wurde früher auch für die von Kaisern ausgestellten Urkunden gebraucht (am bekanntesten ist die Goldene Bulle Kaiser Karls IV.),
seit längerer Zeit aber bezeichnet man damit nur noch die Erlasse der Päpste. Das Siegel ist gewöhnlich aus Blei und zeigt
bis ins 16. Jahrh. auf dem Avers die Brustbilder der Apostelfürsten (Petrus und Paulus), später das Wappen
des Papstes, auf dem Revers den Namen des betreffenden Papstes. Bullen, welche ein Papst in der Zeit zwischen seiner Wahl und Weihe
ausfertigt, tragen auf dem Siegel, dessen Wappenseite leer gelassen ist, nur den Namen des Papstes (halbe Bullen).
Die Bullen sind auf Pergament geschrieben und zwar auf die rauhe Seite desselben und mit gotischen Buchstaben.
Die Schnur, an welcher das Siegel hängt, ist bei Gnadensachen von gelber oder roter Seide, sonst von grauem Hanf. Die Sprache
ist die lateinische, nur in Bullen an die unierten Griechen die griechische. Als Überschrift trägt jede
Bulle Namen und Titel des betreffenden Papstes. Citiert werden die Bullen nach den Anfangsworten. Zu ihrer Gültigkeit ist in der
Regel, soweit sie in das staatliche Gebiet eingreifen, das landesherrliche Placet erforderlich. - Die berühmtesten Bullen sind:
die Bullen Clericis laïcos und Unam sanctam, die Bonifacius VIII. 1296 und 1302 gegen Philipp den Schönen
von Frankreich erließ;
In coena Domini, 1362 von Urban V. gegen die Ketzer erlassen und später erweitert, eine feierliche
Verfluchung aller Nichtkatholiken enthaltend;
Execrabilis, von Pius II. 1460 erlassen, die Unterordnung der Konzile unter den
Papst aussprechend;
Exsurge Domine, von Leo X. gegen Luther 1520 erlassen und von letzterm verbrannt;
Dominus ac Redemptor noster,
Aufhebung des Jesuitenordens durch Clemens XIV., 1773;
Ecclesia Christi, die Bulle über das Konkordat mit Frankreich von 1801;
Sollicitudo omnium,
Wiederherstellung des Jesuitenordens durch Pius VII., 1814;
Ineffabilis, enthält das Dogma von der unbefleckten Empfängnis der
Jungfrau Maria, 1854 von Pius IX. erlassen;
die Bulle. De salute animarum beschäftigt sich mit der Einrichtung
der katholischen Kirche in Preußen, während durch die Bulle Pastor aeternus die päpstliche Unfehlbarkeit verkündet ist.
Die
wichtigern päpstlichen Bullen und Breven sind in den sogen. Bullarien gesammelt. Die besten Ausgaben sind das »Bullarium magnum
a Leone Magno usque ad Benedictum XIII.« (Luxemb. 1727 ff.,
mit Supplem. 19 Bde.); Coquelines, Bullarum etc. collectio (Rom 1733 ff., 14 Bde.;
neue Ausg., Turin 1857),
woran sich für die neuere Zeit das Werk von Barberi: »Magnum bullarium Romanum«
(Rom 1835 ff., 19 Bde.)
anschließt.
Vgl. Eisenschmid, Römisches Bullarium, oder Auszüge der merkwürdigsten römischen Bullen
(Neust. a. d. Orla 1831, 2 Bde.).
Goldene, Urkunde mit angehängtem goldenen Majestätssiegel, insbesondere das deutsche Reichsgrundgesetz, das
vom Kaiser Karl IV. auf dem Reichstag zu Nürnberg vorbereitet und auf dem Reichstag zu Metz vollendet
und veröffentlicht wurde. Es umfaßt 30 Kapitel in zwei Hauptabschnitten, von denen der erste von der
Wahl des Kaisers und den Kurfürsten, der zweite von der Beschränkung des Faustrechts handelt. Folgendes sind die Hauptpunkte
des ersten Teils: Die Wahl des Reichsoberhaupts vollziehen unter Vorsitz des Erzbischofs von Mainz drei Monate nach Erledigung
des Throns zu Frankfurt die sieben Kurfürsten, nämlich die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, der König
von Böhmen, der Pfalzgraf am Rhein, der Herzog von Sachsen-Wittenberg und
der Markgraf von Brandenburg.
