bis zum Jahr 1860 vor, auch in
England hatten sich solche bis gegen Mitte dieses
Jahrhunderts erhalten, im
DeutschenZollverein
dagegen waren sie unbekannt. Soweit sie heute noch in Kulturländern vorkommen, tragen sie vorwiegend nur einen finanziellen
oder einen polizeilichen
Charakter, ersteres dann, wenn
Güter, welche Gegenstand eines Staatsmonopols sind,
nicht eingeführt werden dürfen, letzteres, wenn das Verbot im
Interesse der
Sittlichkeit (obscöne
Schriften), der Rechtssicherheit
(Nachdruck,
Waren mit gefälschten
Fabrikmarken), der
Gesundheit
(Gefahr der Verbreitung von
Krankheiten durch
Waren, Vieh, tierische
Stoffe) oder der Abhaltung sonstiger
Gefahren
(Reblaus)
[* 1] begründet ist.
Die polizeilichen Einfuhrverbote werden je nach ihrem
Zweck als dauernde durch
Gesetz oder als vorübergehende
(Schutz gegen
Viehseuchen etc.) und dann in der
Regel auf dem Verordnungsweg erlassen.
Abgaben von eingeführten
Gütern werden
unter verschiedenen Benennungen und zu verschiedenen
Zwecken erhoben. Die
Abgabe ist ein
Zoll, wenn sie bestimmt ist, dem
Staat
eine
Einnahme abzuwerfen (Finanzzoll) oder einen heimischen Industriezweig zu schützen
(Schutzzoll, vgl.
den
Artikel
»Zölle«); sie ist eine
Gebühr, wenn sie, wie manche
Schiffahrtsabgaben,
Hafen-,
Tonnengelder, wie die
statistische Gebühr
etc., nur dazu dient, die
Kosten einer benutzten oder allgemein nötigen Veranstaltung zu decken. Einfuhrprämien kommen heute
kaum noch vor. An ihrer
Stelle werden bei
Notständen, wie dies auch früher oft der
Fall gewesen ist, Verkehrserleichterungen,
zeitweise Herabsetzung von
Zoll- und Frachtsätzen gewährt. - Einfuhr in den freien
Verkehr ist die Einfuhr zollpflichtiger
Waren, bez.
die Entnahme solcher aus
Zollniederlagen (s. d.), welche nach Bezahlung der
Zölle dem heimischen
Handel und Verbrauch frei
überlassen werden.
das zu einem größern
Gesetz, welches ein bestimmtes Rechtsgebiet in einheitlicher
Weise normiert, erlassene
Gesetz, welches besondere Vorschriften über das Inkrafttreten des erstern, auch Ausführungs- und
Übergangsbestimmungen u. dgl. enthält, wie z. B.
die deutschen Einführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz, zur
Zivilprozeßordnung, zum
Strafgesetzbuch u. dgl.
Werden
zu einem deutschen
Reichsgesetz in den Einzelstaaten besondere Einführungsgesetze erlassen, so haben
dieselben nicht etwa die Bedeutung, daß das
Reichsgesetz hierdurch für den Einzelstaat erst Gesetzeskraft erhielte. Das
Reichsgesetz wird vielmehr durch seine
Verkündigung von
Reichs wegen für das ganze Reichsgebiet
Gesetz, und das Einführungsgesetz des Einzelstaats
kann nur den
Zweck haben, es mit den nötigen Ausführungsbestimmungen für denselben zu versehen.
in der Tischlerei Bezeichnung von
Säulen
[* 2] etc., welche nicht völlig rund gearbeitet, sondern auf der
hintern Seite abgeplattet und aufgeleimt sind.
nennt man ein in eine
Oper oder ein andres größeres Tonwerk eingefügtes, eigentlich nicht dazu gehöriges
Stück, das teils den
Zweck hat, einer
Rolle oder
Situation mehr Bedeutung zu geben,
oft aber auch nur als
Bravourstück des Vortragenden erscheint und dann nicht selten im
Widerspruch mit dem
Charakter des Ganzen steht.
