Man kann unterscheiden zwischen Einkommen aus
Arbeit und Einkommen aus
Besitz (fundiertem Einkommen), oder es läßt sich das gesamte
Volkseinkommen
einteilen in: 1) der Lohnarbeiter (s.
Arbeitslohn) als vertragsmäßiges Entgelt für einem Dritten geleistete
Dienste;
[* 1]
2) Einkommen aus verliehenem
Kapital
(Pacht-,
Miet-, Darlehnszins);
3) der wirtschaftlich selbständigenPersonen aus eignen
Unternehmungen.
Letztere müßten, um die Wirtschaftlichkeit
ihrer
Unternehmung beurteilen zu können, unter die
Kosten derselben sowohl eine angemessene Vergütung für eigne
Arbeit als
auch den normalen Zinssatz für eigne Kapitalaufwendungen sowie die aus
Durchschnittsrechnungen ermittelte normale
Bodenrente
rechnen. Was über diese
Kosten hinaus erzielt wird, wäre Unternehmer-, bez.
Unternehmungsgewinn. Mit Rücksicht darauf, daß die
Grundrente
(Bodenrente) einen eigenartigen
Charakter trägt, ist es hiernach
üblich geworden, das Gesamteinkommen zu zerlegen in die Hauptzweige:
Arbeitslohn (s. d.),
Zins (s. d.),
Grund- oder
Bodenrente
(s. d.) und
Unternehmergewinn (s. d.).
Das Gesamteinkommen verteilt sich in ungleicher
Weise auf die einzelnen
Glieder
[* 2] der
Gesellschaft. Die Ungleichheit
wird zunächst durch Verschiedenheit in den Leistungen bedingt. Die Arbeitsfähigkeit ist in quantitativer wie in qualitativer
Hinsicht eine ebenso verschiedene wie die Leistungsfähigkeit der angewandten Produktivmittel je nach ihrem
Umfang und ihrer
besondern technischen und wirtschaftlichen
Beschaffenheit. Dazu kommen Ungleichheiten im
Haushalt, in der wirtschaftlichen
Verwendung des Einkommens, Anfälle aus
Erbschaften etc., politisch-rechtliche
Begünstigungen, Verschiedenheit
in den natürlichen und sozialen Verwertungsvorteilen etc. Durch Änderungen in der gesellschaftlichen
Verfassung können zwar einige
Ursachen der Verschiedenheit beseitigt werden, doch ist eine vollständige Ausgleichung ebensowenig
möglich, wie sie im
Interesse der Kulturentwickelung liegt.
Streng genommen, lassen sich insofern alle nicht zu hohen und richtig verteilten
Steuern als Einkommensteuern
betrachten, als sie vom
Einkommen entrichtet werden. Dem
Gedanken, daß die
Steuer eine
Quote vom
Einkommen ausmachen soll, entspricht
die Einkommensteuer vollständig. Man hat sie deshalb auch als einzige
Steuer empfohlen. Doch würde sie als einzige
Steuer
(Einsteuer) keineswegs
allen
Zwecken der
Besteuerung entsprechen, einmal, weil nicht alle
Abgaben nach dem
Einkommen zu bemessen
sind, dann, weil eine allen
Grundsätzen genügende praktische
Durchführung der Einkommensteuer nicht allein schwierig, sondern geradezu
unmöglich ist.
Aus diesem
Grund kann die Einkommensteuer nur die
Rolle einer die Steuerlasten ausgleichenden oder dem
Interesse der Finanzverwaltung besonders
dienenden Ergänzungssteuer spielen. Für die Finanzverwaltung bietet sie nämlich den Vorteil, daß
ihr mit wachsender
Bevölkerung
[* 11] und
zunehmender Wohlhabenheit steigender
Ertrag sicher vorauszubestimmen ist und je nach
Bedarf
durch Änderung des
Steuerfußes eine
Erhöhung oder Minderung gestattet. Wenn richtig zu veranlagen, ermöglicht die Einkommensteuer eine
gerechte, der Steuerfähigkeit sich anschließende Steuerverteilung, indem sie alle trifft, ohne übergewälzt
werden zu können. In politischer Beziehung wird zu ihren gunsten geltend gemacht, daß sie mit
Bewußtsein gezahlt werde,
hiermit das Pflichtgefühl gegen den
Staat stärke, gleichzeitig auch zu genauerer
Kontrolle der Verwendung anreize.
