in ein reichlich zur Hälfte mit
Wasser gefülltes
Glas,
[* 1] rührt einmal um und trinkt möglichst schnell während des Brausens.
Sobald das
Pulver mit
Wasser in Berührung kommt, wird das
doppeltkohlensaure Natron durch die
Weinsäure zersetzt, die letztere
verbindet sich mit dem
Natron, und die
Kohlensäure entweicht gasförmig unter lebhaftem Schäumen und
Brausen. Da hierbei stets sehr viel
Kohlensäure verloren geht und man das Brausepulver hauptsächlich der
Wirkung der
Kohlensäure halber
genießt, so ist es bei weitem zweckmäßiger, das
Pulver trocken in den
Mund zu nehmen und mit
Wasser hinunterzuspülen. Brausepulver zersetzt
sich beim Aufbewahren sehr schnell, weil es begierig
Feuchtigkeit aus der
Luft anzieht.
Beim englischen Brausepulver
(Soda-powder,
Pulvis aerophorus anglicus) werden 2 g
doppeltkohlensaures Natron und 1,5 g
Weinsäure voneinander
getrennt in verschiedenfarbigen Papierkapseln aufbewahrt. Man löst das
Salz in
[* 2]
Wasser, schüttet dann die
Säure hinzu und
trinkt schnell aus. Das abführende Brausepulver
(Seidlitzpulver,
Pulvis aerophorus laxans) besteht aus 7,5 g weinsaurem
Kalinatron, mit 2,5 g doppeltkohlensaurem
Natron gemischt, einerseits und 2 g Weinsäurepulver anderseits; man benutzt es
wie das englische Brausepulver. Hierher gehört auch die brausende zitronensaure
Magnesia
(Magnesia citrica effervescens); 14 Teile zitronensaure
Magnesia (aus 25 kohlensaurer
Magnesia und 75
Zitronensäure), 13 Teile
doppeltkohlensaures Natron, 6 Teile
Zitronensäure, 3 Teile
Zucker
[* 3] werden gemischt, mit
Spiritus
[* 4] befeuchtet und durch ein
Sieb geschlagen, so daß ein grobes
Pulver
entsteht, welches schnell getrocknet und in gut verschlossenen
Flaschen aufbewahrt werden muß. Bisweilen wird die
Wirkung
des Brausepulvers durch aromatische Zusätze etwas modifiziert, wie in dem
aus gleichen Teilen doppeltkohlensaurem
Natron,
Weinsäure und Zitronenölzucker bestehenden sogen. Erfrischungsbrausepulver, dem
Ingwer- und Pfefferminzbrausepulver.
Auch wird das Brausepulver als
Vehikel für andre
Medikamente benutzt, indem es deren unangenehmen
Geschmack verdeckt
(Rhabarber- und Schwefelbrausepulver).
(mittelhochd. brut), eine Frauensperson von dem
Moment des gesetzlich gültigen Verlöbnisses bis zur Schließung
des Ehebundes. Die Befugnisse und Verpflichtungen, welche Bräutigam und Braut durch das
Verlöbnis übernehmen, beschränken
sich in juristischer Beziehung auf die gegenseitigen Rechtsansprüche zur Vollziehung der versprochenen
Ehe oder auf genügende
Abfindung und
Entschädigung. Diesem fügte die
Praxis die Bestimmung hinzu, daß, wenn ein Bräutigam nach
gesetzlich geschehenem
Verlöbnis am Vollzug der
Ehe durch den
Tod gehindert wird und
Brautkinder hinterläßt, die letztern
für eheliche angesehen werden und als
Erben des Bräutigams gelten sollen.
Doch ist dies nur eine Bestimmung partikularerGesetzgebung, kein
Satz des gemeinen
Rechts. Das
römische Recht
bedingt keinerlei Förmlichkeiten zum
Abschluß des Ehebundes, und das
kanonische Recht läßt sogar die etwa
vor derTrauung
erzeugten
Kinder von Verlobten eheliche sein, indem sich nach den
Satzungen des letztern ein
Verlöbnis (sponsalia de futuro)
durch einen zwischen den Verlobten stattgehabten
Beischlaf sofort in eine gültige
Ehe (sponsalia de praesenti)
umwandeln sollte; doch ist dies eine Bestimmung, die schon
längst keine praktische Geltung mehr hat.
im kath.
Kirchenrecht die durch
Gewohnheit oder Diözesanverordnungen eingeführte Besprechung des
Geistlichen
mit den Brautleuten, in welcher sich der
Pfarrer von den Religionskenntnissen der Verlobten und über
etwanige Ehehindernisse unterrichten, zugleich aber auch den Verlobten eine Belehrung über ihre ehelichen
Pflichten angedeihen
lassen soll.
Das Brautexamen ist teilweise auch in der protestantischen
Kirche beibehalten, z. B. in
Württemberg.
[* 6]
die nach der Verlobung zwischen
Braut und Bräutigam gewechselten
Geschenke (sponsalitia largitas).
Was das juristische
Verhältnis hinsichtlich der Brautgeschenke betrifft, so können sie, wenn das
Verlöbnis rückgängig wird, von beiden
Teilen zurückgefordert werden. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn der eine Teil an der Aufhebung
des Verlöbnisses, z. B. durch schlechten Lebenswandel, Treubruch u.
dgl., schuld ist, in welchem
Fall der unschuldige Teil das Empfangene behält und das Gegebene zurückfordern kann.
Bei einer Trennung des Verlöbnisses durch den
Tod eines der Verlobten unterschied das
römische Recht, ob das
Geschenk von
einem
Kuß begleitet war oder nicht. Im erstern
Fall konnten die
Erben des verstorbenen Verlobten die Hälfte
des
Geschenkten, im letztern
Fall aber das ganze
Geschenk zurückfordern. Nach preußischem
Landrecht hat der Überlebende von
den Verlobten die
Wahl, ob er die empfangenen
Geschenke behalten oder unter ihrer Zurückgabe die seinigen zurückverlangen
will. Auch versteht man unter Brautgeschenken diejenigen
Geschenke, welche von den zur
Hochzeit eingeladenen
Gästen und von sonstigen
Freunden dem Brautpaar dargebracht werden, und auf welche nach preußischem allgemeinen
Landrecht
beide Beschenkte, wenn von dem
Geber nichts andres ausdrücklich bestimmt worden, gleiche Eigentumsrechte haben.
(Brautmädchen), die jungen Mädchen, welche bei der
Hochzeit (s. d.) die
Braut umgeben,
ihr den bräutlichen
Schmuck anlegen und mit den
Brautführern ihr
Gefolge bilden.
die von Verlobten außerehelich gezeugten
Kinder, werden durch nachfolgende
Ehe der Eltern legitimiert,
d. h. der
Rechte der ehelichen
Kinder teilhaftig. Brautkinder gelten partikularrechtlich als eheliche, wenn der Bräutigam und
Vater durch den
Tod verhindert worden ist, das
Verlöbnis mit der
Mutter in eine
Ehe umzuwandeln (vgl.
Braut).