Stockungen, welche sich im Eisenbahngeschäft ereignen.
Dieselben haben sich wiederholt, vornehmlich
aber zu der Zeit ereignet, als auf die große Zahl von
Eisenbahnen, welche in den 40er
Jahren erbaut wurden und zu ungeheuern
Kapitalanlagen lockten, eine
Reaktion erfolgte.
Sie haben dieselben
Ursachen wie die Handelskrisen (s. d.) im allgemeinen
und fallen in der
Regel mit diesen zusammen.
eine nach dem Vorgang des
Postmuseums (s. d.) 1881 in
Berlin
[* 5] durch den EisenbahnministerMaybach ins
Leben gerufene Sammlung von
Modellen, welche die technische
Entwickelung des Eisenbahnwesens veranschaulichen.
Dasselbe soll
in chronologischer Reihenfolge eine
Darstellung aller baulichen Einrichtungen der deutschen
Eisenbahnen
von ihren Anfängen an geben.
der Inbegriff der
Grundsätze, welche beim
Bau und Betrieb von
Eisenbahnen als wirtschaftlichen
Unternehmungen
maßgebend sind. Die Eisenbahnökonomie prüft zunächst das
Bedürfnis, welches die
Unternehmung entstehen läßt, also die Anforderungen
des
Verkehrs, die
Quantität der
Güter und
Personen, welche eine bestimmte Bahnstrecke frequentieren dürften
etc.; sie gibt ferner die
Grundsätze an die
Hand,
[* 6] nach welchen die nötigen Baukapitalien beschafft werden können, in welchem
VerhältnisAnlage- und
Betriebskapital stehen etc. Hinsichtlich der zu verwendenden Arbeitskräfte fordert sie
sorgfältigste
Arbeitsteilung und Gruppierung; auch die Art der Belohnung derselben ist nicht unwichtig.
Eine
weitere Aufgabe der Eisenbahnökonomie ist das
Studium der Benutzung der
Bahnen und zwar gesondert durch den
Güter- und den Personenverkehr.
Der schwierigste Teil auf dem Gebiet der Eisenbahnökonomie aber ist die Preisstellung der Transportleistung, der
Tarif (s.
Eisenbahntarife).
die
Summe derjenigen
Grundsätze, nach welchen derStaat das Eisenbahnwesen zu
behandeln hat. Die hervorragende Wichtigkeit, welche die
Eisenbahnen für das gesamte wirtschaftliche
Leben dadurch gewonnen
haben, daß sie gegenwärtig den größten Teil des
Verkehrs vermitteln, daß ihre Transportkosten einen mehr oder minder
großen
Bestandteil der
Produktionskosten fast aller wirtschaftlichen
Güter ausmachen, und daß auf ihre
Anlage überall
ein beträchtlicher Teil des Nationalkapitals verwendet werden mußte, macht die
Frage einer richtigen Eisenbahnpolitik zu einer der wichtigsten
Fragen der Volkswirtschaftspolitik. Im allgemeinen wird die der einzelnen
Staaten durch die volkswirtschaftlichen
Grundsätze,
welchen ihre
Regierungen huldigen, zum Teil auch durch die
Lage der Staatsfinanzen bedingt und dabei bald der
Charakter der
Eisenbahnen als Transportunternehmungen, bald der der
Eisenbahnen als Verkehrsstraßen in den
Vordergrund gestellt.
Es kommt dabei in
Frage, wer die
Eisenbahnen bauen soll, der
Staat oder
Private, ferner, unter welchen
Bedingungen der
Staat durch
finanzielle
Beihilfe den Privatbahnbau fördern soll, oder inwieweit die
Interessenten zu dem
Bau von Staatsbahnen
[* 7] beizutragen haben.
Namentlich bei dem
Bau derSekundärbahnen (s.
Nebenbahnen) sind diese letztern
Fragen von Bedeutung. Von der herrschenden Eisenbahnpolitik werden
die
Gesetzgebung in Bezug auf das Konzessionswesen, die
Rechte und
Pflichten der (s.
Eisenbahnrecht), namentlich aber die
Grundsätze
für die Preisstellung der
Eisenbahnen (s.
Eisenbahntarife) wesentlich beeinflußt. Die Richtigkeit der
synthetischen
Aufstellung allgemeiner abstrakter
Regeln für die Eisenbahnpolitik, wie solche in einseitigem Parteiinteresse häufig versucht
ist, kann nicht anerkannt werden.
Die Eisenbahnpolitik ist vielmehr in hohem
Grad abhängig von den geographischen, wirtschaftlichen und allgemein politischen Verhältnissen
des betreffenden
Landes. Allgemein gültige
Grundsätze lassen sich kaum für ein bestimmtes Land und für
eine bestimmte Zeit aufstellen. Erst nachdem die
Eisenbahnnetze völlig ausgebaut und die wirtschaftlichen Umbildungsprozesse,
welche eine unausbleibliche
Folge der
Vermehrung derEisenbahnen sind, abgeschlossen sein werden, läßt sich erwarten, daß
die Eisenbahnpolitik innerhalb größerer Ländergruppen stabilere und gleichmäßigere
Grundsätze annehmen wird. Vgl.
Eisenbahn, bes. S. 435 f.
der Inbegriff der Rechtsnormen, durch welche die durch die
Anlage und den Betrieb von
Eisenbahnen hervorgerufenen
Rechts- und Verkehrsverhältnisse geregelt werden. Je nachdem sich diese Rechtsvorschriften auf die rechtliche
Stellung der
Eisenbahnverwaltungen dem
Staat oder den
Privaten gegenüber beziehen, charakterisieren sie sich als
Normen
des öffentlichen oder des privaten
Rechts. Auf
Grund des der
Staatsgewalt zustehenden Oberaufsichtsrechts ist zur
Anlage von
Eisenbahnen durch
Privatpersonen die staatliche
Genehmigung erforderlich, ebenso wie der Betrieb derselben nach den von der
Staatsregierung ergehenden Vorschriften sich richten muß. Die
Bedingungen der
Anlage neuer
Eisenbahnen ergeben sich daher teils
aus den allgemeinen
Normen der
Eisenbahngesetzgebung, teils
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