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Personen: Unmündige, Wahn- und Blödsinnige, gerichtlich erklärte Verschwender, ein Darlehen gültig nicht geben können, ebensowenig wie jemand fremde Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers zum Darlehen geben kann. Durch die Annahme eines Darlehens entsteht für den Empfänger die Verbindlichkeit der Rückzahlung; daher kann nur derjenige ein Darlehen aufnehmen, welcher sich rechtsgültig verbindlich machen kann. Demnach können unter Vormundschaft stehende Personen: Unmündige, Wahnsinnige etc., ohne Zustimmung des Vormundes und ebenso Ehefrauen ohne Zustimmung des Ehemanns in rechtsverbindlicher Weise kein Darlehen aufnehmen.
Das römische Recht beschränkt infolge des Macedonianischen Senatsbeschlusses (senatus consultum Macedonianum) überdies die Darlehnsfähigkeit des in väterlicher Gewalt Stehenden. Veranlassung dazu hatte ein Vatermord gegeben, den ein gewisser Macedo infolge des Andringens seiner Gläubiger verübte. Die Forderung desjenigen, der einem Hauskind ein Darlehen gibt, wird durch die Einrede aus diesem Senatsbeschluß (exceptio senatus consulti Macedoniani) beseitigt.
Das preußische Landrecht hat außerdem noch die Darlehnsfähigkeit der königlichen Prinzen, der Offiziere und der königlichen Schauspieler weitern Beschränkungen unterworfen. Der Darlehnsschuldner hat die Verbindlichkeit, eine gleiche Quantität und Qualität zurückzugeben; daher gehört die Zahlung der Zinsen nicht zum Wesen des Darlehnskontrakts, vielmehr müssen Zinsen stets besonders verabredet worden sein. Nur rücksichtlich der Verzugszinsen erleidet dies eine Ausnahme, indem der säumige Schuldner vom Fälligkeitstermin an Verzugszinsen und zwar landesübliche Zinsen zu bezahlen hat. Das deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 287) hat für Handelsgeschäfte die Höhe der Verzugszinsen auf 6 Proz. normiert.
Dem Wesen des Darlehnsvertrags widerspricht die Verabredung, etwas andres zurückzugeben, als was geliehen worden ist, da es in einem solchen Fall gar kein Darlehen wäre. Nur in Bezug auf ein Gelddarlehen findet dies insofern nicht Anwendung, als es hier bei der Rückzahlung im allgemeinen nur auf eine dem Wert nach gleiche Summe ankommt, weshalb auch das Darlehen, wenn nicht etwas Besonderes ausgemacht ist, nicht in den empfangenen Münzsorten zurückgezahlt zu werden braucht. Umgekehrt kann aber auch der Schuldner nicht in jeder beliebigen Münzsorte Rückzahlung leisten; es ist z. B. der Gläubiger nicht verpflichtet, das Darlehen in lauter kleinen oder Scheidemünzen anzunehmen.
Nach dem unterm zwischen fast allen deutschen Staaten, Österreich [* 1] mit inbegriffen, abgeschlossenen Münzvertrag ist kein Gläubiger verbunden, eine Zahlung in Scheidemünze anzunehmen, soweit die zu zahlende Summe nicht den Wert der kleinsten groben Münze, d. h. nicht unter 5 Silbergroschen (50 Pf.) oder ¼ Gulden, beträgt. Die Rückzahlung eines Darlehens ist an die festgesetzte Zeit gebunden. Ist keine Rückzahlungszeit ausgemacht, so ist das Darlehen zu jeder Zeit fällig und kann sofort gefordert werden; so nach gemeinem Recht und auch nach dem königlich sächsischen Zivilgesetzbuch, § 1077. Dagegen setzt das preußische allgemeine Landrecht, I, 11, § 761 f., bei Darlehen von über 150 Mk. eine vierteljährige, bei geringern Beträgen eine Aufkündigungsfrist von vier Wochen fest.
Dem Darlehnsgeber steht die Klage auf Rückzahlung des Darlehens (actio mutui s. condictio certi ex mutuo) zu, und es geht dieselbe aktiv wie passiv auf die Erben über. Besondere Vorschriften enthielten frühere Gesetze über den Beweis eines Darlehens durch ein schriftliches Schuldbekenntnis des Darlehnsempfängers. Nach römischem Recht insbesondere bewies ein solches Schulddokument mit voller Wirksamkeit erst nach zwei Jahren, von der Ausstellung an gerechnet.
Für Deutschland [* 2] ward dies jedoch durch das deutsche Handelsgesetzbuch und durch das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung beseitigt. Nur bei Schuldurkunden, welche zum Eintrag ins Grundbuch bestimmt sind, besteht jene Beschränkung in manchen Staaten, z. B. in Württemberg, [* 3] aber nicht in Preußen, [* 4] noch fort. Von dem Darlehnskontrakt unterscheidet sich der Leihkontrakt (commodatum) dadurch, daß jemand (commodans) dem andern (commodatarius) eine nicht vertretbare Sache zu einem bestimmten Gebrauch, jedoch ohne Vergütung und unter der Bedingung übergibt, daß er nach gemachtem Gebrauch die Sache wieder zurückgebe. Hier wird also der Empfänger nicht Eigentümer.
Vgl. Heimbach, Die Lehre [* 5] von dem Creditum (Leipz. 1849);
Storch, Der heutige Darlehnsvertrag (Berl. 1878);
Huschke, Die Lehre des römischen Rechts vom Darlehen (Stuttg. 1882).