erwähnten
Strafen die
Einstellung in eine
Arbeiterabteilung. Die Disziplinargewalt steht nur solchen
Offizieren zu, denen der Befehl über
eine Truppenabteilung, über ein abgesondertes
Kommando, über eine Militärbehörde oder über eine militärische Anstalt,
mit Verantwortlichkeit für die
Disziplin,
übertragen ist, und erstreckt sich auf die Untergebenen dieses Befehlsbereichs.
Unteroffiziere haben keine Disziplinarstrafgewalt.
Zu beachten ist übrigens, daß man nicht selten die sog.
Ordnungsstrafen den
Disziplinarstrafen beizählt, wie z. B. die gegen
Geschworne und
Schöffen wegen Verweigerung der
Dienstpflicht, gegen
Zeugen wegen unbefugter Verweigerung des Zeugnisses und
gegen
Sachverständige, welche die
Abgabe eines
Gutachtens unberechtigterweise ablehnen, ausgesprochenen
Strafen. Ebenso werden
zuweilen, allerdings unrichtigerweise, die sogen. Zwangsstrafen als
Disziplinarstrafen bezeichnet, d. h.
diejenigen
Strafen, welche von einer zuständigen Behörde angedroht und in Vollzug gesetzt werden, um die Erfüllung einer
amtlichen
Auflage zu erzwingen.
Vgl. Thilo, Die preußische Disziplinargesetzgebung (Berl. 1864);
Seydel, Das preußische Disziplinargesetz
vom (das. 1883).
diejenigen
Vergehen der Beamten, welche nicht im gerichtlichen
Strafverfahren, sondern im Disziplinarweg
verfolgt und geahndet werden (s.
Disziplinargewalt).
Die
Bewohner von Dithmarschen waren ursprünglich sächsischen
Stammes, wurden aber im 12. Jahrh. durch friesische Einwanderer (»Vogdemänner«)
vermehrt, welche der
Bischof von
Bremen
[* 10] in den
Marschen an der
Küste ansiedelte, während die
Sachsen
[* 11] (»Wollersmänner«) die
Geest bewohnten. Dieses sächsisch-friesische
Volk bestand aus
Bauern, welche gegen alles Aristokratische
und Dynastische von jeher einen Widerwillen zeigten. Seit der Einführung des
Christentums zur Zeit
Karls d. Gr.
Standen sie
unter der Schutzherrschaft des
Erzbischofs von
Bremen, welcher
Meldorf zum kirchlichen
Mittelpunkt machte, und wurden von
Vögten
regiert, die der
Bischof aus den angesehensten Geschlechtern wählte.
Die
Kirchspiele bestanden wieder aus mehreren Dörfern oder Bauernschaften, welche ihre Angelegenheiten unter
Ältesten in
Versammlungen besorgten, zu denen jeder Mündige Zutritt hatte. Die obersteLandesbehörde und das höchste
Gericht bildete das
Kollegium der Achtundvierziger zu welchem jede Dofft 12 Mitglieder auf Lebenszeit erwählte, und das im
FleckenHeide tagte. Die Landesversammlung bestand aus den Achtundvierzigern, 4
Vögten, 60 Schließern, 300-400 Geschworen
aller
Kirchspiele und des
Magistrats der
FleckenMeldorf,
Lunden oder
Heide.
Die Versammlung wurde auf freiem
Feld oder auf den Marktplätzen der
Städte abgehalten. Den Reichskodex
bildete das dithmarsische Landbuch, 1348 von 48 angelsächsischen
Richtern in angelsächsischer
Sprache
[* 14] entworfen, 1447 abgeändert, 1497 zuerst
gedruckt, 1567 verbessert und 1711 neu aufgelegt. Die
Bande des
Bluts galten für heilig. Die eingebornen, alten
Geschlechter
(Slachten), durch Wappenschilder kennbar, teilten sich in Klüffte oder
Zünfte, welche ein eidlich verbundenes
Ganze bildeten und im
Kampf wie vor
Gericht zusammenstanden. Die
Erziehung der
Jugend trug ein durchaus kriegerisches Gepräge.
Jeder freie Mann ging bewaffnet. Als 1474
KaiserFriedrich III. die
LandeHolstein,
Stormarn und Dithmarschen zu einem Herzogtum erhob und
damit den König
Christian I. von
Dänemark¶