Verdammnis aller Ungetauften begründet, eine bloße Erbkrankheit, wie auch die
Socinianer,
Arminianer und die neuern
Dogmatiker
den
Begriff der Erbsünde meist in den des Erbübels umsetzten. Doch hat selbst die orthodox-lutherische
Dogmatik den
Satz des
Flacius,
daß durch den
Sündenfall die Erbsünde zur
Substanz des
Menschen geworden sei, als manichäische Übertreibung
verworfen.
eine von demKochGrüneberg in
Berlin
[* 1] (gest. 1872 daselbst) angegebene und im deutsch-französischen
Krieg
von 1870/71 in großer
Menge zur Verpflegung der
Truppen benutzte Mischung, besteht im wesentlichen aus Erbsenmehl, Rinderfett,
zum Teil entfettetem
Speck,
Zwiebeln und andern
Gewürzen, in darmartige
Hülsen von
Pergamentpapier gefüllt. Das
Präparat ist ziemlich haltbar und wird zum
Gebrauch mit
Wasser aufgekocht, um als
Suppe oder in fester Form gegessen zu werden.
Schon längere Zeit vor dem
Krieg hatte das
Kriegsministerium mit der Erbswurst
Versuche angestellt und je 20 Mann 6
Wochen lang bei
angestrengtem feldmäßigen
Dienst neben den üblichen feldmäßigen Brotportionen ausschließlich mit
Erbswurst ernährt. Da die dabei gewonnenen
Erfahrungen im wesentlichen günstig ausgefallen waren, wurde bei
Ausbruch des
Kriegs eine
Fabrik auf Staatskosten errichtet, welche zuerst täglich 7000 kg, später bis 65,000 kg, im ganzen 4-5 Mill. kg Erbswurst lieferte.
die unter
Miterben stattfindende Auseinandersetzung und
Teilung in Ansehung des vom
Erblasser hinterlassenen
Vermögens. Dieselbe erfolgt entweder gerichtlich oder außergerichtlich, im erstern
Fall unter
Ausfertigung
einer gerichtlichen Teilungsurkunde
(Erbrezeß). Eine Privatteilung des
Nachlasses kann vom
Erblasser selbst vorgenommen sein,
so daß die
Miterben oder die
Testamentsvollstrecker nur die desfallsigen
Anordnungen des
Erblassers zu realisieren haben, oder
dieErben einigen sich freiwillig über eine solche Erbteilung. Hierbei ist das sogen.
Kürrecht
(jus optionis) des sächsischen
Rechts bemerkenswert, wonach der ältere
Miterbe die Teile zu machen, der jüngere
die
Wahl zu treffen hat (major dividit, minor eligit).
Eine gerichtliche Erbteilung, d. h. eine
Teilung unter Leitung des
Gerichts, findet statt, wenn der
Erblasser sie
angeordnet oder ein
Erbe dieselbe beantragt hat, aber auch von
Amts wegen dann, wenn dabei bevormundete
Personen konkurrieren.
Auch durch rechtliche
Klage (actio familiae herciscundae) kann die Erbteilung erzwungen werden, und zwar tritt hier die Eigentümlichkeit
ein, daß die
Parteien zugleich als Kläger und als Beklagte (judicium duplex) erscheinen, insofern nämlich,
als beide Teile eine teilweise
Verurteilung treffen kann, indem hier die Erbteilung unmittelbar durch richterlichen
Ausspruch bewirkt
wird.
die nächste kognatische Verwandte des letzten
Agnaten eines adligen
Hauses, namentlich die nächste Verwandte
eines Besitzers zu vererbender
Stamm- oder adliger Fideikommißgüter, welche erst nach dem Aussterben
des gesamten Mannesstamms succediert. Obschon dies
Rechtens, kommt doch noch der
Erbverzicht der adligen Tochter zu gunsten
des Mannesstamms vor; sofern sich derselbe nicht zugleich auf die übrige
Erbschaft außer dem
Stamm- oder Fideikommißgut
bezieht, hat er keine weitere Bedeutung, als daß der
Inhalt einer bestehenden Rechtsnorm als
Inhalt eines
Rechtsgeschäfts wiederholt wird. In
Mecklenburg
[* 2] können die Töchter der ohne
Söhne versterbenden Lehnsbesitzer
(Erbjungfern)
den lebenslänglichen
Besitz des Lehnsgutes beanspruchen.
