väterliche
Gewalt, das römische Dotalrecht, das altzivile
Erbrecht u. dgl. gehörten,
Anteil. Der Nichtbürger, der
Fremde
(peregrinus), ward lediglich vom Standpunkt des
jus gentium aus, d. h. des
Rechts, wie es allen Kulturvölkern gemeinsam ist,
und nach den darin enthaltenen allgemeinen Prinzipien beurteilt und war der speziell römischen
Rechte nicht teilhaftig.
Die Minderung der bürgerlichen Rechtsfähigkeit, welche durch den Verlust der Zivität und zwar namentlich durch
Auswanderung
und infolge gewisser
Strafen, z. B. der
Deportation, eintrat, wurde als media bezeichnet.
3) Die minima endlich ward durch das Heraustreten aus dem bisherigen Familienverband herbeigeführt. Die
Stellung des freien
Bürgers als Mitglied einer altrömischen familia war nämlich für die rechtliche
Stellung desselben von
großer Bedeutung, indem sich hierauf besonders das altzivile Intestaterbrecht und der ganze Unterschied zwischen Homines
sui juris und Homines
alieni juris, zwischen selbständigen
Hausvätern einerseits und den Hauskindern in väterlicher
Gewalt
anderseits, gründeten. So wichtig diese Unterscheidung der drei
Status und die damit zusammenhängende
Theorie von der im römischen
Recht gewesen ist, für das moderne Rechtsleben, in dem jeder
Mensch als
Person behandelt und
auch der
Fremde als Rechtssubjekt betrachtet wird, und in welchem der
Gegensatz zwischen
Freien und Unfreien vollständig verschwunden,
ist jene Unterscheidung nur noch von historischer Bedeutung.
(ital.), in der ital. Litteratur ein Gedicht
scherzschaften ^[richtig: scherzhaften], satirischen, auch schlüpfrigen
Inhalts inTerze Rime, namentlich
im 16. Jahrh. beliebt.
(lat.,
Kapitularien), in
Kapitel eingeteilte Schriftstücke.
Schon die merowingischen
Könige hatten unter
dem
Namen Präzeptionen,
Edikte, Dekretionen
Reichsgesetze unter Beirat der weltlichen und geistlichen
Großen erlassen. Für
solche
Gesetze kam unter den
Karolingern der
Name Capitularia auf. Zu ihrer Verbindlichkeit gehörte dieAnerkennung
der Reichsversammlung und, sofern sie das
Recht eines bestimmten Volksstammes betrafen (capitula addenda, in lege addita),
die Zustimmung des
Volkes.
Ihrem
Inhalt nach verbreiten sie sich über alle Gebiete des
Rechts. Viele regelten das fränkische
Kirchenrecht, da
die
Karolinger
die Kirchenregierung noch nicht an den
Papst verloren hatten. Oft waren auch Beschlüsse der
Konzile den
Kapitularien einverleibt. Der
Abt Ansegisus von Fontanella sammelte die
KapitularienKarls d. Gr. mit denen
Ludwigs des
Frommen
bis zu dessen 13. Regierungsjahr (827) in vier
Büchern, und der
Mainzer Diakonus Benediktus
Levita setzte diese
Arbeit um 845 fort.
Die letztere Sammlung ist jedoch nur zum geringsten Teil aus echten
Kapitularien geschöpft und beruht
vorwiegend auf andern teils deutschen, teils römischen, besonders kirchenrechtlichen,
Quellen. In neuerer Zeit wurden die
Kapitularien von
Baluze gesammelt (Par. 1687, 2 Bde.).
Die
Ausgabe von
Pertz in den
»Monumenta Germaniae historica« (1835-37, 2 Bde.)
ist nach dem heutigen
Stande der Forschung gänzlich verfehlt. An ihre
Stelle trat eine fundamentale Neubearbeitung
durch Boretius (Hannov. 1883, Bd.
1).
Bei Besetzung der
Residenz durch das französische Invasionsheer 1808 flüchtete er als
Patriot nach
Sevilla
[* 14] und spielte dann während des
Befreiungskriegs eine glänzende und einflußreiche
Rolle. Er starb in
Cadiz.
[* 15] Capmany y de Montpalau veröffentlichte
eine
Reihe historischer Werke, die zum Teil für mittelalterliche
Kulturgeschichte überhaupt, nicht bloß
Spaniens, wichtig
sind.
SeinRuhm beruht jedoch vorzüglich auf seinen philologisch-litterarischen Werken: »Filosofia de
la elocuencia«
(Madr. 1777; verbesserte Aufl.,
Gerona 1826 u. öfter) und »Teatro historico-critico
de la elocuencia castellana«
(Madr. 1786-1794, 5 Bde.),
wieder abgedruckt unter dem
Titel: »Tesoro de prosadores españoles«
(Par. 1841, 5 Bde.). Insbesondere machte
er sich um die komparative und lexikalische
Darstellung der spanischen und französischenSprache
[* 16] verdient
durch die
»Arte de traducir del idioma frances al castellano«
(Madr. 1776; neue Ausg., Par. 1835) und das »Diccionario
frances-español«
(Madr. 1805). Seine
Schriften gelten als
Muster des echt kastilischen
Stils.
d'Istria,Stadt im österreichisch-illyr.
Küstenland (Markgrafschaft
Istrien),
[* 20] 15 km südlich von
Triest,
[* 21] liegt
malerisch am
Golf von
Triest auf einer Felseninsel, die durch einen Steindamm mit dem
Festland verbunden
ist, erinnert durch die Bauart
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