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Wegnahme von Getreide [* 1] oder andrer zur Fütterung des Viehs bestimmter oder geeigneter Gegenstände wider Willen des Eigentümers, um dessen Vieh damit zu füttern, kein eigentlicher Diebstahl, sondern eine in unserm Strafgesetzbuch (§ 370, Ziff. 6) mit besonderer Strafe bedrohte Übertretung.
Was die verschiedenen Einteilungen des Diebstahls anbelangt, so unterscheidet man zwischen gemeinem und privilegiertem Diebstahl, indem unter letzterm der durch eine mildere Behandlungsweise ausgezeichnete zu verstehen ist. In diese Kategorie gehört aber namentlich der sogen. Haus- oder Familiendiebstahl. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 247) tritt nämlich in Ansehung eines Diebstahls, der gegen Verwandte und Verschwägerte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern und Kinder, Geschwister und deren Ehegatten oder Verlobte oder gegen Vormünder oder Erzieher begangen wurde, strafrechtliche Verfolgung nur auf Antrag des Bestohlenen ein.
Dasselbe gilt von Diebstählen zum Nachteil von Personen, zu welchen der Dieb im Lehrlingsverhältnis steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft als Gesinde er sich befindet, wofern nur Sachen von unbedeutendem Werte den Gegenstand des Vergehens bilden. Diebstähle, von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den andern begangen, bleiben ganz straflos. Auch der sogen. Mundraub gehört hierher, d. h. die Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln von unbedeutendem Wert oder von geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch, welche von der modernen Strafgesetzgebung nicht als eigentlicher Diebstahl, sondern als bloße Übertretung mit Geldstrafe oder Haft belegt wird. (Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 370, Ziff. 3.) Zu dem privilegierten Diebstahl sind auch der sogen. Forst- oder Holzdiebstahl, d. h. die Entwendung von Holz [* 2] oder sonstigen Waldprodukten aus Forsten oder unter Forstschutz stehenden Orten, und der sogen. Felddiebstahl die Entwendung von Bodenerzeugnissen vom Feld, zu rechnen.
Derartige Entwendungen werden bei Geringfügigkeit der entwendeten Forst- oder Feldprodukte nach den Forststrafgesetzbüchern und Feldpolizeiordnungen der einzelnen deutschen Staaten mit viel geringerer Strafe als der gemeine Diebstahl belegt. Eine weitere wichtige Einteilung ist die in einfachen und ausgezeichneten oder schweren Diebstahl, welch letzterer dann vorliegt, wenn ein Diebstahl unter besonders erschwerenden Umständen verübt wurde. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird ein Diebstahl als schwerer bestraft, wenn er mittels Einbruchs oder Einsteigens in ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum, oder mittels Erbrechens von Behältnissen, oder mittels Anwendung falscher Schlüssel oder andrer zur ordnungsmäßigen Eröffnung von Behältnissen oder Thüren nicht bestimmter Werkzeuge [* 3] verübt wurde; ferner, wenn aus einem zum Gottesdienst bestimmten Gebäude dem Gottesdienst gewidmete Gegenstände gestohlen werden; wenn auf einem öffentlichen Weg, einer Eisenbahn, in einem Postgebäude oder an einem andern öffentlichen Ort Gegenstände der Beorderung mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder andrer zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter Werkzeuge entwendet werden;
wenn der Dieb bei Begehung des Diebstahls Waffen [* 4] bei sich führte;
wenn der Diebstahl von mehreren ausgeführt wurde, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben;
endlich, wenn der Diebstahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen oder in dem er sich verborgen hatte, verübt worden ist.
Was die Bestrafung des Diebstahls anbelangt, so ist die regelmäßige Strafe in Deutschland [* 5] jetzt Freiheitsstrafe, neben welcher die französische Gesetzgebung fakultativ, die belgische obligatorisch auch Geldstrafe statuiert. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch wird der einfache Diebstahl mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft, so daß also die Minimalstrafe 1 Tag Gefängnis ist. Der schwere oder ausgezeichnete Diebstahl dagegen wird mit Zuchthaus von 1 bis zu 10 Jahren geahndet.
Der Wert der entwendeten Sache ist ein Strafausmessungsgrund. Als besonderer Straferhöhungsgrund gilt der wiederholte Rückfall, und zwar läßt das deutsche Strafgesetzbuch eine strengere Bestrafung beim dritten Diebstahl eintreten. Es bestraft nämlich denjenigen, welcher im Inland als Dieb, Räuber oder gleich einem solchen oder als Hehler bestraft worden ist, darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat und wegen derselben bestraft worden ist, wenn er nun wiederum einen einfachen Diebstahl begeht, mit Zuchthaus bis zu 10 und, wenn er einen schweren Diebstahl begeht, mit Zuchthaus von 2 bis zu 15 Jahren.
Beim Vorhandensein mildernder Umstände kann jedoch auch beim dritten ebenso wie beim schweren Diebstahl auf Gefängnis, jedoch nicht unter 3 Monaten, erkannt werden. Übrigens ist es zulässig, neben der wegen Diebstahls erkannten Gefängnisstrafe auch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht mit zu erkennen.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 242-245, 247, 248.