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häufiger von ihrer Krankheit geheilt werden als früher. Das Non-restraint-System hat noch eine weiter gehende Bedeutung. Bis jetzt herrschte und herrscht auch noch hier und da eine gewisse Scheu vor den Geisteskranken, welche sich auch dann noch geltend macht, wenn dieselben aus der Anstalt entlassen worden sind. Welche Nachteile und welche oft traurigen Folgen dies für die Unglücklichen haben muß, liegt auf der Hand. [* 1] Eine derartige Scheu ist zum Teil ein Überrest aus jener Zeit, in welcher die Geisteskranken ein unwürdiges Los traf, und in welcher man glaubte, sie fürchten zu müssen. Nun, wo diese Zeiten vorbei sind, wo durch Einführung des Non-restraint aufs deutlichste gezeigt worden ist, daß die Irren (mit gewissen Einschränkungen) gleich andern Kranken behandelt werden können, nun wird sich auch diese unberechtigte Scheu nach und nach ganz verlieren und einer gerechten Beurteilung Platz machen.
Was die Rechtsgrundsätze über Geisteskranke anbetrifft, so fehlt es in Deutschland [* 2] an einheitlichen und umfassenden Irrengesetzgebungen, wie sie in Belgien, [* 3] England, Holland, Norwegen [* 4] und Schweden, in einzelnen Schweizer Kantonen und namentlich in Frankreich (Gesetz vom vorhanden sind. Diese Gesetze gehören wesentlich dem öffentlichen Recht an, indem sie auf der einen Seite die öffentliche Fürsorge und den rechtlichen Schutz für Geisteskranke, anderseits die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit geisteskranker Personen anbetreffen.
Die Aufnahme von Geisteskranken in die Irrenanstalten, die Entlassung derselben, die Beaufsichtigung solcher Anstalten und die Fürsorge für Geisteskranke in und außerhalb der Anstalt durch die Behörden des Staats sind in diesen Gesetzen geordnet. In England z. B. ist eine besondere Behörde mit der staatlichen Aufsicht des Irrenwesens betraut, welche vorwiegend aus Anwalten und Ärzten (commissioners in lunacy) zusammengesetzt wird. In den einzelnen deutschen Staaten bestehen zahlreiche Verordnungen über die Behörden und über das Verfahren, welches auf diesem Gebiet zu beobachten ist.
Die Verwaltungsbehörden haben hier die betreffenden Funktionen auszuüben. Unternehmer von Privatirrenanstalten bedürfen nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 29) einer Konzession der höhern Verwaltungsbehörde. Auf dem Gebiet des Privatrechts gilt der Geisteskranke als handlungsunfähig und ebendarum gleich dem Unmündigen der Bevormundung bedürftig. Doch ist die Testierfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, letztwillige Verordnungen mit rechtlicher Wirksamkeit zu treffen, in lichten Zwischenräumen (dilucida intervalla) während der Geisteskrankheit vielfach gesetzlich anerkannt, so z. B. im preußischen allgemeinen Landrecht, § 20, Tit. 1,. Teil 1. Die Rechtsgrundsätze über die Entmündigung (s. d.) geisteskranker Personen sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 593 ff.) festgestellt.
Nur durch Beschluß des Amtsgerichts kann eine Person für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig etc.) erklärt werden. In strafrechtlicher Hinsicht ist namentlich die Bestimmung des deutschen Strafgesetzbuchs (§ 51) hervorzuheben, wonach eine Handlung als strafbar nicht erscheint, wenn der Thäter sich in einem Zustand von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Ob dies der Fall, muß nötigen Falls durch ärztliches Gutachten ermittelt werden; doch soll nach Liman der Arzt sein Gutachten darauf beschränken, ob eine Person geisteskrank sei, und dem Gericht die Entscheidung überlassen, ob durch die Geisteskrankheit die freie Willensbestimmung in dem gegebenen Fall für ausgeschlossen zu erachten ist oder nicht.
Die häufigen und oft sehr schwer zu entscheidenden Fragen über vorgebliche Geisteskrankheit (Simulation) sind nur auf Grund wiederholter und längerer Beobachtung zu beantworten (s. Psychiatrie). Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 81) bestimmt, daß zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Verteidigers anordnen kann, daß der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Vgl. Esquirol, Die in Beziehung zur Medizin etc. (deutsch, Berl. 1838);
Flemming, Pathologie und Therapie der Psychosen (das. 1859);
Griesinger, Pathologie und Therapie der psychischen Krankheiten (4. Aufl., Braunschw. 1876);
Derselbe, Gesammelte Abhandlungen (Berl. 1876);
Liman, Zweifelhafte Geisteszustände vor Gericht (das. 1869);
v. Krafft-Ebing, Lehrbuch der Psychiatrie (Stuttg. 1879-80, 3 Bde.);
Casper-Liman, Handbuch der gerichtlichen Medizin (7. Aufl., Berl. 1881, 2 Bde.);
Koch, Psychiatrische Winke für Laien (2. Aufl., Stuttg. 1880).