Brigaden eingeteilt ist, aber hinsichtlich ihrer polizeilichen Thätigkeit unter den Zivilbehörden
(Landrat) steht, gibt es
noch eine Abteilung Hafengendarmerie in
Swinemünde, ebenfalls zum Polizeidienst bestimmt. Die Zahl der Gendarmen beträgt in
Preußen
[* 1] und
Elsaß-Lothringen
[* 2] zusammen 57
Offiziere, 3908 Gendarmen, davon 1860 berittene. Die
Stellen der Gendarmen werden mit ausgedientenUnteroffizieren
besetzt, die eine sechsmonatliche Probedienstzeit durchzumachen und ein
Examen abzulegen haben.
Unabhängig von dieser Landgendarmerie sind die Stabsordonnanzen, welche, im
Frieden einzeln den Kavallerieregimentern entnommen,
als berittene
Ordonnanzen den Truppenbefehlshabern vom Brigadekommandeur aufwärts permanent zugeteilt sind und im Kriegsfall
den
Stamm zu den sogen.
Stabswachen (s. d.) bilden; ferner die Leibgendarmerie,
die mit gleicher Bestimmung einen Teil des militärischen Hofstaats des deutschen
Kaisers bildet und unter dem Befehl eines
Flügeladjutanten steht. Zum Polizeidienst bei einer mobilen
Armee dienen die
Feldgendarmen (s. d.).
Vgl.
Winkelmann, Der Gendarmeriedienst
(Berl. 1879);
(griech., Geschlechterkunde), im weitern
Sinn die
Ableitung eines
Dinges von seinem Ursprung, so daß von
einer Genealogie der
Wörter,
Sprachen,
Systeme,
Begriffe,
Pflanzen,
Tiere etc. die
Rede sein kann; im engern
Sinn die Kenntnis des Ursprungs,
der
Fortpflanzung und Verbreitung derGeschlechter (genera) sowohl in ihrer unmittelbaren Aufeinanderfolge
als in ihrem verwandtschaftlichen Zusammenhang.
Muß hiernach die Genealogie als unentbehrliche Hilfswissenschaft der Geschichte angesehen
werden, so ist auf der andern Seite ihr
Studium auch für den Rechtsgelehrten höchst notwendig, da sie bei Erbschaftsstreitigkeiten
etc. entscheidend ist.
Man unterscheidet einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der erstere behandelt die
Grundsätze,
nach welchen bei der Auseinandersetzung der verwandtschaftlichen Verhältnisse zu verfahren ist; der zweite zeigt die Anwendung
und weist die besondern Verhältnisse und die darauf beruhenden
Gerechtsame nach. Die wissenschaftliche Behandlung der Genealogie beschränkt
sich auf berühmte
Familien, nämlich auf solche, welche außer den engern persönlichen Verhältnissen
eine allgemeinere Wichtigkeit entweder für ganze
Staaten oder für Teile derselben erlangt haben, wie z. B. die fürstlichen
Familien. Um die verwandtschaftlichen Verhältnisse (s.
Verwandtschaft) mit Leichtigkeit übersehen zu können, hat man genealogische
Tafeln
(Stammtafeln,
Geschlechtstafeln), in welchen die Verwandten männlichen und weiblichen
Geschlechts verzeichnet sind,
doch nur den
Namen nach und mit Angabe der
Geburts-, Vermählungs- und Sterbetage, außerdem solcher
Notizen,
welche das einzelne
Individuum kenntlich machen und es im wesentlichen von den übrigen Stammgenossen unterscheiden.
In den Successionstafeln werden die zur
Succession berechtigten, in den historischen
Stammtafeln nur die merkwürdigen
Personen
aufgeführt. Jetzt sind diese Tafeln gewöhnlich so eingerichtet, daß der Stammvater
oben steht und durch
Striche die Verhältnisse der Abstammung und
Verwandtschaft angedeutet werden. Früher pflegte man diese Tafeln oft in Gestalt
eines
Baums einzurichten, daher der
NameStammbaum (arbor consanguinitatis).
Vater und
Mutter stehen an der
Wurzel;
[* 10] die Nachkommen
verbreiten sich in die
Zweige, doch so, daß jede
Linie einen
Zweig bildet. Man unterschied sodann die einzelnen
Linien durch die
Farbe. Angeheiratete
Personen wurden angehängt. Eine besondere Art der
Geschlechtstafeln sind die Ahnentafeln;
s.
Ahnen.
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