Unter den zahlreichen
Missionen, welche ihm anvertraut wurden, ist hervorzuheben die
Organisation der schweizerischen Abteilung
auf der
PariserWeltausstellung von 1867, welche er als Generalkommissar leitete, insbesondere aber seine Thätigkeit als Vertreter
der
Schweiz
[* 1] bei den seit 1865 fast in jedem Jahr zusammentretenden
Konferenzen der
Staaten des lateinischen Münzbundes, in
welchem er für den Übergang zur
Goldwährung eintrat. Von seinen
Schriften über
Münzwesen
[* 2] sind hervorzuheben: »L'unification
monétaire internationale, ses conditions et ses perspectives« (1869);
»La
France et ses alliés monétaires en présence
de l'unification unoverselle des monnaoes« (1870);
Seit 1852 war er ununterbrochen Mitglied desGroßenRats, 16 Jahre
Präsident der Staatsrechnungskommission und zweimal
Präsident des
GroßenRats selbst. Er starb
in der Jägersprache das Abreiben des
Bastes von den ausgebildeten (vereckten)
Geweihen der Hirscharten an
Bäumen und Sträuchern (s.
Geweih), wozu sich die einzelnen
Stücke einen ihrer
Stärke
[* 4] entsprechenden
Stamm vom schwachen Reitel
bis zur armstarken
Stange wählen, so daß man an der
Stärke der
Stange und an der
Höhe, bis zu welcher der
Hirsch
[* 5] gereicht
hat, ungefähr die
Stärke desselben anzusprechen vermag. Die durch das Fegen abgelöste
Rinde bleibt in kleinen
Fetzen an den
Stämmen hängen, während die Rindenentblößungen, welche vom
Schälen (s. d.) herrühren, an den erkennbaren
Zahnspuren zu unterscheiden sind. Die Rehböcke wählen zum Fegen nur ganz schwache, niedrige Stämmchen und scharren
dabei den Bodenüberzug auf (plötzen), was bei
Hirschen nur ganz ausnahmsweise der
Fall ist.
Alle Wildarten
wählen sich zum Fegen selten im
Revier vorkommende Holzarten, namentlich Lärchenstämme, deren
Harz ihnen besonders angenehm
zu sein scheint.
(Reinigungsfeuer, lat.
Ignis purgatorius,
Purgatorium), nach der römisch-katholischen Kirchenlehre ein Zwischenort,
nach der gewöhnlichen
Vorstellung im Innern der
Erde, bei
Dante auf der jenseitigen Erdhälfte gelegen,
wo nach dem
Tode die von
Erlaßsünden noch nicht ganz gereinigten Gläubigen nachholen müssen, was sie auf
Erden an Büßungen
und
Genugthuungen versäumten, um schließlich in den
Himmel
[* 6] aufzusteigen. Die
Vorstellung selbst ist altparsisch und wurde
zuerst von dem alexandrinischen
KirchenlehrerOrigenes in den
Kreis
[* 7] der christlichen
Eschatologie (s. d.)
hereingezogen.
Aber erst
Augustin hat die
Lehre
[* 8] von einem sinnlich peinigengen ^[richtig: peinigenden] Fegfeuer vorgetragen und mit
1. Kor. 3, 15. zu
begründen gesucht. Die Beziehung auf das Meßopfer endlich hat
Gregor d. Gr. nachgetragen, welcher überhaupt bereits alle
Grundzüge der kirchlichen
Lehre vertritt.
Wer mit
Todsünden belastet stirbt, geht in die
Hölle, wogegen
erläßliche
Sünden, wie Schwatzhaftigkeit, Lachsucht, schlechte Haushaltung etc., im F. abgebüßt
werden.
Hauptsache aber ist schon bei ihm, daß in dieses Fegfeuer Einwirkungen der heilsmittlerischen
Kirche aus dem Diesseits durch
Fürbitten,
gute Werke, sonderlich aber durch das Meßopfer, hineinreichen. Die
Kirche kann den im F. Leidenden also
zu
Hilfe kommen, welcher
Gedanke dem Allerseelenfest zu
Grunde liegt. Auf dem
Konzil zu
Florenz
[* 9] 1439 wurde die
Lehre vom Fegfeuer zu
einem förmlichen Glaubensartikel erhoben. Die hier erlangte Zustimmung der griechischen
Kirche aber war nur eine scheinbare.
