(authentische
Interpretation) oder auch das
Gewohnheitsrecht
(Usualinterpretation) sein. Die authentische
Interpretation hat
rückwirkende
Kraft,
[* 1] sofern nicht eine
Sache bereits durch rechtskräftiges
Urteil,
Vergleich etc. abgethan ist. Übrigens entsteht
durch jede Legalinterpretation ein neuer Rechtssatz, der nur zu einem frühern
Gesetz in die Beziehung gestellt ist, daß
er so behandelt werden soll, als wäre er schon durch dieses
Gesetz gegeben. Es kann daher auch in konstitutionellen
Staaten dem
Regenten das
Recht der einseitigen authentischen
Interpretation der mit Zustimmung der
Landstände erlassenen
Gesetze
nicht zugestanden werden.
Auf der andern Seite aber ist zu berücksichtigen, daß die
Worte nur dadurch Bedeutung haben, daß
sie denWillen des Sprechenden enthalten. So bestimmt denn auch das deutsche
Handelsgesetzbuch im Art. 278 ausdrücklich, daß der
Richter bei Beurteilung der
Handelsgeschäfte den
Willen der Kontrahenten zu erforschen hat und nicht an dem buchstäblichen
Sinn des
Ausdrucks haften soll.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts:
Lang, Beiträge zur
Hermeneutik
des römischen
Rechts (Stuttg. 1857).
Gewalt (legislative
Gewalt), die
Staatsgewalt, insofern sie auf dem Gebiet der
Gesetzgebung in Thätigkeit
tritt. Eine veraltete
Theorie will die
Staatsgewalt einer Dreiteilung unterziehen, indem zwischen gesetzgebender, richterlicher
und
Exekutivgewalt unterschieden und indem für die gesetzgebende Gewalt eine
Teilung derselben zwischen dem Monarchen und der
Volksvertretung
in der konstitutionellen
Monarchie angenommen werden soll. In Wirklichkeit handelt es sich jedoch dabei lediglich um verschiedene
Zweige der Thätigkeit der Staatsregierung und um die Mitwirkung der
Volksvertretung bei den wichtigern Regierungshandlungen,
insbesondere bei der
Gesetzgebung (s.
Staat).
Körper (franz.
Corps législatif) eine in
Frankreich durch die
Verfassung vom
(Konstitution
vom Jahr VIII der
Republik) eingerichtete
Körperschaft von 300 Mitgliedern, welche, aus gewählten Kollegien vom
Senat ausgesucht,
ohne
Diskussion die
Gesetze zu votieren hatte, nachdem über dieselben drei
Staatsräte und drei
Tribunen
gesprochen. Das Tribunat nämlich hatte über die
Gesetzvorschläge zu diskutieren, durfte aber nicht über sie entscheiden,
sondern nur seine Meinung dem
GesetzgebendenKörper vorlegen. Im zweiten Kaiserreich wurde durch die
Verfassung vom abermals
neben einem von der
Regierung ernannten
Senat ein gesetzgebender Körper von 262 Mitgliedern eingesetzt, die durch das allgemeine
gleiche
Stimmrecht auf sechs Jahre erwählt wurden. An seine
Stelle trat die Deputiertenkammer
(Chambre des députés) der
Republik.
Übrigens wird der
Ausdruck gesetzgebender Körper vielfach gleichbedeutend mit
Volksvertretung (s. d.) gebraucht.
bezeichnet sowohl den
Akt des Gesetzgebens als auch die
Resultate dieser staatlichen
Thätigkeit. So spricht man z. B. von der preußischen oder
von der deutschen Gesetzgebung. Ein
besonderes
Geschick in der Abfassung und in der Gestaltung der
Gesetze wird als Gesetzgebungskunst bezeichnet (s.
Gesetz).
die Befugnis zum
Erlaß allgemeiner Rechtsnormen für ein bestimmtes Staatsgebiet,
welche in konstitutionellen
Staaten durch die Staatsregierung unter Mitwirkung der
Volksvertretung ausgeübt wird. Vgl.
Gesetz,
S. 232.
der formulierte
Entwurf eines zu erlassenden
Gesetzes, welcher von einem
Organ der
Gesetzgebung ausgeht.
Die Befugnis und die
Pflicht, Gesetzvorschläge zu machen, kommt zunächst der Staatsregierung zu, welche dieselben derVolksvertretung
vorlegt, um mit der letztern das
Gesetz zu vereinbaren und zu stande zu bringen. Es hat aber regelmäßig auch die
Volksvertretung
das
Recht der gesetzgeberischen
Initiative, d. h. sie kann ebenfalls Gesetzvorschläge machen und ihre Beratung und
Annahme
im
Schoß der betreffenden parlamentarischen
Körperschaft herbeiführen.
Soll ein solcher Gesetzvorschlag Gesetzeskraft erlangen, so ist dazu freilich nicht bloß
die Zustimmung der
Volksvertretung und zwar beider
Kammern, wofern das
Zweikammersystem besteht, erforderlich, sondern ebenso
die Zustimmung der Staatsregierung. Nach der
Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags bedürfen
Anträge von Abgeordneten,
welche Gesetzvorschläge enthalten, gleich den Regierungsvorlagen, einer dreimaligen
Lesung (Beratung). Ein solcher Gesetzvorschlag muß
von mindestens 15 Mitgliedern unterstützt und unterzeichnet sein. Von den Gesetzvorschlägen der
Volksvertretung
sind die von derselben ausgehenden
Resolutionen zu unterscheiden, deren
Zweck es vielfach ist, die
Regierung zur Vorlegung eines
Gesetzentwurfs aufzufordern. Die
Gesetzentwürfe der
Regierung sind regelmäßig mit einer schriftlichen Begründung
(Motive)
versehen, während bei den Gesetzvorschlägen der Abgeordneten zumeist nur eine mündliche Begründung
üblich ist.
[* 2]
(Angesicht,
Antlitz,
Facies, Vultus), der vordere Teil des
Kopfes (s. d.) bei den
Säugetieren.
BeimMenschen ist
es von Haupthaar frei und tritt infolge der größern
Ausbildung des
Gehirns weit mehr hervor, als es bei den übrigen
Säugetieren
der
Fall ist, derenNase
[* 3] und
Mund meist zu einer Schnauze verlängert sind. Darum bildet auch beim
Menschen
die
Stirn, obwohl sie anatomisch nicht zum Gesicht, sondern zum Schädelteil des
Kopfes gehört, einen Hauptteil des
Gesichts. Durch
die Verschiedenheit der Verhältnisse der einzelnen Gesichtspartien zu einander wird die Gesichtsbildung bedingt. Der je
nach der Gemütsstimmung wechselnde Gesichtsausdruck beruht im wesentlichen auf der Thätigkeit der Gesichtsmuskeln
(s. Tafel
»Muskeln«,
[* 4] Fig. 1) und wird besonders durch
Augen und
Mund als die beweglichsten Teile des
Gesichts hervorgebracht.
Die Gesichtsfarbe entspricht der übrigen Hautfarbe; bei den
Weißen zeichnet sie sich durch ein lebhafteres
Kolorit aus und
zwar vornehmlich an den
Backen, deren
Röte auf dem lebhaftern
Blutumlauf beruht.
GewisseNüancen der Gesichtsfarbe,
namentlich eine
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