Geognosie« (Stuttg. 1851). 1851 trat er in den
Ruhestand und starb in
Petersburg.
[* 1] Eichwald hat sich um die geognostische,
botanische und zoologische Erforschung des russischen
Reichs großes
Verdienst erworben. Von seinen
Schriften nennen wir: »Reise
auf dem
KaspischenMeer und in den
Kaukasus, unternommen in denJahren 1825-26« (Stuttg. 1834-37, 2 Bde.);
»Geognostisch-paläontologische
Bemerkungen über die
Halbinsel Mangischlak und die Alëutischen
Inseln« (das. 1872).
Nicht ohne
Verdienst sind auch die russisch
geschriebenen Werke:
»Oryktognosie« (Petersb. 1845) und
»Geognosie« (das. 1846) für die
Kunde der Naturverhältnisse Rußlands.
(Juramentum,
Jusjurandum), feierliche Wahrheitsversicherung unter Anrufung der
Gottheit. Die
Bedeutung einer derartigen Beteurung der
Wahrheit bei dem Heiligsten, was es für den
Menschen geben kann, gehört zunächst
dem Gebiet der
Moral und dem der
Religion an. Die Verpflichtung des Schwörenden zur Angabe der
Wahrheit und zur Erfüllung
des eidlich Versprochenen ist daher in erster
Linie eine moralische und die
Verletzung dieser
Pflicht eine
nach sittlich-religiösen
Grundsätzen zu beurteilende
Sünde.
Als solche wurde die
Verletzung der Eidespflicht zwar von jeher und bei allen Völkern anerkannt, aber die
Vorstellungen, welche
man mit dem
Wesen des Eides verband, sowie die
Formen seiner Ableistung waren je nach
Nationalität, Kulturstand und Religionsstufe
verschieden.Schon die Ägypter bedrohten den Meineidigen als Verächter
Gottes und
Verräter an seinen
Mitmenschen mit den härtesten
Strafen. Die
Hebräer behielten die Bestrafung des
Meineids allein Gott vor, ahnten dieselbe
aber in allen
Formen des Unglücks, welches den
Frechen traf, der so frevelhaft
GottesGerechtigkeit gegen sich herausgefordert
hatte (»DerHerr thue mir dies und das, wenn ich etc.«); denn hier war der
Sinn des Eides die Verpfändung
von
Seele und
Leben.
Nichtsdestoweniger klagen schon die
Propheten über die Häufigkeit des
Meineids, und es kam überdies mit der Zeit die Meinung
auf, daß nur der direkt bei Gott selbst geleistete Eid unmittelbar verpflichte, weil die mosaische
Gesetzgebung nur ihn als gesetzlich ansah.
Jesus verwahrt sich daher zunächst gegen diese von den
Pharisäern weiter ausgebildete
Eideskasuistik
(Matth. 23, 16-22),. verwirft aber, wenigstens in der einen,
Jak. 5, 12 reproduzierten
Stelle (Matth. 5, 33-37),.
den Eid schlechthin als der Voraussetzung unbedingter und allgemeiner Verpflichtung zur Wahrheitsaussage
widersprechend, wie aus ähnlichen
Gründen auch die
Essäer dem Eid abgeneigt waren. Nichtsdestoweniger geht
Jesus selbst
(Matth.
26, 63. 64) auf die damaligen
Formen eidlicher Verpflichtung vor dem
Tribunal ein, und der Eid erscheint nach
Hebr. 6, 16. als
zweckmäßiges
Mittel, allem
Hader
ein Ende zu machen.
Ähnlich äußern sich auch die
Kirchenväter, indem sie in ihrer Mehrheit den Eid als ein
Produkt menschlicher Verdorbenheit
verabscheuen, während eine Minderheit ihn in bestimmten
Fällen als Auskunftsmittel
(Origenes,
Augustinus) oder in der ursprünglichsten
Form als Anrufung
Gottes
(Hieronymus) zuläßt. Schließlich überwog das praktische
Bedürfnis, und
Synoden und
Bischöfe erlaubten,
ja forderten unter Umständen geradezu den Eid, welcher ja auch schon bisher bei Griechen und
Römern üblich gewesen, im römischen
Recht insonderheit zu einem hohen
Grad formeller Durchbildung gelangt war. Im christianisierten
Deutschland
[* 5] verdrängte der
Eid allmählich die heidnischen
Gottesgerichte, nahm aber selbst wieder die unreine Form einer ausdrücklichenHerausforderungvon Gottes Strafgericht an, während die modern protestantische
Theorie seine Bedeutung darauf beschränkt, daß sich der Schwörende
Gottes Allgegenwart,
Heiligkeit und
Gerechtigkeit als die stets und allenthalben geltenden und wirksamen
Motive der
Wahrhaftigkeit
und
Treue in besonders wichtigen
Fällen ausdrücklich ins
Bewußtsein ruft (»Gotteszeugnis«). So wurde der Eid mit den
sonstigen Prinzipien der
Religion und
Moral ausgeglichen, während die willkürlichen Modifikationen desselben durch die römische
Kirche verworfen wurden.
Die
Protestanten erkennen darum keine Eide bei
Heiligen und
Reliquien, kein päpstliches Dispensationsrecht, keine
geistliche Gerichtsbarkeit,
keine vom Eid befreienden Privilegien, überhaupt nichts an, was seinen ausschließlichen
Grund in den
Satzungen der
römischen
Kirche hat. Wie schon im
Mittelalter die
Katharer und
Waldenser, so verwarfen im Reformationsjahrhundert die
Anabaptisten
und die aus ihnen entsprungenen
Mennoniten den Eid.
Ihre Beteurung »bei Männerwahrheit« erhielt vor
GerichtKraft
[* 6] und
Wirkung eines
förmlichen Eides. Anderseits griffen die
Jesuiten zur pharisäischen
Kasuistik zurück. So bereicherte
Sanchez die
Eidestheorie seines
Ordens durch die berüchtigte Mentalrestriktion: »Man kann schwören, man
habe eine That nicht vollbracht, wenn man sie auch wirklich vollbracht hat, sobald man nur im
Geiste dazusetzt z. B.: 'ehe
ich geboren wurde'«. Auch P. Laymann (gest. 1635) erklärte eine bloß kulpose
Zweideutigkeit beim Eid für unsündlich.
Die neuere
Philosophie endlich ist dem Eid ebenso wie teilweise schon die altgriechische abgeneigt.
Kant
beruft sich auf Jesu
Ausspruch:
»EureRede sei Ja! Ja! Nein! Nein!« und meint, die
Wirkung des Eides beruhe vornehmlich im
Aberglauben,
insofern von einem
Menschen, dem man nicht zutraue, er werde in einer feierlichen Aussage, von deren
Wahrheit
eine wichtige Rechtsentscheidung abhänge, die
Wahrheit sagen, geglaubt werde, er werde durch eine
Formel dazu bewogen werden,
die über jene Aussage weiter nichts enthalte, als daß er die göttlichen
Strafen, denen er ohnedem wegen einer solchen
Lüge
nicht entgehen könne, über sich aufrufe, gleich als ob es auf ihn ankomme, vor diesem höchsten
Gericht
Rechenschaft zu geben oder nicht.
Fichte
[* 7] hält den Eid für »ein übernatürliches, unbegreifliches und
magisches
Mittel, sich die Ahndung
Gottes zuzuziehen, wenn man falsch schwört«, und deshalb für »einen
der moralischen
Religion völlig widerstreitenden
Aberglauben«.