An der
Spitze einer zweiten Gesandtschaftsreise im Juni 1873 gelang es ihm,
Kaschgar zu erreichen und mit dem
EmirJakubChan einen
für
England vorteilhaften
Vertrag abschließen, während die der Expedition beigegebenen
Gelehrten und Naturforscher (darunter
Stoliczka, Bellew,
Gordon u. a.) erfolgreiche Forschungen zur Kenntnis
Zentralasiens anstellten. Forsyth erhielt für seine
Verdienste
die Ritterwürde.
Später wurde er zum Mitglied des
GesetzgebendenRats von
Indien ernannt und im Frühjahr 1875 nach
Mandalai
an den
Hof
[* 3] des
Königs von
Birma zur Ausgleichung der entstandenen
Differenzen gesandt. Seit 1878 lebt er in
London.
[* 4] Er gab heraus: »Despatches and memoranda which have been sent to the government of
India since 1866« (Lond. 1869).
Seine erste Expedition behandelte: »Forsyth's mission to
Yarkand« (Lond. 1871) und
»Report of
a mission to
Yarkand«
(Kalk. 1875;
deutsch im
Auszug, Gotha
[* 5] 1878).
kleine, selbständige Festungsanlage zur
Verteidigung von Gebirgspässen, Eisenbahnknotenpunkten, Hafeneinfahrten
etc. Man unterscheidet hierbei
Sperrforts, die für sich bestehen, nach allen Seiten Geschützverteidigung haben;
detachierte
oder vorgeschobene Forts, vor
Festungen, zu diesen gehörend;
Die Fortbildungsschulen haben die allgemeine
Volksschule, deren
Unterricht sie ergänzen sollen, zur Voraussetzung.
Sie konnten daher erst entstehen, seitdem diese zu einer allgemeinern Verbreitung gelangt ist, d. h.
seit dem vorigen
Jahrhundert. Zuerst wurde der Fortbildungs- oder Wiederholungsunterricht an die kirchlichen
Katechesen am Sonntagnachmittag angeschlossen, so in
Württemberg
[* 7] seit 1735,
Baden
[* 8] 1756,
Preußen
[* 9] 1763,
Österreich
[* 10] seit
Joseph II.,
Bayern
[* 11] 1803. Auch außerhalb
Deutschlands
[* 12] verfiel man auf diesen naheliegenden Weg, woraus die besonders in
England,
Nordamerika
[* 13] etc. verbreiteten, vorwiegend religiösen
Sonntagsschulen (s. d.) hervorgingen. - Die eigentlichen Fortbildungsschulen haben
sich in unserm
Jahrhundert in der doppelten Gestalt der gewerblichen (städtischen) und allgemeinen (ländlichen)
Fortbildungsschule weiter entwickelt.
Nach § 106 und 142 der
Gewerbeordnung für den Norddeutschen
Bund vom dürfen die
Gemeinden für die Fortbildungsschulen den
Schulzwang
für
Gesellen,
Lehrlinge und
Gehilfen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einführen. Die staatliche Unterstützung wird meistens
davon abhängig gemacht, daß die
Gemeinden dieses
Recht benutzen. Die gewerblichen Fortbildungsschulen stehen seit in
Preußen wieder unter dem Handelsminister. In ihnen bildet das
Zeichnen den Hauptgegenstand des
Unterrichts.
Die eigentümliche Form der landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen, die vorzüglich in
Württemberg (seit 1856) und
Nassau sich verbreitet
hatten, scheint sich gegenüber der allgemeinen ländlichen Fortbildungsschule nicht halten zu können, da selbst in landwirtschaftlichen
Kreisen die Überzeugung immer mehr Platz greift, daß es für die reifere
Jugend viel mehr auf Ergänzung
und Vertiefung der Volksschulbildung und
-Erziehung ankommt als auf technische Vorbildung für den besondern Lebensberuf.
In
Preußen, wo es übrigens an erfreulichen
Ansätzen schon seit längerer Zeit nicht gefehlt hat, ist besonders seit 1876 von
seiten des
Staats auch für diese Art der Fortbildungsschule viel geschehen.
Den Bemühungen der Behörden kommen auch hier in manchen Gegenden gemeinnützige
Vereine, unter denen
neben den
Gewerbevereinen und landwirtschaftlichen
Vereinen vor allen die deutsche
»Gesellschaft für Verbreitung von
Volksbildung«
zu nennen ist, fördernd entgegen. In ihren höhern Entwickelungsformen grenzen die an die gewerblichen
Fachschulen (s. d.),