München Kunststudien und war hier (namentlich an den »Fliegenden Blättern«) auch journalistisch thätig. 1849 ging er nach
Nordamerika, arbeitete dort vorzugsweise als Illustrator und kehrte 1855 nach München zurück, wo er sich der
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Figurenmalerei
zuwandte und bei Piloty eintrat. 1864 malte er ein Fresko im Nationalmuseum. 1860 wurde er als Kostümzeichner
für das Hoftheater berufen und an der Kunstschule als Professor angestellt. Hier arrangierte er unter anderm die Ausstattung
für die epochemachende Aufführung der Shakespeareschen Königsdramen, für das Wartburgfest 1867, für Künstlerfeste, Jubiläen,
lebende Bilder etc. 1870 wandte er sich nach Berlin, wo er schon 1868 seine Gemälde: ein Hinterhalt aus
der Zeit Heinrichs III. von Frankreich und die Witwe von Sadowa ausgestellt hatte. In Berlin malte er Wanddekorationen für Privathäuser,
ferner Isaak und Rebekka, ein Wiedersehen (Ausstellung 1872) und zahlreiche Bilder à la Watteau. 1876 war er mit der kostümlichen
Ausstattung der Baireuther Aufführung des Wagnerschen Nibelungenfestspiels beschäftigt.
im 15. Jahrh. entstandenes Trinkgefäß, welches aus zwei halbkugel- oder kegelförmigen Schalen besteht,
die so zusammengesetzt werden konnten, daß die obere den Deckel der untern bildete. Der untere Becher
war, um den Fuß vorstellen zu können, größer als der obere. Im 16. Jahrh. nahm der Doppelbecher die
Form des Brautbechers an, indem der untere Becher in Gestalt einer Dame in reicher Tracht gebildet wurde, welche in den erhobenen
Händen den obern, um einen Stab rotierenden Becher trug. Die
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Figur war inwendig hohl und konnte ebenfalls
umgekehrt werden. Bei der Tafel war der obere kleine Becher für die Dame, der untere größere für den Herrn bestimmt; beim
Trinken mußte der obere kleinere Becher geleert werden, ohne den Inhalt des untern zu verschütten. Von solchen Doppelbechern,
die meist aus Silber mit reicher Vergoldung gefertigt wurden, haben sich noch viele Exemplare erhalten
(s. Abbildung).
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^[Abb.: Doppel- oder Brautbecher (Ende des 16. Jahrh.).]
ist die gleichzeitige Belastung eines
und desselben Einkommens in mehreren Staaten, im uneigentlichen
Sinn auch die Erfassung einer Steuerquelle auf verschiedenen Wegen in einem und demselben Land (so
kann das Einkommen aus Grund und Boden getroffen werden durch allgemeine Einkommensteuer, Grundsteuer, Aufwandsteuer etc.). Mit
der Gewährung der Freizügigkeit (s. d.) war die gleichzeitige Heranziehung der deutschen Bundesangehörigen,
die sich außerhalb ihres Heimatstaats niedergelassen, zu den direkten Steuern sowohl in dem letztern als auch in dem Staat,
in welchem sie ihren Wohnsitz genommen, unverträglich.
Deswegen bestimmt das jetzt für das ganze Deutsche Reich verbindliche Gesetz vom »wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung« folgendes:
Ein Deutscher soll zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaat herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz
hat. Als Wohnsitz gilt aber derjenige Ort, an welchem der Betreffende eine Wohnung unter Umständen innehat,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen. Fehlt es überhaupt an einem eigentlichen
Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend.
Wer dagegen sowohl in seinem Heimatstaat als auch in einem andern Bundesstaat einen Wohnsitz hat, darf nur in dem
erstern mit direkten Steuern belastet werden. Bei Beamten entscheidet der dienstliche Wohnsitz; Militärpersonen und Zivilbeamte
sowie deren Hinterbliebene sind wegen ihres Gehalts, wegen Pension oder Wartegeld nur in demjenigen Staat zu besteuern, welcher
die Zahlung zu leisten hat. Endlich ist noch verordnet, daß der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes
sowie das aus diesen Quellen herrührende Einkommen nur von demjenigen Bundesstaat besteuert werden darf, in welchem der Grundbesitz
liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Die Gefahr doppelter Belastung tritt auch sehr leicht bei Gemeinden ein, wenn Wohnsitz und Erwerbsquelle des Steuerpflichtigen
nicht an einem Ort sich befinden. Derselben läßt sich nur bei allgemeiner Anwendung richtiger Grundsätze
über ein geeignetes Gemeindesteuersystem vorbeugen. Realsteuern und Verbrauchssteuern (ausschließlich des Verbrauchs für
Gewerbebetrieb) würden den Gemeinden zustehen, wo sich das zu besteuernde Objekt befindet, bez. verzehrt wird. Sie würden
dann ebensowenig wie die Soziallasten und Gemeindegebühren zu einer Doppelbesteuerung führen. Dagegen würde bei Gewerben,
die ihrer Natur nach über mehrere Gemarkungen sich erstrecken (Transport), eine ratenweise Teilung einzutreten haben, bei Personalsteuern
müßten etwa Grundsätze wie die im erwähnten Gesetz aufgestellten zur Anwendung