um ihm ein Zeichen von Hochachtung, Dankbarkeit etc. zu geben;
es erhält als
Urkunde seiner Ehrenmitgliedschaft ein Ehrendiplom
und ist weder zu Geldbeiträgen noch zur
Teilnahme an der gelehrten, künstlerischen etc. Thätigkeit der
Gesellschaft verpflichtet.
die durch den Vollgenuß der bürgerlichenEhre bedingten Einzelbefugnisse, welche
der
Mensch als
Person und als
Staatsbürger im öffentlichen
Leben in Anspruch nehmen kann. Der Verlust dieser bürgerlichen
Ehrenrechte tritt als
Nebenstrafe infolge eines ausdrücklich hierauf gerichteten
Strafurteils ein, und zwar ist nach dem deutschen
Reichsstrafgesetzbuch zwischen dem Verlust aller und dem einzelner Ehrenrechte zu unterscheiden. Verlust
aller bürgerlichen Ehrenrechte muß ausgesprochen werden bei
Meineid (§ 161) und bei schwerer
Kuppelei (§ 181); außerdem kann darauf
erkannt werden neben der
Todesstrafe und der Zuchthausstrafe; neben der
Gefängnisstrafe nur dann, wenn die Dauer der erkannten
Strafe drei
Monate übersteigt und entweder das
Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt,
oder die
Gefängnisstrafe an
Stelle der Zuchthausstrafe wegen
Annahme mildernder Umstände ausgesprochen wird.
Die Zeitdauer des Verlustes, welche von dem
Tag an berechnet wird, an dem die betreffende
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt
oder erlassen ist, beträgt bei zeitiger Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei
Gefängnisstrafe
mindestens ein und höchstens fünf Jahre. Die
Folgen der Aberkennung der Ehrenrechte sind:
1) die Unfähigkeit, während der im
Urteil bestimmten Zeit die Landeskokarde zu tragen; in das Reichsheer oder in die
Marine
einzutreten; öffentliche
Ämter,
Würden,
Titel,
Orden
[* 1] und
Ehrenzeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten
zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andre politische
Rechte auszuüben;
Zeuge bei
Aufnahme von
Urkunden zu sein;
Vormund, Nebenvormund,
Kurator, gerichtlicher
Beistand oder Mitglied eines
Familienrats zu sein, es sei denn, daß es sich um
Verwandte absteigender
Linie handle und die obervormundschaftliche Behörde oder derFamilienrat die
Genehmigung
erteile;
2) Verlust der aus öffentlichen
Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen
Rechte und der dauernde Verlust der öffentlichen
Ämter,
Würden,
Titel,
Orden und
Ehrenzeichen. Verlust einzelner bürgerlicher Ehrenrechte kommt einmal bei der
Verurteilung zur Zuchthausstrafe
vor, die unter allen Umständen die dauernde Unfähigkeit zum
Dienst im Reichsheer und in der
Marine sowie
die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter,
Advokatur, Anwaltschaft,
Notariat,
Geschwornen- und Schöffendienst
mit inbegriffen, nach sich zieht. Außerdem ist es dem
Richter nachgelassen, neben einer
Gefängnisstrafe, mit welcher die
Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte verbunden werden könnte, nur auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf
Jahren zu erkennen, welche zugleich den
dauernden Verlust der
bisher bekleideten
Ämter von
Rechts wegen zur
Folge hat
2)
KarlAugust,
Graf von, schwed.
Admiral und Kunsttheoretiker, Sohn des vorigen, geb. studierte 1768 das
französische Seewesen in
Brest und half seinem
Vater bei der Anlegung von
Sweaborg und dem
Bau der Schärenflotte.
Beim Beginn
des finnischen
Kriegs 1788 zum
Admiral ernannt, befehligte er in der
Seeschlacht von Svensksund
legte aber sein
Kommando nieder, als sein
Plan, sich zurückzuziehen, vom König
Gustav III. nicht gebilligt wurde. Nach dessen
Tod 1792 mit dem
Titel eines Generaladmirals an die
Spitze des ganzen Seewesens gestellt, trat er freiwillig bald wieder ab,
um sich dem
Studium der
Naturwissenschaften und der
Kunst zu widmen. 1780-82 machte er
Reisen in
Italien,
[* 4] um die antiken
Denkmäler im
GeistWinckelmanns zu studieren. Seine höchst scharfsinnigen
Anschauungen über die
Kunst und ihre
Gesetze führte er aus den
Schriften: »Resa till
Italien« (Stockh. 1786, neue Aufl. 1819) und
»De fria konsters filosofi« (das.
1786). In diesen beiden genialen Abhandlungen, die ihres wortkargen
Stils wegen schwer verständlich sind,
betont er namentlich die hohe Bedeutung der antiken
Kunst. Er starb in
Örebro.
SeinSystem, anfangs mißachtet, ist
später zu verschiedenen
Malen von den vorzüglichsten Schriftstellern
Schwedens, namentlich von
Atterbom (in dem Werk
»Sveriges
siåre och skalder«) und von Nybläus, entwickelt worden. Seine »Skrifter«
erschienen zu
Stockholm
[* 5] 1812. (4. Aufl. 1866).
Julius,
Maler, geb. zu
Frankfurt
[* 6] a. O., Sohn eines Lithographen, wurde ebenfalls Lithograph, studierte
daneben aber auf der
Berliner
[* 7]
Kunstakademie, in welche er 1861 eintrat, und wo er schließlich den
Unterricht
von
ProfessorSchrader genoß. Durch Familienverhältnisse genötigt, widmete er sich wieder der
Lithographie, deren
Ertrag ihm
die
Mittel gab, bei D.
Becker
(Tier- und Genremaler, geb. 1830) und unter dessen Anleitung einige Kostümfiguren (Bauerntrachten)
auszuführen. Da dieselben
Käufer fanden, gründete er ein eignes
Atelier und begann nun im Anschluß
an
Meissonier, der sein Vorbild wurde,
Soldaten aus dem 17. Jahrh. zu malen. Langsam vorwärts rückend, bildete er sich durch
fleißiges
Studium der Niederländer, durch
Reisen nach
Paris,
[* 8]
Holland und
Belgien
[* 9] weiter und kam so an die
Quellen, aus welchen
Meissonier¶