und
Zauberei mißbraucht, den christlichen
Aposteln ein Greuel sein mußte. An ihre
Stelle trat bei den
GotenUlfilas'
Schrift,
welche derselbe mit Benutzung der Runenschrift auf der Grundlage der griechischen bildete, bei den andern germanischen
Stämmen
das lateinische, d. h. das christliche,
Alphabet. Mit dieser neuen
Schrift kam auch das fremde
Wort »schreiben«
(lat. scribere) auf. Die lateinische
Schrift verlor aber durch die schnörkelnde
Hand
[* 1] der
Mönche ihre ursprüngliche runde
Gestalt, und so entstand unsre deutsche (sogen.
gotische)
Schrift, die ihre endgültige, noch jetzt bestehende Form übrigens
durch keinen Geringern als A.
Dürer empfing. J.
Grimm verdammt bekanntlich wie diese sogen.
deutsche Schrift,
so auch die großen Anfangsbuchstaben
(Majuskeln) der Substantiva, die sich in griechischen und lateinischen
Büchern, namentlich
auch in deutschen
Handschriften des
Mittelalters und noch in den
Drucken des 15., zum Teil des 16. Jahrh., nur im Beginn der
Sätze und
Reihen und bei
Eigennamen angewendet finden, wobei sich aber
Spuren ihres
Gebrauchs bis ins 14. und 13. Jahrh.
hinauf bei Urkundenschreibern zeigen, denen geringere Sprachkunde beiwohnte als den Abschreibern der
Bücher.
Erst im
Lauf des 16. Jahrh. drang diese schwankende Anwendung der großen
Buchstaben in unsre
Drucke, und zwar gab man sie außer
den
Eigennamen erst den Appellativen, allmählich den sächlichen und abstrakten, endlich allen und jeden
Substantiven, ein
Gebrauch, der sich endlich im 17. Jahrh., also zu einer Zeit, in welcher unsre
Sprache
[* 2] und Litteratur im tiefsten
Verfall waren, recht eigentlich und, wie es scheint, für immer festsetzte. Zum ganzen
Artikel vgl. Bahder, Die deutsche
Philologie im
Grundriß (Paderb. 1882).
Recht. Der mit diesem
Ausdruck verbundene
Begriff ist ein verschiedener, je nachdem man dabei das Herrschaftsgebiet
oder den Ursprung der Rechtsnormen im
Auge
[* 3] hat. In ersterer Beziehung versteht man unter deutschem
Rechte das in
Deutschland
[* 4] geltende
Recht, während man mit Rücksicht auf den Entstehungsgrund damit das aus deutschnationalen Rechtsquellen
hervorgegangene
Recht bezeichnet. Das in
Deutschland geltende
Recht ist nämlich keineswegs durchweg nationalen Ursprungs; dasselbe
zeigt vielmehr insofern einen
Dualismus, als in
Deutschland neben den auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Rechtssatzungen
auch fremde
Rechte in bedeutendem
Umfang rezipiert worden sind.
Allerdings findet sich bei den germanischen
Völkerschaften ursprünglich nur nationales
Recht, freilich,
da die einzelnen deutschen Volksstämme keinen einheitlichen
Staat bildeten, auch kein einheitliches
Recht. Die
Rechte der einzelnen
deutschen
Stämme waren auch sehr spärlicher
Natur, da, wie
Tacitus bemerkt, bei ihnen mehr auf gute
Sitten als auf gute
Gesetze
gehalten wurde, und diese geringe Anzahl von Rechtssatzungen wurde lediglich durch ungeschriebenes
Gewohnheitsrecht
fortgepflanzt.
Geschriebenes
Recht findet sich zuerst bei den salischen
Franken, welchen dann seit dem 5. Jahrh. auch andre Volksstämme mit
geschriebenen Gesetzessammlungen in lateinischer
Sprache, den sogen.
»Leges barbarorum«, folgten. Neben diesen
Volksrechten
waren später in der fränkischen
Monarchie, zu welcher auch
Deutschland gehörte, die
Verordnungen der
Könige, die sogen.
Kapitularien, welche vorzugsweise die
Gerechtsame der
Könige behandelten, von Bedeutung.
