in der
Diplomatie war es bis in die neueste Zeit zumeist die französische. Jetzt ist die betreffende Landessprache auch in der
Diplomatie die Geschäftssprache, und es kann sich derselben jede
Regierung zu ihren Äußerungen bedienen, muß jedoch die Mitteilungen andrer
Regierungen ebenfalls in deren
Sprache
[* 1] entgegennehmen. In
Staaten mit
Bevölkerung
[* 2] verschiedener
Nationalitäten
gibt die
Wahl der Geschäftssprache leicht zu
KlagenAnlaß, so in
Österreich
[* 3] und in den preußisch-polnischen Landesteilen.
die den jedesmaligen
Geschäften angemessene Art des schriftlichen
Ausdrucks. Man unterscheidet einen
höhern Geschäftsstil (Kurial-,
Kanzleistil), der wieder in Hofstil und Gerichtsstil zerfällt, und gemeinen oder niedern
Geschäftsstil für das gewöhnliche Geschäftsleben unter
Privaten. Die früher sehr gebräuchlichen nutzlosen Förmlichkeiten sind in der
neuern Zeit aus dem Geschäftsstil meist verschwunden, als dessen Hauptregeln
Kürze und
Klarheit anzusehen sind. Neuere
Verordnungen haben
vielfach den Behörden die
Führung eines möglichst einfachen und klaren Geschäftsstils zur
Pflicht gemacht, und der
Ausdruck Kurial- oder
Kanzleistil wird jetzt nicht selten in tadelndem
Sinn gebraucht, um eine mit veralteten
Floskeln belastete,
ungenießbare Schreibweise zu bezeichnen.
(franz.
Chargés d'affaires accrédités auprès des ministres chargés des affaires étrangères),
Bezeichnung derjenigen
Gesandten (s. d.), welche nicht bei dem Staatsoberhaupt selbst, sondern nur
bei dem
Minister der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt sind.
von seiten eines Beamten für eine in sein
Amt einschlagende,
an sich nicht pflichtwidrige
Handlung wird
nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch (§ 331) mit
Geldstrafe bis zu 300
Mk. oder mit Gefängnis von einemTag
bis zu sechs
Monaten bestraft. Nach gemeinem deutschen
Strafrecht war eine derartige Geschenkannahme nicht kriminell strafbar, während
die Partikulargesetzgebung einzelner deutscher
Staaten, namentlich das preußische
Strafgesetzbuch, dieselbe mit öffentlicher
Strafe bedrohte.
Das deutsche
Strafgesetzbuch zählt die Geschenkannahme zu den
Verbrechen und
Vergehen im
Amte. Dabei ist aber zu beachten, daß
die Geschenkannahme nur dann als strafbar erscheint, wenn das
Geschenk gerade für die
Handlung gegeben wurde, also die
Handlung mit dem
Geschenk in einem ursachlichen Zusammenhang steht, so daß also namentlich die an Unterbeamte gelegentlich dienstlicher
Verrichtungen derselben verabfolgten
Trinkgelder nicht unter den § 331 des
Strafgesetzbuchs zu subsumieren sind.
Wird dagegen ein
Geschenk für eine Diensthandlung eines Beamten gegeben, angeboten oder versprochen, resp.
angenommen oder gefordert, welche eine
Verletzung derAmts- oder
Dienstpflicht enthält, so geht die
Handlung in das schwerere
Verbrechen derBestechung (s. d.) über. Das Empfangene oder der Wert desselben ist bei
der strafbaren Geschenkannahme für den
Staat verfallen zu erklären.
(lat.
Historia), ein viel umfassender
Ausdruck, mit dem im gewöhnlichen
Leben (seiner Abstammung von »geschehen«
entsprechend) jede nach irgend welchen
Gesichtspunkten zu einer
Einheit zusammengefaßte
Summe von in der Zeit sich vollziehenden
Begebenheiten bezeichnet wird. Allein für den technisch-wissenschaftlichen
Gebrauch erhält das
Wort eine
viel tiefere Bedeutung. Hier steht im
Gegensatz zu der Geschichte die
Natur, und mit den beiden
WortenNatur und Geschichte umfassen wir die
Gesamtheit aller
Erscheinungen.
Diese beiden
Ausdrücke aber verhalten sich zu einander wie die umfassendsten unserm
Geist eigentümlichen
Formen unsrer
Anschauung,
wie
Raum und Zeit. In der einen
Reihe von
Erscheinungen tritt unserm
Geiste das
Moment des Nebeneinanderseins,
das Räumliche, in einer andern das des Nacheinanderseins, das Zeitliche, näher. Ersteres ist bei den
Erscheinungen der
Natur
der
Fall, wo die
Bewegung sich in stetigem
Wechsel, in periodischer Wiederkehr vollzieht, wo, wie bei den
Umläufen der
Himmelskörper, die gleiche
Bewegung sich immer aufs neue wiederholt; letzteres da, wo in der
Bewegung ein kontinuierlicher
Fortschritt hervortritt. Ein solcher vollzieht sich aber (unserm
Geist erkennbar) nur in den
Erscheinungen des Menschenlebens;
nur von ihnen, nur von der menschlich-sittlichen
Welt wird deshalb der
Ausdruck in seinem wissenschaftlichenSinn
gebraucht. Dieses
Werden und Sichentwickeln der sittlichen
Welt forschend zu verstehen, die Vergangenheit zu begreifen aus
dem, was in der Gegenwart von ihr noch unvergangen ist, das ist die Aufgabe der
Wissenschaft der Geschichte.
Je nach dem
Umfang des Gewordenen, das die Geschichtsforschung zu verstehen sucht, kann man die Geschichte äußerlich
einteilen in
Spezial-,
Partikular- und
Universal- oder
Weltgeschichte. Die Spezialgeschichte oder
Monographie stellt danach eine
einzelne geschichtliche
Erscheinung ihren
Ursachen, ihrem Verlauf, ihrer
Stellung zu andern oder zu einer Gesamtheit solcher
und ihrer Bedeutung nach dar. Sie ist
Biographie oder
Lebensbeschreibung, wenn sie das
Leben eines Einzelnen
in seiner
Entwickelung, seinem
Thun und
Leiden
[* 6] und seiner Wechselbeziehung zur Zeit schildert. Die Partikulargeschichte führt
uns die für einen engern oder weitern Lebenskreis, eine Stadt, eine
Landschaft, ein
Volk, einen
Staat, wichtigen und folgenreichen
Begebenheiten vor
Augen.
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