Dieselbe hat
die
Vorstellung vom Fegfeuer abgelehnt, nicht weil sich eine fürbittende Thätigkeit der
Kirche
für die Verstorbenen daran knüpfte, was vielmehr gutgeheißen wird, sondern weil sie reinigende Büßungen und Leistungen
der
Seelen auf das Jenseits überträgt, während der Zeitraum werkthätiger Besserung mit diesem
Leben abschließt. Die
Reformatoren
ihrerseits verwarfen die
Lehre schon um ihres Zusammenhanges mit den
Lehren
[* 10] von derMesse, dem
Ablaß und
der Verdienstlichkeit guter Werke willen.
im
Mittelalter der Privatkrieg im
Gegensatz zum Volkskrieg. Bei den alten
Germanen war es
Grundsatz, daß
Recht
und
Friede zunächst von dem Einzelnen, von der
Familie und deren
Angehörigen und nur im Notfall von
Staats wegen, d. h.
von dem ganzen
Volk oder dessen
Leitern und Vertretern, zu schützen seien. Dem Verletzten stand es zu, selbst
Rache zu nehmen
und auf eigne
Hand
[* 11] Fehde (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur Sühnung seines
Vergehens zu zwingen, und so erscheint
die Fehde im
Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut. Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit
des
Schwachen dem
Starken gegenüber in
Frage gestellt ward, so pflegten die Volksgenossen zu gunsten des Verletzten einzuschreiten,
wenn dieser von seinem Fehderecht keinen
Gebrauch machen wollte oder konnte.
Der Verletzer wurde vor
Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten
Genugthuung zu geben. War die
Satisfaktion,
welche in der
Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten
(Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren
vorigen Friedensstand zurück. Einen solchen von dem Volksgericht garantierten
Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man
durch feierliche Sühnungsformeln zu bekräftigen. Übrigens mußte der Verletzende auch noch dem
Volk, später
dem König und
Richter wegen des von ihm gebrochenen
Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen.
Schon in früher Zeit unterlag die Ausübung des Fehderechts gewissen Beschränkungen. So sollte gegen den, welcher sich
beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die Fehde ruhen
(Königsfriede); auch konnte der König
einem Einzelnen besondern
Königsfrieden erteilen. Auf gleiche
Weise sollte
Frieden haben, wer in der
Kircheoder an der Gerichtsstelle
war, oder dahin ging, oder von dorther kam
(Kirchen-, Gerichtsfriede). Eine gänzliche Beseitigung der Fehde war den deutschen
Kaisern noch im 13. und 14. Jahrh. nicht möglich.
Sie mußten daher den Weg einschlagen, sogen.
Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse
Reihe von
Jahren,
gewöhnlich auch
nur für bestimmte Teile des
Reichs, verkündigen zu lassen. Auch wurde die Ausübung des Fehderechts an bestimmte
Formen gebunden. Der Fehde mußte eine bestimmte Ankündigung (Absage, diffidatio) vorhergehen; auch mußten gewisse
Personen und
Sachen geschont werden, namentlich
Geistliche, Kindbetterinnen, schwere Kranke,
Pilger, Kaufleute
und Fuhrleute mit ihrer
Habe, Ackerleute und Weingärtner außer ihrer Behausung und während ihrer
Arbeit, endlich
Kirchen
und
Kirchhöfe. Eine andre Beschränkung führte der
Klerus ein, den
Gottesfrieden (treuga Domini, trevia
pax Dei), wonach vier
Tage in jeder
Woche, von
Mittwoch abends bis
Montag früh, alle Fehde ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden
der
Willkür der Mächtigen und der Roheit des
Faustrechts keine festen
Schranken gesetzt, und es war daher ein hohes
VerdienstKaiserMaximilians I., daß derselbe aus dem
Reichstag zu
Worms
[* 12] 1495 die
Reichsstände zum
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