München
[* 1] Kunststudien und war hier (namentlich an den
»Fliegenden Blättern«) auch journalistisch thätig. 1849 ging er nach
Nordamerika,
[* 2] arbeitete dort vorzugsweise als Illustrator und kehrte 1855 nach
München zurück, wo er sich der
[* 3]
Figurenmalerei
zuwandte und bei
Piloty eintrat. 1864 malte er ein Fresko im Nationalmuseum. 1860 wurde er als Kostümzeichner
für das Hoftheater berufen und an der
Kunstschule als
Professor angestellt. Hier arrangierte er unter anderm die
Ausstattung
für die epochemachende Aufführung der Shakespeareschen Königsdramen, für das
Wartburgfest 1867, für Künstlerfeste,
Jubiläen,
lebende Bilder etc. 1870 wandte er sich nach
Berlin,
[* 4] wo er schon 1868 seine Gemälde: einHinterhalt aus
der Zeit
Heinrichs III. von
Frankreich und die
Witwe von
Sadowa ausgestellt hatte. In
Berlin malte er Wanddekorationen für Privathäuser,
ferner
Isaak und
Rebekka, ein Wiedersehen
(Ausstellung 1872) und zahlreiche
Bilderà laWatteau. 1876 war er mit der kostümlichen
Ausstattung der
Baireuther Aufführung des Wagnerschen Nibelungenfestspiels beschäftigt.
im 15. Jahrh. entstandenes
Trinkgefäß, welches aus zwei halbkugel- oder kegelförmigen
Schalen besteht,
die so zusammengesetzt werden konnten, daß die obere den Deckel der untern bildete. Der untere
Becher
[* 6] war, um den
Fuß vorstellen zu können, größer als der obere. Im 16. Jahrh. nahm der Doppelbecher die
Form des
Brautbechers an, indem der untere
Becher in Gestalt einer
Dame in reicher
Tracht gebildet wurde, welche in den erhobenen
Händen den obern, um einen
Stab
[* 7] rotierenden
Becher trug. Die
[* 3]
Figur war inwendig hohl und konnte ebenfalls
umgekehrt werden. Bei der Tafel war der obere kleine
Becher für die
Dame, der untere größere für den
Herrn bestimmt; beim
Trinken mußte der obere kleinere
Becher geleert werden, ohne den
Inhalt des untern zu verschütten. Von solchen Doppelbechern,
die meist ausSilber mit reicher Vergoldung gefertigt wurden, haben sich noch viele
Exemplare erhalten
(s. Abbildung).
ist die gleichzeitige Belastung eines
und desselben
Einkommens in mehreren
Staaten, im uneigentlichen
Sinn auch die Erfassung einer Steuerquelle auf verschiedenen Wegen in einem und demselben Land (so
kann das
Einkommen aus
Grund und
Boden getroffen werden durch allgemeine
Einkommensteuer,
Grundsteuer,
Aufwandsteuer etc.). Mit
der Gewährung der
Freizügigkeit (s. d.) war die gleichzeitige Heranziehung der deutschen Bundesangehörigen,
die sich außerhalb ihres Heimatstaats niedergelassen, zu den direkten
Steuern sowohl in dem letztern als auch in dem
Staat,
in welchem sie ihren
Wohnsitz genommen, unverträglich.
Deswegen bestimmt das jetzt für das ganze
Deutsche Reich
[* 8] verbindliche
Gesetz vom »wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung« folgendes:
Ein
Deutscher soll zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen
Bundesstaat herangezogen werden, in welchem er seinen
Wohnsitz
hat. Als
Wohnsitz gilt aber derjenige
Ort, an welchem der Betreffende eine
Wohnung unter Umständen innehat,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Fehlt es überhaupt an einem eigentlichen
Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
Wer dagegen sowohl in seinem Heimatstaat als auch in einem andern
Bundesstaat einen
Wohnsitz hat, darf nur in dem
erstern mit direkten
Steuern belastet werden. Bei Beamten entscheidet der dienstliche
Wohnsitz;
Militärpersonen und Zivilbeamte
sowie deren Hinterbliebene sind wegen ihres
Gehalts, wegen
Pension oder
Wartegeld nur in demjenigen
Staat zu besteuern, welcher
die
Zahlung zu leisten hat.
Endlich ist noch verordnet, daß der Grundbesitz und der Betrieb einesGewerbes
sowie das aus diesen
Quellen herrührende
Einkommen nur von demjenigen
Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der Grundbesitz
liegt oder das
Gewerbe betrieben wird.
Die
Gefahr doppelter Belastung tritt auch sehr leicht bei
Gemeinden ein, wenn
Wohnsitz und Erwerbsquelle des Steuerpflichtigen
nicht an einem
Ort sich befinden. Derselben läßt sich nur bei allgemeiner Anwendung richtiger
Grundsätze
über ein geeignetes Gemeindesteuersystem vorbeugen.
Realsteuern und
Verbrauchssteuern (ausschließlich des Verbrauchs für
Gewerbebetrieb) würden den
Gemeinden zustehen, wo sich das zu besteuernde
Objekt befindet, bez. verzehrt wird. Sie würden
dann ebensowenig wie die
Soziallasten und
Gemeindegebühren zu einer Doppelbesteuerung führen. Dagegen würde beiGewerben,
die ihrer
Natur nach über mehrere
Gemarkungen sich erstrecken
(Transport), eine ratenweise
Teilung einzutreten haben, bei
Personalsteuern
müßten etwa
Grundsätze wie die im erwähnten
Gesetz aufgestellten zur Anwendung
¶