Sie würde ferner weder
Produktion noch Verteilung und
Verkehr stören und bei geringen Umlagekosten dieErhebung
in passenden
Zeiten und Teilbeträgen gestatten. Doch lassen sich nicht alle der Einkommensteuer zugeschriebenen Vorteile in der
Praxis voll erzielen und zwar im wesentlichen deswegen, weil das
Objekt der Einkommensteuer nicht genügend erkennbar und erfaßbar ist.
Die sich an äußere Merkmale haltende Einschätzung durch Dritte (Einschätzungskommission, welche aus mit örtlichen
und persönlichen Verhältnissen möglichst vertrauten Mitgliedern zusammenzusetzen wäre) würde nur bei kleinern
Einkommen
brauchbare Ergebnisse liefern, bei größern aber um so mehr von der Wirklichkeit abweichen, je mehr es an sichern
Thatsachen
zur
Schätzung und
Kontrolle fehlt.
Verläßt man sich dagegen auf das meist unkontrollierbare
Bekenntnis
(Deklaration,
Fassion, Selbsteinschätzung) der
Pflichtigen, so setzt man eine
Gewissenhaftigkeit voraus, die gerade in Steuersachen nur ganz ausnahmsweise zu finden ist.
Infolgedessen ist die Einkommensteuer wenig einträglich und in großen
Staaten unzureichend für
Deckung des gesamten Staatsbedarfs. Wollte
man sie hierfür benutzen, so müßte man den
Steuerfuß bis zu einer solchen
Höhe hinaufschrauben, welche
nur deswegen (denn in irgend einer
Weise muß ja doch die
Steuer getragen werden) unerträglich werden würde, weil damit die
Ungleichheit der Belastung vermehrt würde.
Dazu kommt, daß die Einkommensteuer als echt direkte
Steuer weit mehr als besondere
Last empfunden wird und damit zur Unzufriedenheit
Anlaß
gibt als eine in kleinern Beträgen und mit
Umgehung von Steuereinnehmer und
Exekutor erhobene
Aufwandsteuer.
Der
Reichere kann durch die Einkommensteuer nicht voll besteuert werden, weil seine Einnahmequellen nicht genügend
offen zu
Tage liegen; die untern
Klassen sind durch dieselben schwer zu erfassen, wenn sie häufig den Wohnort wechseln. Die
Steuer in ganz kleinen Beträgen zu erheben, ist zu kostspielig und umständlich.
Andernfalls fällt die Ansammlung und Zurücklegung bis zum jeweiligen Zahlungstermin schwer. Infolgedessen führt die Einkommensteuer bei
kleinen
Einkommen zu zahlreichen harten und für die
Verwaltung meist fruchtlosen
Exekutionen. Aus diesem
Grund hat
man inPreußen
auf die Einkommensteuer in den unterstenKlassen (bis zu 420 Mk.) verzichtet, wie auch in
EnglandEinkommen unter 150 Pfd. Sterl.
frei bleiben. Der Einwand, daß das
Einkommen ein falscher
Maßstab
[* 12] für Beurteilung der Steuerfähigkeit sei, indem individuelle
Vorteile und Schwierigkeiten in
Produktion und
Haushalt (Kinderzahl,
Krankheiten, Unterhaltspflichten, Standesbedürfnisse,
Preisverschiedenheiten, Naturgefahren etc.) bei der
Besteuerung nicht berücksichtigt würden, ist dagegen
nicht stichhaltig. Im allgemeinen würde, sofern man nur das
Einkommen wirklich kennt, die Einkommensteuer doch eine gerechtere Steuerverteilung
ermöglichen als
Verkehrs- und
Aufwandsteuern, bei denen man den thatsächlichen
Wirkungen nicht nachgehen kann und sich deshalb
mit dem
Gedanken tröstet, daß dieselben den obersten
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