Weg der
Infektion. Auch sprechen schon ältere
Erfahrungen dafür, daß der
Brand eine ansteckende
Krankheit ist, und daß die
Brandsporen
Träger
[* 1] der
Ansteckung sind. Auch äußere Umstände sind auf die Entstehung des
Brandes von Einfluß. Auf feuchtem
Boden, in nassen und schattigen
Lagen, wie z. B. an Waldrändern, auf
Feldern, welche von Wäldern eingeschlossen
sind, in engen
Thälern, erscheint der
Brand vorzugsweise, ebenso in nassen
Jahren und bei reichlicher organischer Düngung.
Die gegen den
Brand angewendeten
Mittel können sich nur auf die Verhütung desselben beziehen. Man muß für hinreichende
Entwässerung des
Bodens sorgen, die
Anlage der Getreidefelder an schattigen und feuchten, dem Luftzug mangelhaft
ausgesetzten
Orten möglichst vermeiden und den aufzubringenden organischen
Dünger gleichmäßig mit dem
Boden vermengen. Von
brandigem
Getreide
[* 2] herrührendes
Stroh darf weder als solches noch, nachdem es zur
Streu gedient hat und in den
Mist gekommen
ist, auf das
Feld gebracht werden, sondern ist am besten rasch zu verbrennen.
Die den Saatkörnern anhaftenden Brandsporen werden getötet durch
Beizen der
Körner mit einer ½proz.
Lösung von
Kupfervitriol
in
Wasser, welche man 24
Stunden auf den
Körnern stehen läßt, worauf diese getrocknet werden. Diese Behandlung ist für die
Körner ganz unschädlich, vorausgesetzt, daß sie keine mechanischen
Verletzungen, als
Sprünge u. dgl.,
haben.
Da aber die auf
Maschinen gedroschenen
Körner vielfach dergleichen
Verletzungen bekommen, so darf man sich bei einem
Saatgut, welches gebeizt werden soll, dieser Dreschmethode nicht bedienen.
Eine gründliche Fernhaltung der Brandsporen würde aber auch eine Vertilgung derjenigen wild wachsenden
Gräser
[* 3] notwendig
machen, auf welchen die gleichen Brandpilze, welche dem
Getreide schädlich werden, schmarotzen und selbst, wenn
dieses möglich wäre, würde sie nur eine unvollständige bleiben, weil ja schon auf den Getreidefeldern zahlreiche
Sporen
aus brandigen
Ähren ungehindert ausfliegen und geschlossene brandige
Körner bei der
Ernte
[* 4] auf dem
Boden des
Feldes verloren
gehen.
Vgl.
De Bary, Untersuchungen über die Brandpilze (Berl. 1853);
(Brandliniment), eine gut zusammengeschüttelte Mischung aus 16 Teilen frischem
Leinöl, 16 Teilen
Kalkwasser und 1 Teil Opiumtinktur, ist dickflüssig, gelblich und wird mit gutem Erfolg aus frisch verbrannte Körperteile
gestrichen.
Bezeichnung für Gelderpressungen, welche sich Anführer von
Truppen in
Städten, Dörfern etc. des
Gegenparts unter
Drohung desBrennens willkürlich und vielfach zum eignen Vorteil, namentlich in den
Kriegen
des spätern
Mittelalters, erlaubten. Eine kaiserliche Heerordnung
von 1570 verbot zwar, von diesem Gewaltmittel eigenmächtig
Gebrauch zu machen; doch ward es noch im Dreißigjährigen
Krieg aufs ärgste angewendet, und erst nach dem Siebenjährigen
Krieg und besonders nach der französischenRevolution kam es nach und nach dahin, daß die eigentliche
Brandschatzung aufhörte, und daß derartige
Geld- und Naturalienerhebungen nur auf ordnungsmäßigem Weg vorgenommen werden durften.
So verwandelte sich die Brandschatzung einerseits in die
Kontribution (s. d.), anderseits in die
Requisition (s. d.).
(Ölschiefer),
Gestein, bitumenreicher
Thon- oder
Mergelschiefer, der sich entzünden läßt,
bewahrt beim Verbrennen gewöhnlich seine
Struktur und wird nur leichter und lichter. Er kommt namentlich in ältern
Formationen
vor, fehlt aber auch in jüngern nicht.
(lat.
Dominicabrandonum oder in brandones, franz. le dimanche [jour] des brandons), in
Frankreich der
Sonntag Invokavit, an welchem noch jetzt in den nördlichen und östlichen
Provinzen sowie in
Belgien
[* 9] und
der französischen
Schweiz
[* 10] auf
Höhen große
Feuer angezündet werden, um welche man mit brennenden
Fackeln und
Bränden herumtanzt.
(Crimen incendii), das
Verbrechen, dessen sich derjenige schuldig macht, welcher gewisse
im
Gesetz bezeichnete Gegenstände (Brandstiftungsobjekte) vorsätzlicher- oder fahrlässigerweise in
Brand setzt. Im strafrechtlichen
Sinn ist nämlich das Anzünden und Inbrandsetzen einer
Sache noch nicht ohne weiteres eine Brandstiftung.
Wer eine fremde
Sache vorsätzlich
und rechtswidrig in
Brand setzt, macht sich damit jedenfalls einer
Sachbeschädigung schuldig; eine Brandstiftung dagegen
ist nur in Ansehung gewisser Gegenstände möglich, welche im
Gesetz ausdrücklich bezeichnet sind.
Bei der Festsetzung dieser Brandstiftungsobjekte ist für die neuere Strafgesetzgebung und namentlich für das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
die Gemeingefährlichkeit des Inbrandsetzens gewisser Gegenstände das bestimmende
Moment, und ebendarum wird die unter den
gemeingefährlichen
Verbrechen (Abschn. 27 des deutschen
Strafgesetzbuchs) und an der
Spitze derselben behandelt.
Im römischen
Recht fehlte es an erschöpfenden gesetzlichen
Normen über dieses
Verbrechen, indem dasselbe hier aus dem
Gesichtspunkt
der
Sachbeschädigung (damnum injuria datum) oder der gewaltsamen
Störung der öffentlichen
Ordnung (crimen vis) bestraft wurde.
Das
deutsche Recht des
Mittelalters bedrohte den Brandstifter mit schweren
Strafen, namentlich den sogen.
Mordbrenner mit der
Strafe des
Rades, und die peinliche
GerichtsordnungKarls V. strafte »die boshaftigen überwundenen
Brenner«
sogar mit dem Feuertod, bis mit der humanern
Richtung der Neuzeit ein milderes Strafsystem zur Geltung kam. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch
behandelt und bestraft die Brandstiftung nach folgenden
Gesichtspunkten und Unterscheidungen.
1) Bei der vorsätzlichen Brandstiftung ist zu unterscheiden zwischen schwerer (qualifizierter) und einfacher
Brandstiftung.
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