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Gemeindekrankenversicherung - Gemeindewaldungen
klein.
mehr
Unternehmungen tragen je nach ihrer
Höhe einen steuer- oder einen gebührenartigen
Charakter .
Zur
Deckung der außerordentlichen
Ausgaben können außer
Schenkungen etc. die Erlöse aus veräußertem
Gemeindevermögen und
Gemeindeanlehen dienen. Zur Verhütung einseitiger Ausbeutung der
Minoritäten oder der spätern Gemeindemitglieder durch
die jetzigen ist die
Veräußerung von
Gemeindevermögen , insbesondere von Grundvermögen, wenn es einen
gewissen Betrag überschreitet, ebenso wie die
Aufnahme von
Anlehen in den meisten
Ländern an die Zustimmung der Staatsbehörde
geknüpft. Begebung, Tilgung etc. der
Anlehen können in gleicher oder ähnlicher
Weise erfolgen wie bei den
Staatsschulden
(s. d.).
[Litteratur.]
1) Theoretisches:
Faucher ,
Staats - und Kommunalbudgets (in der »Vierteljahrsschrift für
Volkswirtschaft und
Kulturgeschichte « 1863, Bd. 2);
Braun ,
Staats - und
Gemeindesteuern (ebenda 1866, Bd. 2);
Gneist , Preußische
Kreisordnung , S. 54 ff. (Berl. 1870);
Walcker , Die
Selbstverwaltung des Steuerwesens im allgemeinen und die russische Steuerreform
(das. 1869);
»Die Kommunalsteuerfrage, zehn
Gutachten und
Berichte , veröffentlicht vom
Verein für Sozialpolitik « (Leipz. 1877);
R.
Friedberg ,
[* 1 ] Die
Besteuerung der
Gemeinden (Berl. 1877);
Bilinski , Die Gemeindebesteuerung und deren
Reform
(Leipz. 1878);
A.
Wagner , Die Kommunalsteuerfrage (das. 1878).
2) Finanzrechtliches und
Statistisches : Grotefend , Die
Grundsätze des Kommunalsteuerwesens in den östlichen und westlichen
Provinzen des preußischen
Staats (Elberf. 1874);
Preußen
* 2
Preußen .
L. Herrfurth, Beiträge zur Finanzstatistik der
Gemeinden in
Preußen
[* 2 ] (Berl.
1879);
Derselbe, Beiträge zur
Statistik der
Gemeindeabgaben in
Preußen (das. 1882);
Gerstfeldt, Städtefinanzen in
Preußen
(Leipz. 1882);
v.
Reitzenstein ,
Kommunales
Finanzwesen (in
Schönbergs »Handbuch der politischen
Ökonomie « , 2. Aufl.,
Tübing .
1885);
Kries , Die
Gemeindesteuern in
England (in der
Tübinger
»Zeitschrift für die gesamte
Staatswissenschaft « 1855);
Gneist ,
Selfgovernment (3. Aufl., S. 116 ff.,
Berl. 1871);
Bödiker, Die Kommunalbesteuerung in
England und
Wales (das. 1873);
Braff,
Administration financière des communes
(Par. 1857, 2 Bde.);
Brasch, Die
Gemeinde und ihr
Finanzwesen in
Frankreich (Leipz. 1874);
Crisenoy, La situation financière
des communes en 1885 (jährlich).
s.
Krankenkassen . ^[= Anstalten, welche den Zweck haben, ihren Mitgliedern in Krankheitsfällen die nötige Hilfe ...]
Inbegriff von Bestimmungen über die
Verfassung und
Organisation der
Gemeinden ,
über die
Verwaltung des
Gemeindevermögens , über die Erwerbung des
Gemeinderechts , über
Rechte und
Pflichten der
Gemeinden und
ihrer Mitglieder, über die
Stellung der
Gemeinden zur
Staatsgewalt etc. In der
Regel enthalten schon die
Grundgesetze und Verfassungsurkunden
der
Staaten die Grundzüge über das
Verhältnis der
Gemeinden zum
Staat und die innere
Organisation der
Gemeinden ;
die weitern Ausführungen enthalten sodann die Kommunalordnungen;
s.
Gemeinde .
s.
Gemeinde . ^[= (Kommune), im allgemeinen Bezeichnung für jedes räumlich begrenzte Gemeinwesen, namentlich ...]
s.
Gemeinde . ^[= (Kommune), im allgemeinen Bezeichnung für jedes räumlich begrenzte Gemeinwesen, namentlich ...]
s.
Gemeindehaushalt . ^[= die Wirtschaft, welche die Gemeinde zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse führt. Die hierfür ...]
s.
Gemeindehaushalt . ^[= die Wirtschaft, welche die Gemeinde zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse führt. Die hierfür ...]
(Gemeindeauflagen,
-Steuern ) heißen wegen ihrer besondern Form der Veranlagung (Umlegung, Verteilung
einer gegebenen
Summe nach bestimmten
Maßstäben auf die einzelnen Mitglieder) kommunale
Repartitionssteuern ,
oft auch die direkten, insbesondere die in Form von
Zuschlägen zu den Staatssteuern erhobenen,
Gemeindesteuern schlechthin
im
Gegensatz zu den
Steuern als Staatsabgaben.
s.
