heißen sie
Miterben (coheredes). Je nachdem der Erbe durch das
Gesetz, durch
Testament oder gegen den
Willen des
Erblassers zur
Erbfolge (s. d.) berufen ist, wird er gesetzlicher Erbe (Intestaterbe),
Testamentserbe (Honorierter) oder
Noterbe genannt. Der durch
Erbvertrag (s. d.) Gerufene heißt Vertragserbe. Der Erbe tritt
stets in die vermögensrechtliche Persönlichkeit des
Erblassers selbst ein, er beerbt denselben ganz
(Universalerbe) oder zu einem Quoteteil des
Nachlasses; er haftet auch, wenigstens verhältnismäßig, für die Erbschaftsschulden.
Dadurch unterscheidet er sich von dem Legatar oder Vermächtnisnehmer, welchem nur ein bestimmter Gegenstand aus dem
Nachlaß
letztwillig zugewendet ist. Im römischen
Recht stand dem
Erben (heres) des
Zivilrechts derjenige des weniger
strengen prätorischen
Rechts gegenüber, welcher bonorum possessor genannt wurde.
Karl Jaromir, böhm. Dichter und Schriftsteller, geb. zu
Miletina in
Böhmen,
[* 1] studierte seit 1831 zu
Prag
[* 2] die
Rechte und
Philosophie und brachte 1837 sein
Lustspiel »Slàdci« (»Die
Brauer«) auf die
Bühne. Von da bis 1843 teils am
PragerKriminalgericht, teils beim Fiskalamt thätig, half
er gleichzeitig
Palacky beim Ordnen des Ständearchivs, bereiste 1843-47
Böhmen zur Durchforschung der
Archive und wurde 1846 zum
ständigen
Assistenten des
BöhmischenMuseums ernannt. 1848 war er Mitglied des Volksausschusses, in welcher
Eigenschafter denAgramer Abgeordnetenverhandlungen beiwohnte, hatte dann bis 1849 die Leitung der
»PragerZeitung« und wurde 1850 zum
Sekretär
[* 3] und Archivar des
BöhmischenMuseums sowie ein Jahr später zum
Prager Stadtarchivar ernannt. Um jene Zeit beteiligte
er sich fleißig an der Zusammenstellung des »Böhmisch-deutschen
Wörterbuchs der wissenschaftlichen
Terminologie«
(Prag 1853).
Später widmete er seine
Studien besonders der altböhmischen Geschichte, Litteratur und
Mythologie und
sammelte
Volkslieder und
Märchen, welche er in poetischem Gewand sinnig wiedergab, so in den tschechisch geschriebenen Werken:
»VolksliederBöhmens«
(Prag 1842-45);
Auch veranstaltete er
Ausgaben älterer böhmischer Schriftdenkmäler,
z. B. von Bartosch'
»PragerChronik«
(Prag 1851),
Harants
»Reise ins
Heilige Land« (das. 1854-1855),
Huß' »Gesammelten
Schriften«
(das. 1864-1868) u. a. Unter seinen rein wissenschaftlichen
Arbeiten stehen die »Regesta diplomatica nec non epistolaria
Bohemiae
etMoraviae«
(Prag 1855) obenan.
Deutsch schrieb er: »Die Primatoren der
AltstadtPrag«
(Prag 1858);
(Walderbeskopf), höchster
Berg des Hunsrückens wie des ganzen linksrheinischen Teils des
Rheinischen Schiefergebirges
und der
Rheinprovinz,
[* 5] 818 m hoch, liegt im
Hochwald, einem auf der Hochfläche
des Hunsrückens sich von
SW. nach
NW. erstreckenden Quarzkamm, 11 km nordwestlich von
Birkenfeld.