Arbeit, eine besondere Art von feiner Tischlerarbeit, mittels welcher aus
Holz
[* 3] gefertigte Gegenstände an
ihrer Oberfläche durch Einlegen verschiedenfarbiger
Hölzer oder andrer Materialien eine besondere, musterähnliche
Zeichnung erhalten. Diese
Verzierungen werden, außer aus natürlich oder künstlich gefärbtem
Holz, auch aus
Elfenbein,
Horn,
Perlmutter,
Schildpatt,
Messing,
Kupfer,
[* 4]
Silber, selbst auch
Gold
[* 5] gefertigt. Man verarbeitet die zur Verwendung kommenden Materialien
zuerst zu dünnen Tafeln, resp. zu
Blech und schlägt dann mit scharfschneidigen
Meißeln die beabsichtigten
Formen aus oder
schneidet sie mit einer feinblätterigen
Säge
[* 6] zurecht.
Auch mosaikartige
Verzierungen werden zu eingelegter
Arbeit verwendet; man leimt verschiedenfarbige, genau parallel geschnittene
Holzstäbchen zu einem größern
Klotz zusammen und trennt diesen quer in dünne
Platten, welche man nun als einfache, unter
sich gleiche
Verzierungen einlegen kann (s.
Boule und
Marketerie). Ähnliche
Effekte erzielt man bei lackierten
Gegenständen durch Einlegen dünner Plättchen von
Perlmutter etc. in eine dicke Lackschicht. Bei Metallarbeiten entspricht
das
Corviniello dieser
Technik.
diejenige
Rubrik einer
Zeitung, in welche die Redaktion Einsendungen aus dem
Publikum aufnimmt, für die
sie gewöhnlich die moralische oder sachliche Verantwortlichkeit ihren Lesern gegenüber ablehnt.
Gesetzlich
verantwortlich ist der
Redakteur jedoch auch für solche Einsendungen.
Wenn dieselben mit dem
Namen des Einsenders versehen
sind, kann bei etwanigem beleidigenden
Inhalt der Strafantrag von dem Verletzten auch nur gegen den Verfasser des Eingesandt gerichtet
werden. Vgl.
Sprechsaal.
Bezeichnung eines
Minerals, wenn es in einem andern fein zerteilt, in regelmäßig oder unregelmäßig
begrenzten
Körnern vorkommt, die mit der Umgebung kristallinisch verwachsen sind.
Nach der
Größe der einzelnen Teilchen
unterscheidet man grob und fein eingesprengt.
zweigestrichen etc. nennt
man in der
Musik im Anschluß an die jetzt außer
Gebrauch gekommene deutsche
Tabulatur (s. d.) die
Töne je nach der verschiedenen Oktavlage.
[* 8] (lat. Intestina, hierzu Tafel »Eingeweide
des
Menschen I u. II«),
im
Gegensatz zur
Haut
[* 9] und den Bewegungsorganen die im Innern der Körperhöhlen gelegenen Weichteile,
welche man rein örtlich einteilt in
Kopf-,
Hals-,
Brust-,
Bauch- und Beckeneingeweide. Die Schädelhöhle enthält das Groß-
und Kleinhirn mit seinen
Häuten und ist somit ausschließlicher Sitz des Zentralnervensystems (s.Gehirn).
[* 10] Die Mundhöhle
[* 11] mit ihren
Zähnen, der
Zunge, den
Speicheldrüsen und
Mandeln stellt den Anfang des Verdauungskanals (tubus alimentarius)
dar, dient beim
Menschen aber zugleich dem Atmungsgeschäft, für welches die
Nase
[* 12] bei vielen
Tieren den einzigen, beim
Menschen
wenigstens den hauptsächlichsten Eingangskanal der Atemluft ausmacht. Die Mundhöhle
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