Herrschaft über die ihm gehörige
Sache berechtigt, in seinen Gebäulichkeiten
Fenster in beliebiger Zahl und an beliebigen
Stellen anbringen und ebenso auch vor den
Fenstern des Nachbars auf seinem
Grund und
Boden Bauten u. dgl. von beliebiger Art
und
Größe aufführen zu lassen, ohne Rücksicht darauf, ob er durch die Fensteranlage sich eine dem
Nachbar unangenehme Aussicht, z. B. nach dessen Hofraum, verschafft, oder ob er durch die
aufgeführten Bauten dem Nachbar die freie Aussicht und Hellung verbaut und die Zuströmung frischer
Luft entzieht.
Dieser
Grundsatz unterliegt jedoch mehrfachen Beschränkungen und zwar 1) durch allgemeinere oder örtliche Polizeibestimmungen,
z. B. daß aus feuerpolizeilichen Rücksichten Neubauten nur in bestimmter
Entfernung von den benachbarten Baulichkeiten aufgeführt werden dürfen, daß aus Sanitätsrücksichten für
WohnungenLuft
und
Licht
[* 1] gewahrt werden müssen etc.;
2) durch besondere örtliche
Gewohnheiten und
Observanzen, welche in
Deutschland
[* 2] vielfach vorkommen, z. B. daß man nicht befugt
ist, in seiner eignen Wand nach dem unmittelbar angrenzenden Hofraum des Nachbars hinaus
Fenster anzubringen
oder doch nur
Fenster, welche sich nicht nach dem
Grundstück des Nachbars zu öffnen, daß man nicht befugt ist, dem Nachbarhaus
das Tageslicht zu verbauen etc. Das französische
Gesetzbuch regelt in Art. 675-680 diese Beschränkungen.
Endlich versteht sich 3) von selbst, daß zwischen Nachbarn durch
Servituten besondere Rechtsverhältnisse
bezüglich des Fensterrechts bestehen können
(Lichtgerechtigkeiten), indem so dem Hausbesitzer einesteils Befugnisse, die
das
Recht nicht gewährt, eingeräumt, andernteils aber auch Befugnisse, die ihm das
Recht gewährt, entzogen werden. Dahin
gehören beispielsweise: die
Servitut, daß der Nachbar nichts vornehmen darf, wodurch die Hellung meines
Gebäudes vermindert wird (servitus ne luminibus, ne prospectui officiatur), weder durch Höherbauen noch Anpflanzen verdunkelnder
Bäume etc.;
die
Servitut,
Fenster in einer gemeinschaftlichen oder auch ganz fremden Wand zu haben;
die
Servitut,
Fenster in der
eignen Wand nach dem anstoßenden
Grundstück des Nachbars hin anlegen zu dürfen, unter Voraussetzung, daß
dies sonst rechtlich verboten ist, etc.
(spr. fenjesch),Alexius, ungar. Geograph und
Statistiker, geb. zu Csokálj im
KomitatBihar, ward 1828
Advokat
und nahm 1835 seinen bleibenden Aufenthalt in
Pest, wo er das preisgekrönte Werk
»Ungarns und seiner Nebenländer gegenwärtiger
Zustand in geographischer und statistischer Beziehung«
(Pest 1836-39, 6 Bde.) erscheinen ließ.
GleicherGunst erfreuten sich seine
»StatistikUngarns«
(Pest 1842-43, 3 Bde.),
die gleichzeitig auch in deutscher
Ausgabe erschien, und
sein »Allgemeiner
Hand- und Schulatlas« (das. 1845),
sämtlich in ungarischer
Sprache.
[* 10] In seiner
»BeschreibungUngarns«
(Pest
1847, 2 Bde.) gab Fényes später
einen
Auszug aus seinen größern Werken, welchen
Horn
(»Ungarn
[* 11] im Vormärz«, Leipz. 1851) deutsch bearbeitete. Im J. 1848 ward
Fényes
Chef der statistischen
Sektion im
Ministerium des Innern, 1849 Präses des
Pester Militärgerichts. Seitdem lebte er teils
in
Pest, teils auf seinem
Gut in
Gödöllö und starb in Neupest.
Francesco,
Komponist, geb. 1699 zu
Neapel,
[* 13] erhielt seine
Ausbildung im Kunstgesang durch Gizzi, im
Kontrapunkt durch
Pitoni in
Rom und
[* 14] wurde, nachdem er in seine Vaterstadt zurückgekehrt war, 1740 Gizzis Nachfolger an der von
diesem gestifteten berühmten Gesangschule; starb 1752. Er schrieb mehrere
Opern (»Ipermnestra«, »Arianna«,
»Andromeda« etc.),
Litaneien, ein
Requiem
und ein
Oratorium: »La distruzione dell' esercito de' Cananei«. Feo ist
mit
Durante und
Leo als einer der ersten Vertreter der von A.
Scarlatti begründeten neapolitanischen
Schule
anzusehen und hat an der
Ausbildung des ihr eigentümlichen »schönen«
Stils, wie er im
Gegensatz zu dem »erhabenen« der römischen
Schule des
Palestrina genannt wurde, einen wichtigen
Anteil.
(Fedor, spr. fjódor, russ. Form für
Theodor),
Name dreier
Zaren von Rußland:
1) Feodor I. Iwanowitsch, geb. folgte seinem
VaterIwanIV., dem Schrecklichen, 1584 in der
Regierung.
Er war ein geistig und körperlich schwacher
Fürst und überließ die
Regierung ganz seinem
SchwagerBoris Godunow, die dieser
als ein talentvoller und energischer Mann sowohl im Innern als nach außen mit
Geschick und Erfolg führte.
Mit Feodors erfolgtem, schwerlich, wie oft behauptet wird, durch
Boris Godunow gewaltsam herbeigeführtem
Tod erlosch
RuriksStamm, und es folgte auf dem
Thron
[* 15]
Boris selbst, nachdem er Feodors
BruderDemetrius hatte umbringen lassen.