Gemeindehaushalt . ^[= die Wirtschaft, welche die Gemeinde zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse führt. Die hierfür ...]
s.
Gemeinde . ^[= (Kommune), im allgemeinen Bezeichnung für jedes räumlich begrenzte Gemeinwesen, namentlich ...]
s.
Gemeindehaushalt . ^[= die Wirtschaft, welche die Gemeinde zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse führt. Die hierfür ...]
s.
Gemeinde . ^[= (Kommune), im allgemeinen Bezeichnung für jedes räumlich begrenzte Gemeinwesen, namentlich ...]
Die Sorge des
Staats für die
Erhaltung und geordnete Benutzung der den
Gemeinden
und öffentlichen Anstalten
(Kirchen ,
Schulen , milden
Stiftungen etc.) gehörigen Waldungen ist notwendig und berechtigt, um
die
Substanz dieses Grundvermögens, dessen
Eigentümer juristische und ewige
Personen sind, gegen Verringerung durch die zum
Fruchtgenuß berechtigten jetzt lebenden Gemeindemitglieder und Nutznießer zu schützen. Dieser allgemeine staatsrechtliche
Grundsatz ist gleichmäßig zum
Ausdruck gelangt in der
Gesetzgebung fast aller
Staaten , welche ein geordnetes
Forstwesen besitzen, freilich in sehr verschiedener Ausprägung und Begrenzung.
Geschichtskarten von D
* 3
Deutschland .
Das
System der Beförsterung, nach welchem die Betriebsverwaltung (d. h. die Betriebseinrichtung,
der Betrieb der Hauungen und
Kulturen etc.) jener Körperschaftswaldungen durch
Organe der Staatsforstverwaltung meist in Verwaltungsbezirken
erfolgt, die aus
Staats - und Gemeindeforsten gemeinsam gebildet sind, während die finanzielle
Verwaltung
(Verwendung und Verwertung der Forstprodukte) den Gemeindebehörden zusteht, ist in
Frankreich
(Code forestier vom 1. Aug. 1827,
Tit. 6; . Ordonnance von demselben
Tag , betreffend die Ausführung des
Code forestier) und in einem Teil von
Deutschland ,
[* 3 ] namentlich
in der preußischen
Provinz
Hessen-Nassau
[* 4 ]
(Gesetze vom 29. Juni 1821 und 23. Okt. 1834 für
Kurhessen ,
Edikt vom 9. Nov. 1816 und
Gesetze vom 24. und 26. Juli 1854 für
Nassau etc.), in einem Teil der
Provinz
Hannover
[* 5 ]
(Gesetze vom 21. Okt. 1815 und 10. Juli 1859),
im Großherzogtum
Hessen
[* 6 ]
(Gesetze vom 16. Jan. 1811 und 29. Dez. 1823),
Königreich
Bayern
[* 7 ]
(Gesetz vom 28. März 1852),
Großherzogtum
Baden
[* 8 ] (Forstgesetz vom 15. Nov. 1833), in
Elsaß-Lothringen
[* 9 ] (auf
Grund der noch gültigen französischen
Gesetzgebung )
u. in mehreren kleinern
Staaten
(Braunschweig ,
[* 10 ]
Waldeck
[* 11 ] etc.), in gesetzlicher Geltung.
Das
System der staatlichen Betriebsaufsicht über die Gemeindewaldungen, nach welchem den Staatsbehörden
eine Einwirkung auf die
Verwaltung und Bewirtschaftung dieser Waldungen insoweit zusteht, als dieselbe durch die
Fürsorge für
die
Erhaltung der
Substanz der Waldungen und ihre geordnete nachhaltige Benutzung geboten ist, besteht in
Österreich
[* 12 ] (Forstgesetz
vom 3. Dez. 1852), einem Teil von
Deutschland , namentlich in den preußischen
Provinzen
Ostpreußen ,
[* 13 ]
Westpreußen ,
Brandenburg ,
[* 14 ] Pommern ,
[* 15 ]
Posen ,
[* 16 ]
Schlesien
[* 17 ] und
Sachsen
[* 18 ]
(Gesetz vom 24. Aug. 1876), in der preußischen
Rheinprovinz
[* 19 ] und
Westfalen
[* 20 ]
(Gesetz vom 24. Dez. 1876),
im
Königreich
Württemberg
[* 21 ]
(Gesetz vom 16. Aug. 1875),
Königreich
Sachsen
(Verordnung vom 24. Mai 1856), in den meisten thüringischen
Staaten ,
Anhalt
[* 22 ] etc. Das
System der allgemeinen Vermögensaufsicht endlich in dem
Umfang , wie dieselbe überhaupt
in Bezug auf das
Gemeindevermögen geübt wird, ohne daß jedoch die Staatsbehörden das
Recht haben, speziell in den Betrieb
einzugreifen, besteht in
Deutschland nur in wenigen Territorien (Teile der
Provinz
Hannover , einige Kleinstaaten), ferner in
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Fortsetzung Gemeindewaldungen:
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