Paulus ganz auf den
Begriff des Glaubens zurückgeführt worden. Die christlichen Theologen unterscheiden den subjektiven Glauben
(fides qua creditur), als das
Organ für die göttlichen
Dinge, von dem objektiven, d. h. dem kirchlichen Glauben (fides quae
creditur), der sich in seiner Ausschließlichkeit gegen abweichende, ketzerische Meinungen als seligmachenden gibt. So fällt
namentlich der römisch-katholischen
Kirche zufolge der Glaube einfach mit dem
Gehorsam gegen die Lehrautorität der
Kirche zusammen,
während nach dem evangelischen
Lehrbegriff der seligmachende Glaube (fides salvifica) die erste
Bedingung der Vergebung der
Sünde
(s.
Rechtfertigung) und die Erlangung des ewigen
Heils in
Christus ist und sich direkt auf dessen
Person
und Werk bezieht. S.
Christologie.
(Confessio fidei, Symbolum), die öffentliche
Erklärung einer
Kirche oder einer religiösen
Partei
oder eines Einzelnen über das, was sie als wahre
Lehren
[* 1] des
Glaubens mit Überzeugung annehmen, also eine kurze, aber hinreichend
bezeichnende Zusammenstellung derjenigen
Artikel, welche man als den
Kern desGlaubens betrachtet, an welche
sich sowohl die
Lehrer einer bestimmten kirchlichen
Gemeinschaft wie die
Glieder
[* 2] derselben als an eine
Regel und Richtschnur
halten.
Die außerchristlichen
Religionen haben darauf im allgemeinen nicht den entscheidenden Wert gelegt wie das
Christentum. Ihr
Glaubensbekenntnis besteht darin, daß man sich beim
Kultus beteiligt und derAutorität der
Priester unterwirft. Dagegen
kann das sogen. Schma
Israel (5. Mos. 6, 4). und das
»Allah ist
Allah, und
Mohammed ist sein
Prophet« als das Glaubensbekenntnis des
Judentums und
des
Islam gelten. Auch das älteste christliche Glaubensbekenntnis bestand bloß in der Aussage, daß »dieser
(Jesus nämlich) ist der
Christ« (Apostelg. 9, 22). Allmählich wurde allerlei
jüdischen und heidnischen, zuletzt auch innerchristlichen
Abweichungen von dem kirchlichen Gemeinbewußtsein gegenüber dieses
Glaubensbekenntnis erweitert, ausgeführt, bereichert, und es traten im
Lauf einer solchen
Entwickelung nicht nur bald das sogen. apostolische
(s. d.), nicäisch-konstantinopolitanische (s. d.)
und Athanasianische
(s. d.) Glaubensbekenntnis hervor, sondern es wurde überhaupt
Sitte, daß jede Religionsgenossenschaft
ihr besonderes Glaubensbekenntnis oder ihre
Konfession hatte. Über diese Glaubensbekenntnisse sind die den einzelnen
Kirchen und
Sekten gewidmeten
Artikel zu vergleichen. S.
Symbolische Bücher.
(Putativehe,Matrimonium putativum), eine trotz eines trennenden Ehehindernisses eingegangene und daher
nichtige
Ehe, bei deren Eingehung der eine Teil oder beide
Gatten von dem Vorhandensein des betreffenden
Hindernisses nichts wußten, z. B. wenn sich
Geschwister miteinander verheiraten, ohne zu wissen, daß sie
Geschwister sind.
Bevor die richterliche Trennung erfolgt, hat eine solche
Ehe alle
Wirkungen einer rechtlich gültigen
Ehe und zwar sowohl für
die oder für den in gutem
Glauben stehenden
Gatten als für die erzeugten
Kinder, welche daher als eheliche
gelten.
im
Kirchenrecht
(Professio fidei) die durch einen feierlichen
Schwur bekräftigte
Versicherung, einer bestimmten
Religionspartei zugethan zu sein und das übertragene Lehramt nach der
Glaubenslehre derselben verwalten zu wollen; insbesondere
der vom
PapstPius IV. für
Geistliche und Vorsteher der Klöster bei Antritt ihres
Amtes sowie für
Konvertiten
eingeführte
Eid derTreue gegen die katholische
Religion und den
Papst. Im
Zivilprozeß ist Glaubenseid (juramentum de credulitate) der
nicht auf die
Wahrheit oder Unwahrheit einer
Thatsache, sondern auf das Fürwahrhalten einer solchen oder auf das Nichtwissen
um dieselbe und auf den
Glauben, daß sie nicht wahr sei, gerichtete
Eid, der statt des
Wahrheitseides dann
auferlegt wird, wenn der Schwurpflichtige von der fraglichen
Thatsache keine eigne
Wissenschaft haben kann.
Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung wird der in einer
Weise geleistet, daß der Schwurpflichtige beschwört, daß er nach
sorgfältiger
Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt habe, daß die betreffende
Thatsache wahr
oder nicht wahr sei, oder daß er nach sorgfältiger
Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt
habe, daß die
Thatsache wahr sei
(Überzeugungseid).
die unbeschränkte Befugnis des
Staatsbürgers, in
Sachen der
Religion sich einzig
und allein nach seiner Überzeugung zu richten und sich zu derjenigen Glaubensform zu bekennen, welche er für die vollkommenste
hält. Es ist dies eins der sogen. allgemeinen
Menschen- oder
Grundrechte, welches der sittlich-vernünftige
Mensch zu fordern
hat, und welches in allen zivilisierten
Staaten (in einigen
Staatsverfassungen ausdrücklich) anerkannt
ist.
Vielfach sind für diejenigen Staatsangehörigen, welche sich nicht zu den herrschenden Religionslehren bekennen, besondere
»Dissidentengesetze« erlassen (s.
Dissidenten). Auch die Vereinigung zu Religionsgesellschaften ist in den neuern Verfassungsurkunden,
z. B. in der preußischen, ausdrücklich anerkannt, mit der Einschränkung freilich, daß
es zur Erlangung von Korporationsrechten noch eines besondern gesetzgeberischen
Aktes gegenüber den freien
Religionsvereinigungen bedarf.
(lat.
Regula fidei), Richtschnur des
Glaubens, der Inbegriff von positiven
Glaubenslehren, welche zurCharakteristik
einer bestimmten religiösen
Gemeinschaft dienen; insbesondere das im
Verhältnis zum apostolischen Symbolum ausführlichere
Glaubensbekenntnis, welches seit dem 2. und 3. Jahrh. den dogmatischen Hauptinhalt der
Traditionin sich vereinigte und im
Gegensatz zu dem offiziellen Taufsymbol nicht fest formuliert, aber auch nicht als
Mysterium
behandelt wurde. Wir finden daher verschiedene Fassungen der Glaubensregel bei
Irenäus, Tertullian und
Origenes.
An die
Stelle dieser modifikabeln
Formeln traten dann später die eigentlichen
Symbole.
Vgl.
Caspari, Ungedruckte, unbeachtete
und wenig beachtete
Quellen zur Geschichte des Taufsymbols und der Glaubensregel
(Christiania
[* 4] 1866-75, 3 Bde.);
Derselbe,Alte und neue
Quellen zur Geschichte des Taufsymbols und der Glaubensregel (das.
1879).
die mit
Gewalt geltend gemachte
Forderung an andre, ihre eigne religiöse Überzeugung zu verleugnen
und sich zu einem ihnen vorgelegten
Glaubensbekenntnis zu bekennen. Vgl.
Toleranz.