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größere Spritzen, Hydranten und Schlauchleitungen nötig sind. Feuerlöschregeln: Jedes Feuer muß begrenzt, daher von seinen Endpunkten aus gleichzeitig bekämpft werden. Hierdurch soll zunächst das Fortschreiten desselben verhindert werden. Das Vordringen nach dem Herd muß schrittweise und so stattfinden, daß die abgelöschten Teile einen vollständig kalten, also gegen Wiederentzündung geschützten Raum bilden. Stets ist auf sichern Rückzug Bedacht zu nehmen.
Leicht feuerfangende, gefährdete Gebäudeteile sind mittels des Wasserstrahls oder durch Abbrechen zu schützen. Das Einnässen hat sich in den Grenzen [* 1] der Notwendigkeit zu halten. Das Einreißen ist nur im Notfall und mit Maß vorzunehmen. Das Feuer ist bis zum letzten Funken zu töten. Die Regelung aller die Feuerlöschung betreffenden Angelegenheiten erfolgt durch die Feuerordnung, die durch Landesgesetz oder örtliche Bestimmungen festgestellt wird.
Die Feuerrettung hat in erster Linie die Rettung gefährdeter Menschen, in zweiter die Bergung von Sachen zur Aufgabe. Der Wert der Sachenrettung gipfelt in der Bergung unersetzlicher Gegenstände, als: Urkunden, Kunstgegenstände, Bibliotheken u. dgl. Durch die Sachenrettung dürfen die Löscharbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Geräte für die Rettung müssen so beschaffen sein, daß sie ohne großen Zeitverlust in Thätigkeit zu setzen sind und die Rettung selbst von den höchsten Gebäudeteilen herab ermöglichen.
Die einfachsten Rettungsgeräte sind die Leiter und das Seil. Man hat jedoch auch besondere Rettungsmaschinen und Apparate, oft von kunstvoller Konstruktion, erbaut. Die heutige Technik hat Vorrichtungen mannigfacher Art geliefert, mittels deren das gefahrlose Herablassen von Menschen und Sachen aus der Höhe in möglichster Kürze erzielt werden soll. Es gehört hierher der Rettungsschlauch, ein etwa 24 m langer Schlauch aus Segeltuch von entsprechender Weite, welcher in einer Fensteröffnung befestigt und unter einem spitzen Winkel [* 2] nach dem Erdboden geleitet wird.
Dasselbe wird durch ein nach der Erde gespanntes Leitseil erreicht, an welchem der zu rettende Gegenstand herabgelassen wird. Als Ersatz ist in neuester Zeit das sogen. Rutschtuch dazugekommen, welches jedoch bis jetzt noch nicht hinreichend geprüft ist. Zu nennen sind ferner der Rettungssack, welcher an einem Seil befestigt wird und gleichmäßig zum Retten von Personen und Sachen benutzt werden kann, sowie das Rettungstuch (Sprungtuch), auf welches die zu rettende Person herabspringt, während eine entsprechende Zahl von Mannschaften dasselbe straff gespannt hält. Zu diesem jederzeit gefährlichen Mittel ist jedoch nur im äußersten Notfall zu greifen.
Diejenigen Geräte, welche zur Rettung der eignen Person dienen, die Selbstrettungsapparate, bestehen in solchen Apparaten, welche das ungefährliche Herablassen an einem Seil mittels verschiedenartiger Bremsvorrichtungen ermöglichen. Während die Menschenrettung vorkommenden Falls von jedem Feuerwehrmann vorzunehmen ist, hat man für die Sachenrettung besonders organisierte Abteilungen, Rettungsscharen, gebildet. Die Bergeplätze müssen so gelegen sein, daß sie die möglichste Sicherheit gegen eine weitere Gefährdung durch das Feuer bieten.
Geschichtliches. Von den Feuerlöschanstalten der alten Kulturvölker ist wenig bekannt. In Deutschland [* 3] zeigen sich die ersten Anfänge der Feuerordnung erst im 13. Jahrh., und die Entwickelung war eine sehr langsame. Nach den wesentlichsten Verbesserungen kann man vier Perioden in der Geschichte des deutschen Feuerlöschwesens unterscheiden. Die erste derselben reicht bis zur Einführung der Feuerspritze Anfang des 16. Jahrh.;
die zweite bis zur Erfindung der Schläuche und Zubringer, Ausgang des 17. Jahrh.;
die dritte bis zur Bildung militärisch organisierter Feuerwehren, Mitte des 19. Jahrh.;
die vierte bis in die neueste Zeit.
Die gesetzliche Regelung des Feuerlöschwesens in den deutschen Landen hat bereits im 18. Jahrh. begonnen; das älteste deutsche Landesgesetz dieser Art dürfte die königlich sächsische Dorffeuerordnung vom Jahr 1775 sein. Später sind mehrere allgemeine und spezielle Landesgesetze und Verordnungen dazu gekommen, unter andern das braunschweigische Gesetz von 1874 und das meiningensche Gesetz von 1879. Die neuesten Gesetze dieser Art sind in Württemberg [* 4] und Weimar [* 5] erschienen.
Weitere Gesetze stehen in Aussicht.
Vgl. Fiedler, Geschichte der deutschen Feuerlösch- und Rettungsanstalten (Berl. 1873);
Magirus, Das Feuerlöschwesen in allen seinen Teilen (Ulm [* 6] 1877);
Nowak, Die Neuorganisation der Leipziger Berufsfeuerwehr (Leipz. 1882);
die von der Verwaltung der Berliner [* 7] Feuerwehr verfaßten Berichte und Reglements, die Berichte über die deutschen Feuerwehrtage (Kassel [* 8] 1874, Stuttgart [* 9] 1877, Dresden [* 10] 1880, Salzburg [* 11] 1883).
Das Feuerlöschwesen betreffende Zeitschriften erscheinen in München, [* 12] Stuttgart, Wien, [* 13] Barmen, [* 14] Neumünster, Winterthur, Leipzig, [* 15] Danzig. [* 16]