Bertuch durch seine Übersetzungen und
Zeitschriften sowie durch die von ihm ins
Leben gerufenen
Institute verdient gemacht. Von
den Übersetzungen verdient vor allen die des
»Don Quichotte« von
Cervantes nebst der Fortsetzung des
Avellaneda (Leipz. 1775,
wiederholt 1780-81, 6 Bde.) hervorgehoben zu werden, weil sie
zuerst die
Aufmerksamkeit derDeutschen auf die
spanische Litteratur hinlenkte. Mit
Wieland und
Schütz entwarf
Bertuch 1784 den
Plan zu der »Jenaischen allgemeinen
Litteraturzeitung« und gab seit 1786 mit
Kraus das
»Journal des
Luxus und der
Moden« heraus, das bis 1827 bestand und für die
Sitten- und
Kulturgeschichte zur Zeit der französischen
Revolution und des
Kaiserreichs von bleibendem historischen
Interesse ist. Gleichzeitig veröffentlichte er das
»Magazin der spanischen und portugiesischen
Litteratur«
(Dessau
[* 1] 1780-82, 3 Bde.),
Werke, zu deren Herstellung
und Vertrieb er 1791 das »Landesindustriekontor« begründete.
Bald verbanden sich mit dem
Institut verschiedene andre Anstalten,
welche zahlreiche Schriftsteller,
Künstler und
Handwerker beschäftigten, darunter das noch jetzt bestehende
»GeographischeInstitut« (für Kartenverlag) sowie seit 1805 eine Buchhandlung in
Rudolstadt.
[* 5] Seine zuerst mit
Zach, dann mit
Gaspari,
Ehrmann
u. a. herausgegebenen
»GeographischenEphemeriden« (1798-1824) wie nicht minder die
»NeueBibliothek der wichtigsten
Reisebeschreibungen«
(Wien
[* 6] 1815 ff., von Bertuch bis zum 32. Bd.
herausgegeben) trugen viel zur Beförderung der geographischen
Studien bei.
(Beschreien), einem noch jetzt sehr verbreiteten
Aberglauben zufolge ein
Schade, den man sich selbst oder andern,
namentlich kleinen
Kindern, absichtlich oder auch unabsichtlich durch unvorsichtiges und übertriebenes
Loben oder Bewundern,
durch allzu bestimmte
Hoffnung auf einen glücklichen
Ausgang einer
Sache etc. zufügen kann. Dieser weitverbreitete
Glaube gründet
sich auf die alte
Anschauung von dem
Neide der
Götter oder der Schicksalsschwestern.
Schon im
Altertum brauchte man als Vorbeugungsmittel eine Demütigung, indem man sich nach einem unbedachten oder übermütigen
Ausdruck in den eignen
Busen spie, und noch jetzt ist dreimaliges Ausspeien zur Abwendung des Berufens im
Volk sehr üblich.
In denFällen, wo man bei unheilbarem Siechtum der
Kinder ein Berufen von seiten böser Leute als
Ursache annahm,
wurden
Räucherungen und Waschungen mit sogen. Berufskräutern vorgenommen, unter denen
Erigeron Conyza und Stachys recta die
gebräuchlichsten waren.
heißen die auf
Grund des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom für
bestimmte
Bezirke gebildeten und auf Gegenseitigkeit beruhenden Unternehmerverbände, welche innerhalb dieser
Bezirke alle
Betriebe der Industriezweige umfassen, für die sie errichtet sind, und welche die in diesen Betrieben beschäftigten
Arbeiter
und Beamten, deren Jahresarbeitsverdienst an
Lohn und
Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt, gegen die
Folgen der
bei dem Betrieb sich ereignenden Unfälle zu versichern haben. Eine Anleitung zur
Aufstellung von
Statuten nach
dem erwähnten
Gesetz gibt das im
Januar 1885 vom
Reichsversicherungsamt veröffentlichte »Normalstatut«. Vgl.
