Dieselben
hatten vermöge bestimmter, im
Wiener Kongreß mit den Bundesfürsten abgeschlossener
Verträge nicht nur eine Friedensbesatzung
seitens der beiden deutschen Großmächte, sondern wurden auch aus den
Mitteln des
Bundes ausgebaut und erhalten.
im allgemeinen diejenigen, welche zur Erreichung irgend eines
Zweckes sich zu gegenseitiger Unterstützung
vereinigen;
dann solche
Völker,
Fürsten oder
Gemeinden, welche sich zu gegenseitigem
Schutz in Kriegsgefahren oder zu gegenseitiger
Unterstützung für Kriegsunternehmungen durch
Schutz- und Trutzbündnisse verbindlich gemacht haben.
in der griechischen und röm. Geschichte Bezeichnung vornehmlich
folgender
Kriege: Der erste griechische Bundesgenossenkrieg ist der, welchen
Athen
[* 6] 357-355
v. Chr. gegen
Chios,
Kos, Rhodus und
Byzantion, die mächtigsten Mitglieder des 378 neugestifteten Seebundes, zu führen hatte. Der Ungerechtigkeiten
Athens und
derErpressungen der athenischen
Söldner müde, fielen diese
Staaten, aufgereizt von den Thebanern, von
Athen ab, um mit
Hilfe des persischen Lehnsfürsten Mausolos von
Karien sich unabhängig zu machen.
(Reichsindigenat), der Inbegriff derjenigen
Rechte und Befugnisse, welche einem jeden
Angehörigen eines
jeden zum
DeutschenReiche gehörenden
Staats als solchem gewährleistet sind. Aus dem
Wesen eines
Bundesstaats
als eines wirklichen
Staats folgt nämlich, daß die
Angehörigen der verschiedenen einzelnen
Staaten, welche zusammen den
Bundesstaat
bilden, eine doppelte Unterthaneneigenschaft und ein zwiefaches Staatsbürgerrecht haben.
Sie sind nämlich einmal in ihrer
Eigenschaft als
Angehörige ihres Einzelstaats
Bürger dieses letztern und
Unterthanen der
Regierung desselben. Sie erscheinen aber auf der andern Seite auch als
Angehörige des Gesamtstaats, zu
welchem der betreffende Einzelstaat gehört, und es steht ihnen insofern ein mit den
Angehörigen der übrigen verbündeten
Staaten gemeinsames Staatsbürgerrecht zu. So besteht z. B. in der
Schweiz ein sogen. Kantonsbürgerrecht für die
Angehörigen
der einzelnen zum
Bund gehörigen
Staaten und außerdem ein sogen. Schweizerbürgerrecht vermöge der Zugehörigkeit
zu dem
SchweizerFöderativstaat.
Ebenso bestand bis zur
Auflösung des frühern
DeutschenReichs für die
Angehörigen der sämtlichen zugehörigen staatlichen
Existenzen neben dem Territorialindigenat ein gemeinsames
Reichsindigenat oder
Reichsbürgerrecht. Freilich war die Bedeutung
der darin enthaltenen
Rechte mit der Zeit mehr und mehr abgeschwächt worden, aber jenes gemeinsame
Reichsindigenat
blieb doch immerhin noch insofern von Wichtigkeit, als es dazu geeignet war, das
Bewußtsein der nationalen Zusammengehörigkeit
in den einzelnen deutschen
Stämmen zu bekunden und aufrecht zu erhalten. Der nachmalige Deutsche
[* 14]
Bund dagegen war lediglich
ein völkerrechtlicher
Verein, kein wirklicher
Staat. Darum
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