Die von der Mehrheit vollzogene Wahl hat dieselbe Gültigkeit wie die durch Einstimmigkeit zu stande gebrachte. Jedem Kurfürsten
ist ein besonderes Erzamt (d. h. ein Ehrendienst bei feierlichen kaiserlichen
Hoflagern) zuerkannt. Die drei geistlichen Kurfürsten sollen das Gebet bei der kaiserlichen Tafel verrichten und als Erzkanzler
die Siegel führen, der König von Böhmen soll als Erzschenk, der Kurfürst von der Pfalz als Erztruchseß, der Kurfürst von Sachsen
als Erzmarschall, der Kurfürst von Brandenburg als Erzkämmerer fungieren.
Die Kurfürsten sollen den Vorrang vor allen Reichsfürsten haben und ihre Personen ebenso unverletzlich sein wie die des Kaisers;
ihnen soll das Jus de non evocando zustehen (d. h. die ihren Gerichten unterworfenen Stände sollen nicht, außer im Fall verweigerter
Justiz, an den Kaiser appellieren dürfen); sie erhalten die vollen Hoheitsrechte und Regalien. Alle Jahre,
vier Wochen nach Ostern, sollen sie mit dem Kaiser über Reichsangelegenheiten beraten.
Während der Erledigung des Throns sollen der Kurfürst von der Pfalz im südlichen Deutschland (oder in den Landen am Rhein, in
Schwaben und den Landen schwäbischen Rechts) und der Kurfürst von Sachsen im nördlichen Deutschland (oder
in den Landen sächsischen Rechts) Reichsverweser (provisores imperii) sein. Die Kurwürde selbst beruht auf dem wirklichen
Besitz des Kurlandes, welches unteilbar und reichslehnbar sein und (in den weltlichen Kurfürstentümern) nach dem Rechte der
Erstgeburt vererbt werden soll.
Der zweite Teil der Goldenen Bulle, der das Faustrecht betraf, verbot nur, wie schon früher geschehen,
die Befehdungen, die nicht drei Tage vorher angekündigt worden waren, sowie eigenmächtige, die öffentliche Ruhe störende
Verbindungen der Städte und einzelner Personen. Nachdem dieses in lateinischer Sprache ausgefertigte Reichsgesetz zu Metz unter
vielem Gepränge bekannt gemacht worden war, übergab Kaiser Karl IV. jedem Kurfürsten eine Abschrift desselben
mit angehängter goldener Bulle, welche auf der einen Seite Karl IV. mit den Reichsinsignien auf dem Thron sitzend, unter Beifügung
seiner Wappen und Titel, auf der andern Seite das Bild der Stadt Rom mit den Worten: Aurea Roma und der Umschrift: Roma caput
mundi regit orbis fraena rotundi zeigte.
Das bekannteste Original der Goldenen Bulle ist das zu Frankfurt a. M. im Römer aufbewahrte. Gedruckt wurde sie zuerst in Nürnberg 1474. Sie
findet sich auch bei Olenschlager, »Neue Erläuterung der Guldenen Bulle« (Frankf. 1766). Einen Auszug derselben geben Pütters
»Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Deutschen Reichs«, Teil 1 (Götting. 1786),
und
Pfisters »Geschichte der Deutschen«, Bd. 3 (Hamb.
1831). Am vollständigsten für die Wahlfragen ist das urkundliche Material herbeigezogen von Phillips (»Die deutsche Königswahl
bis zur Goldenen Bulle«, Wien 1858).
Vgl. Nerger, Die G. Bulle, Goldene (Prenzlau 1877);
(franz., spr. büll'täng; ital.
Bulletino, lat. Bulla), Bekanntmachung, durch welche in größern oder kleinern Zeiträumen
über eine Angelegenheit Nachricht gegeben wird; insbesondere der tägliche Bericht von Ärzten über den Gesundheitszustand
einer hohen Person; dann der zur Veröffentlichung bestimmte Bericht eines Generals an seine Regierung über
den Ausgang einer Schlacht (in welcher Beziehung besonders an die aufsehenerregenden