(Succession), das Eintreten in den
Nachlaß eines Verstorbenen (successio in universum jus defuncti); Erbfolgerecht,
das
Recht zu diesem
Eintritt, das
Erbrecht im subjektiven
Sinn. Die Reihenfolge, in welcher erbberechtigte
Personen zur Erbfolge berufen
werden, wird Erbfolgeordnung genannt. Voraussetzung der Erbfolge ist die
Delation oder der Anfall der
Erbschaft, d. h. es muß ein
bestimmter
Grund vorliegen, aus dem man die
Erbschaft erwerben kann. Solche Delationsgründe sind:
1) der
Wille des Verstorbenen: testamentarische (s.
Testament);
3) wiederum das
Gesetz, sofern es dem
Erblasser die Befugnis entzieht, gewisse
Personen,
Kinder, Eltern und unter Umständen
auch die
Geschwister, unberücksichtigt zu lassen: Noterbfolge;
4)
Vertrag: vertragsmäßige (s.
Erbvertrag). Das Intestaterbfolgerecht beruht nach römischem
Recht in der
Regel auf der
Blutsverwandtschaft,
Schwäger haben es nicht. Die Erbfolgeordnung wird nach gewissen
Klassen bestimmt, und solange noch ein
erbfähiger Verwandter aus einer vorhergehenden
Klasse vorhanden ist, wird keiner aus der folgenden zugelassen. Rücksichtlich
der Verteilung des
Nachlasses wird der
Heresex asse, d. h. derjenige
Erbe, welcher den ganzen
Nachlaß allein erhält,
Universalerbe,
von demjenigen, der nur eine
Quote desselben erhält, unterschieden; diese
Quoten sind aber entweder Virilteile
(successio
in capita), d. h. es wird die
Erbschaft nach der Zahl der konkurrierenden
Personen oder
Köpfe verteilt, oder Stammteile
(successio in stirpes), d. h. die
Teilung geschieht nach den
Generationen oder
Stämmen des
Deszendenten, oder Linealteile (successio
in lineas), d. h. es werden so viele Teile der
Erbschaft gemacht, als Aszendentenstämme vorhanden sind.
Der
Blutsverwandtschaft steht im allgemeinen die juristische, d. h. durch
Adoption (s. d.) begründete,
Verwandtschaft gleich.
Die
Adoption als vollkommene (adoptio plena) und die
Arrogation bewirken zwischen dem Adoptierten und dem
Vater sowie dessen
Verwandten ein vollkommenes gegenseitiges Erbfolgerecht. Die unvollkommene
Adoption (adoptio minus plena)
dagegen gibt nur dem Adoptierten, nicht auch dem Adoptierenden ein
Erbrecht. Wichtig ist ferner der Unterschied zwischen den
ehelich und den außerehelich Gebornen; während nämlich jene den väterlichen und mütterlichen Verwandten ohne Unterschied
succedieren, beerben letztere in der
Regel bloß ihre
Mutter und ihre mütterlichen Verwandten, nicht aber auch
den
Vater und die väterlichen Verwandten.
Es werden vier
Klassen der Verwandten unterschieden.
Inder ersten
Klasse erben die successionsfähigen
Deszendenten (Verwandte
in absteigender
Linie) des
Erblassers nach
Stämmen; z. B. X hat drei
Söhne, A,
B, C, von denen B wieder ein
Kindb hat und C mit
Hinterlassung von zwei
Kindern, c c, verstorben ist. Hier erhält b nichts, da der
Vater B vorgeht; c c
erhalten den Teil, welchen ihr
Vater erhalten haben würde, wenn er am
Leben geblieben wäre
(Repräsentationsrecht); also erhalten
A ⅓, B ⅓, c ⅙, c ⅙. Sind keine
Deszendenten vorhanden, so kommt die zweite
Klasse, die der
Aszendenten
(der Verwandten in aufsteigender
Linie), der vollbürtigen
Geschwister und deren
Kinder, zur Erbfolge. Sind mehrere
Aszendenten vorhanden,
so schließt der dem
Grad nach Nähere den Entferntern unbedingt aus. Sind bloß
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