(Konfraternität,
Pactum confraternitatis), die besondere Art des Erbeinsetzungsvertrags, wodurch eine
Familie von hohem
Adel oder eine einzelne
Linie einer solchen für den
Fall ihres gänzlichen Aussterbens
oder doch ihres Aussterbens im Mannesstamm einer andern
Familie von hohem
Adel oder ihrer
Linie das
Erbrecht (regelmäßig gegenseitig)
zusichert. Ursprünglich waren solche Erbverbrüderungen nur zwischen stammverwandten
Häusern üblich.
Sie sollten verhindern, daß
im Fall des Aussterbens eines Fürstenhauses im Mannesstamm die dadurch erledigten
Reichslehen dem
Kaiser anheimfielen. Mit der Zeit wurden sie aber auch auf bloß verschwägerte
Familien ausgedehnt. Solange
die frühere deutsche
Reichsverfassung bestand, war die kaiserliche Bestätigung für solche
Verträge insofern erforderlich,
als die Gebiete, worauf sie sich bezogen, Reichslehen waren. Die früher errichteten Erbverbrüderungen
wurden, sofern sie nicht bereits in Wirksamkeit getreten, wie z. B. die zwischen den sächsischen
Häusern und
Henneberg von 1554, zwischen
Brandenburg
[* 3] und
Pommern
[* 4] von 1501, oder beim Eintreten des darin vorgesehenen
Falles
wirkungslos geblieben, wie die zwischen
Braunschweig
[* 5] und
Ostfriesland von 1691, oder endlich ausdrücklich wieder aufgehoben
worden waren, wie der 1770 abgeschlossene und 1805 wieder aufgehobene
Vertrag, wonach
Österreich
[* 6] Successionsrechte im Herzogtum
Württemberg
[* 7] erhielt, bei der
Auflösung des
Reichs als rechtsbeständig anerkannt; so namentlich die am zwischen
Hessen
[* 8] und dem thüringisch-meißnischen
Haus, welches später die sächsische Kurwürde erlangte, abgeschlossene und wiederholt
erneuerte der in der
Folge auch das
HausBrandenburg beigetreten war.
Auch die 1442 zwischen
Brandenburg und
Mecklenburg abgeschlossene und 1693 und 1708 erneuerte Erbverbrüderung, wodurch dem erstern für
den
Fall des
Abganges des mecklenburgischen Mannesstamms die dortige
Succession zugestanden wurde, besteht noch in
Kraft,
[* 9] jedoch
nur in Beziehung auf die damaligen Besitzungen, so daß spätere Erwerbungen, wie z. B.
die Herrschaft
Wismar,
[* 10] davon ausgeschlossen bleiben. Das jetzt geltende deutsche
Staatsrecht erkennt die Rechtsbeständigkeit
aufgerichteter Erbverbrüderungen an und gestattet auch fernerhin deren Aufrichtung; nur fordert es dazu außer der Beachtung
der Ansprüche, welche sich auf etwanige frühere
Verträge gründen, die Einwilligung der
Agnaten und
die Zustimmung der
Volksvertretung.
(Pactum successorium), ein
Vertrag, wodurch
Rechte und Verbindlichkeiten in Bezug auf den künftigen
Nachlaß
einer noch lebenden
Person festgestellt werden. Nach römischem
Recht war ein solcher
Vertrag, als gefährlich
und den guten
Sitten zuwiderlaufend, ungültig. Das
deutsche Recht hat jedoch dergleichen
Verträge als gültig und bindend
anerkannt. Der affirmative Erbvertrag oder Erbeinsetzungsvertrag ist ein solcher, durch welchen neue
Erbrechte erworben (pactum successorium
acquisitivum) oder schon vorhandene sichergestellt werden (pactum successorium conservativum); der negative Erbvertrag oder
Erbverzicht (s. d.) dagegen der, wodurch auf eine dem
Kontrahenten zustehende
Erbschaft verzichtet wird. Über Erbverträge gelten im allgemeinen die
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