hoheitsrechtliches Zwischenverhältnis,
welches an
Stelle der ursprünglichen Unmittelbarkeit des Verhältnisses der
Gau- und Staatsgenossen zur königlichen und landesherrlichen
Gewalt Platz griff. Diese Unmittelbarkeit prägte sich noch in den
Kapitularien und
ReichsgesetzenKarls d. Gr. aus, schwand
jedoch alsbald. Zunächst erhielten
Bischöfe,
Stifter,
Kirchen und Klöster und nach ihrem Vorgang demnächst
auch
Adel und Rittergutsbesitzer von
Kaisern,
Königen und
Landesherren für ihre Gebiete
Befreiung von der königlichen
Gewalt
und
Gerichtsbarkeit.
Später nahmen die Bevorrechtigten diese
Rechte selbst auch über alle freien Leute und unmittelbaren
Unterthanen des
Königs
innerhalb solcher Gebiete für sich in Anspruch. So entstanden unter derLandeshoheit die geschlossenen
guts- und gerichtsherrlichen Territorien. Die
Grundherren waren Mittelglieder zwischen
Landesherren und
Hintersassen, indem
sie ebenso, wie in den größern Territorien die Landesherrlichkeit sich entwickelte, für ihre kleinern Territorien eine
Grundherrlichkeit im feudalen
Sinn schufen. Erst die
Agrargesetzgebung des 19. Jahrh. beseitigte die sozialen Einrichtungen,
auf welchen dasSystem der Grundherrlichkeit sich aufbauen konnte, und führte statt dessen die bürgerliche
und wirtschaftliche
Freiheit und Selbständigkeit aller Staatsangehörigen herbei.
in der
Färberei das
Färben mit einerFarbe, wenn auf diese noch eine zweite gesetzt
werden soll. Um grün zu färben, grundiert man z. B. mit
Blau und setzt darauf
Gelb.
BeimLackieren heißt Grundieren das erste Anstreichen
des
Holzes mit einer beliebigen fetten
Ölfarbe oder mit bloßem Leinölfirnis.
Beim Anstreichen grundiert man für
Leimfarben
mit schwarzer
Seife und
Leim, für
Ölfarben mit
Ölfirnis, der mit
Bleiweiß
[* 11] oder
Mennige abgerieben wurde,
oder bei geringen, vor
Feuchtigkeit geschützten Gegenständen mit
Leimfarbe.
(Präpariersalz), s. v. w. zinnsaures
Natron, s.
Zinnsäure. ^[= (Zinnhydroxyd, Zinnoxydhydrat) H2SnO3 entsteht beim Erhitzen stark verdünnter Zinnchloridlösung, ...]
s. v. w.
Hypothekenbanken^[= (Grundkreditanstalten, Bodenkreditanstalten, Crédits fonciers), Unternehmungen, die durch Aufnahme ...] (s.
Banken, S. 330).