Unfallversicherung.
ein dogmatischer
Kunstausdruck, welcher sich an das in den
Parabeln Jesu vorkommende
Bild vom Einladen zum
messianischen
Mahl und an die Paulinische Lehrsprache anlehnt. In der
Dogmatik heißt Berufung die erste
Station aus dem Heilsweg,
da der
Mensch das
Wort von der
Gnade vernimmt und auf solche
Weise eingeladen wird, dieselbe zu ergreifen. Gegenüber den Calvinisten
(Prädestinatianern) wird von den
Lutheranern behauptet, die Berufung sei ernsthaft gemeint, Verlangen wirkend,
erstrecke sich auf alle
Sünder, trete an jeden heran, könne aber abgewiesen werden.
(Appellation), im Rechtswesen dasjenige
Rechtsmittel, wodurch ein gerichtliches
Urteil angefochten werden kann,
um eine nochmalige
Prüfung und
Entscheidung der
Sache durch das zuständige höhere
Gericht herbeizuführen. Das höhere
Gericht,
an welches die Berufung geht, ist das
Obergericht (Appellationsgericht, Berufungsrichter, judex, ad quem); dasjenige
Gericht, gegen dessen
Urteil Berufung eingelegt (appelliert) wird, ist das Untergericht
(Vorderrichter, judex, a quo).
Die
Gerichte, welche zu einander in dem
Verhältnis der Unter- und Überordnung stehen, werden
Instanzen genannt, und man spricht
vom Instanzenzug als von der Reihenfolge, in welcher die gerichtlichen
Entscheidungen in ebenderselben
Rechtssache herbeigeführt werden können. Die Berufung muß binnen einer gesetzlich bestimmten ausschließlichen
Frist (Appellationsfrist,
Notfrist) eingelegt werden. Diese
Frist war früher eine zehntägige. Die hat Suspensiveffekt, d. h.
sie hat suspensive oder aufschiebende
Wirkung, sie hemmt (suspendiert) die
Rechtskraft des erstinstanzlichen
Urteils.
Sie hat aber auch Devolutiveffekt, d. h. sie überträgt (devolviert) die
richterliche
Entscheidung vom
Unterrichter auf das
Obergericht. Das
Rechtsmittel der Berufung kommt nicht nur in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
sondern auch in
Strafsachen vor, ebenso in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und im Verwaltungsstreitverfahren,
indem z. B. in
Preußen
[* 7] gegen erstinstanzliche
Entscheidungen der Kreisverwaltungsgerichte die an die Bezirksverwaltungsgerichte
und die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheidungen der letztern an das
Oberverwaltungsgericht geht (s.
Verwaltung).
Übrigens wird der
Ausdruck Berufung neuerdings auch zur Bezeichnung der
Beschwerde oder des
Rekurses gegen
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
gebraucht, so auch zur Bezeichnung der
Beschwerde, welche gegen
Mißbrauch der geistlichen
Gewalt an die
weltliche Behörde gerichtet wird (s.
Recursus ab abusu). Die gerichtliche Berufung (lat. appellatio) ist aus dem römischen
Recht in das moderne Rechtsleben übergegangen. Der römische
KaiserAugustus setzte zuerst ein bestimmtes
Verfahren und einen
bestimmten Instanzenzug fest, welcher bis an den
Kaiser selbst ging. In
Deutschland
[* 8] fand derGrundsatz,
daß namentlich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine mehrfache
Entscheidung durch Unter- und
Obergerichte möglich sein
müsse, durch die Errichtung des
Reichskammergerichts als oberster Appellationsinstanz in wichtigern
Rechtssachen für das
ganze
Reich eine ausdrückliche
Anerkennung. Wenn sich nun auch in der Folgezeit nicht wenige Territorien durch Privilegien
de non appellando von derGerichtsbarkeit des
Reichskammergerichts und des neben ihm bestehenden
Reichshofrats
zu befreien
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