Von einem eigentlichen deutschen Nationalrecht aber kann erst die
Rede sein, nachdem ein selbständiges
Deutsches Reich gegründet
und nachdem mit der Absetzung
Karls
des
Dicken 887 die politische Trennung
Deutschlands
[* 5] und
Frankreichs bleibend vollzogen worden
war. Indessen war die Reichsgesetzgebung in den zunächst folgenden
Jahrhunderten eine nur spärlich fließende Rechtsquelle;
die Rechtsentwickelung vollzog sich vielmehr vorzugsweise in dem engern
Rahmen der städtischen oder sogen. Weichbildrechte,
z. B. von
Magdeburg,
[* 6]
Lübeck
[* 7] und
Köln,
[* 8] und die geltenden Rechtsnormen wurden in Privatsammlungen, den sogen.
Rechtsbüchern
des
Mittelalters, zusammengestellt. Unter diesen letztern nehmen der
Sachsenspiegel, der um 1230 entstand,
und der wahrscheinlich zu
Ausgang des 13. Jahrh. verabfaßte
Schwabenspiegel die erste
Stelle ein. Ersterer ist das
Bild des
damaligen norddeutschen Rechtslebens, der letztere vorzugsweise das
Produkt der süddeutschen Rechtsentwickelung.
Bevor jedoch das deutsche Recht zu einer konsequenten Aus- und Durchbildung gelangt war, hatten nach
und nach auch fremde
Rechte, nämlich das römische und
kanonische Recht, wie es sich im
Corpus juris civilis und im
Corpus juris
canonici darstellt, sowie das langobardische
Lehnrecht, die sogen.
Libri feudorum, in
Deutschland Eingang gefunden. Es waren
verschiedene Umstände, welche diese
Rezeption des fremdenRechts in
Deutschland herbeiführten und erleichterten;
namentlich der Umstand, daß man das sogen.
römische Reich deutscher
Nation als eine Fortsetzung des alten römischen Kaiserreichs,
die deutschen
Kaiser als die Nachfolger der römischen
Imperatoren und folgeweise auch das
römische Recht als das eigentümliche
Recht des
DeutschenReichs auffaßte.
Dazu kamen die humanistische und romanisierende
Richtung des 15. und 16. Jahrh., die
Ehrfurcht und Bewunderung,
welche dem klassischen
Altertum und seinen Überresten gezollt ward, und daneben der Einfluß der
Geistlichkeit, welche in
den damaligen geistlichen
Gerichten nach römischem
Recht entschied und zugleich die kanonisch-rechtlichen
Satzungen der
Päpste
verbreitete. Ebenso war hierfür auch das
Studium des römischen und kanonischen
Rechts von großem Einfluß,
welches seit dem 12. Jahrh. zuerst auf den
Universitäten Oberitaliens, namentlich in
Bologna, aufblühte und nachmals auch
auf den deutschen
Universitäten und zwar lange Zeit hindurch in ausschließlicher
Weise gepflegt ward.
Endlich kam noch die
Berufung von
Doktoren des römischenRechts in das 1495 errichtete
Reichskammergericht
hinzu, welch letzteres ebenfalls in erster
Linie das
römische Recht zur Grundlage seiner Urteilssprüche machte. So kam es,
daß jene fremden Rechtsquellen zum gemeinen
RechtDeutschlands geworden und namentlich auf dem Gebiet des
Privatrechts zum
großen Teil an die
Stelle des nationalen
Rechts getreten sind. Nur diejenigen Rechtsinstitute, welche
mit dem deutschen Nationalcharakter und mit dem deutschen Volksleben im innigsten Zusammenhang standen und den eigentlichen
Ausdruck deutscher Rechtsanschauung bildeten, behaupteten neben dem fremden
Recht ihre Geltung, indem sie durch
Gewohnheitsrecht
und teilweise auch durch die
Gesetzgebung des
DeutschenReichs ihre weitere
Ausbildung fanden. Doch war diese
Reichsgesetzgebung fast nur auf dem Gebiet des öffentlichen
Rechts, namentlich des
Staatsrechts und des
Prozesses, thätig,
so z. B. durch den
Erlaß der verschiedenen
Reichskammergerichts- und Reichshofratsordnungen und durch die Bestimmungen im
jüngsten
Reichsabschied von 1654, sowie auf dem Gebiet des
Strafrechts, in welch letzterer Beziehung namentlich die peinliche
GerichtsordnungKaiserKarls V. von 1532 (die sogen.
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