zustanden. Dieses Recht des Beisitzes hat sich in Deutschland in verschiedenen Partikularrechten erhalten und ist je nach den
verschiedenen Güterrechtssystemen ein sehr verschiedenes: bald besteht es in einem lebenslänglichen Nießbrauch an dem Erbteil
der Kinder, bald in dem ehemännlichen Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gütereinheitssystems, bald ist das Verhältnis
eine fortgesetzte Gütergemeinschaft, eine Gemeinschaft auf Gedeih und Verderb. Der Beisitz dauert so lange,
bis Gründe zu einer Absonderung oder Schichtung, entweder durch Trennung des Sohns vom Haus oder durch Verheiratung der Tochter
oder Wiederheirat des überlebenden Ehegatten, eintreten.
stimmführende Mitglieder eines Kollegiums, namentlich Richterkollegiums, im Gegensatz
zum Vorsitzenden (Präsidenten, Dirigenten).
In einem besondern Sinn gebrauchte man früher den Ausdruck Beisitzer für Urkundspersonen,
welche bei gewissen Untersuchungshandlungen, namentlich bei einer Leichenschau oder Leichenöffnung, zugezogen wurden.
Hermann, Ritter von, bayr. Staatsmann, geb. 1790 zu Bensheim an der Bergstraße, Sohn eines kurmainzischen Beamten,
trat 1807 als Leutnant in die bayrische Armee, wohnte den Feldzügen in Tirol bei, nahm dann den Abschied,
studierte Jurisprudenz und ward Generalsekretär im Justizministerium des Großherzogtums Frankfurt. 1814 nahm er als Hauptmann
und Adjutant des Spessarter Landwehrbataillons an dem Feldzug in Frankreich teil, ward 1815 bayrischer Hauptmann und nach dem
Krieg bayrischer Regierungsrat in Ansbach, Passau, Augsburg und Regensburg.
Trotz der Ungunst, die ihm seine liberale Gesinnung in den höhern Regionen zuzog, wurde er zum Regierungsdirektor von Oberbayern
und 1838 zum Regierungspräsidenten in Niederbayern ernannt. Als solcher geriet er in Konflikt mit dem Bischof Hofstetter in
Passau und dem Minister Abel (s. d.), indem er, wiewohl selbst Katholik, die verfassungsmäßigen
kirchlichen Rechte der Protestanten mit Entschiedenheit vertrat. Infolge dieser Streitigkeiten ward er zum Präsidenten des
obersten Rechnungshof, nach dem Sturz des Ministeriums Abel (1847) aber zum Staatsrat und Justizminister und nach Entlassung Öttingens
zum Kultus- und Unterrichtsminister ernannt. In die deutsche Nationalversammlung gewählt, nahm er seinen
Sitz aus der Rechten, stimmte gegen die Aufhebung des Bundestags und war unter den ersten, welche der Versammlung die Befugnis
zur Aufstellung einer endgültigen Gesamtverfassung ohne Vereinbarung mit den Partikularregierungen sowie zur Errichtung
eines Kaisertums mit Ausschließung Österreichs absprachen.
Wegen einer Rede über Teilnahme der Laien am Kirchenregiment seines Ministerpostens enthoben und wieder
zum Präsidenten des obersten Rechnungshofs ernannt, übernahm er mit Vorbehalt seiner bisherigen Stellung, das
Ministerium des Innern, legte aber, als die bayrische Kammer in ihrer Adresse die unmittelbare Einführung der deutschen Grundrechte
verlangte, während Beisler deren Geltung von der Zustimmung der gesetzgebenden Gewalten Bayerns abhängig machen
wollte, schon sein Portefeuille nieder. Er starb in München. Seine Schriften: »Betrachtungen über Staatsverfassung
und Kriegswesen etc.« (Frankf. 1822) und »Betrachtungen
über Gemeindeverfassung« (Augsb. 1831) zogen ihm ihrer Freimütigkeit wegen Anfeindungen
zu.
(lat. Exemplum), der
einzelne konkrete, aus der Erfahrung entlehnte oder erdichtete Fall,
insofern er zum Beleg eines Begriffs oder Satzes dienen soll. Was die Beweiskraft des Beispiels anlangt, so beweist ein einzelnes
an sich nichts als höchstens in dem Fall, wo es als Instanz gegen die Allgemeingültigkeit einer Regel gebraucht wird; denn
hier wird durch die Anführung eines entgegenstehenden Beispiels wenigstens das ins Licht gesetzt, daß
die als allgemein aufgestellte Regel Ausnahmen erleidet. Im Mittelhochdeutschen bezeichnet Beispiel (bîspel, von bî, bei, und spel,
Rede, Erzählung) eine Art von didaktischen, tierfabelähnlichen, meist in Spruchform abgefaßten Dichtungen und märchenhaften,
allegorischen Erzählungen moralischer Tendenz. Eine Sammlung solcher Dichtungen enthält der »Edelstein«
von Boner; andre finden sich zerstreut in den Gedichten der Minnesänger des 12. und 13. Jahrh. (z. B. Reinmars von Zweter,
Konrads von Würzburg) oder sind größern Dichtungen, wie der »Kaiserchronik«, Freidanks »Bescheidenheit«, dem »Reimer« etc., einverleibt.
im Rechtswesen diejenige Person, welche einer andern in einer Rechtsangelegenheit helfend und fördernd zur
Seite steht. So besteht vielfach die Vorschrift, daß bei gerichtlichen Verträgen, welche zwischen Ehegatten abgeschlossen
werden, die Ehefrau einen Beistand haben muß. Im deutschen Anwaltsprozeß muß der Rechtsbeistand ein Rechtsanwalt
sein; außerdem kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand vor Gericht erscheinen.
Doch kann der Richter unter Umständen einen Beistand, welcher das mündliche Verhandeln vor Gericht gewerbsmäßig betreibt (Rechtskonsulent,
Winkeladvokat), zurückweisen (deutsche Zivilprozeßordnung, § 86, 572, 143). Die deutsche Strafprozeßordnung
(§ 149) läßt in der Hauptverhandlung den Ehemann einer Angeklagten als Beistand zu, ebenso den Vater, Adoptivvater oder Vormund
eines minderjährigen Angeklagten. Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Landschaft Jemen, 140 km nördlich von Mokka, mit einer Citadelle
und 8000 Einw., früher der größte Marktplatz für Kaffee. Beit el Fakih ist einer der heißesten Orte, wo die Temperatur im Schatten
bis zu 31° R., in der Sonne bis 53° R. steigt.
Heinrich Ludwig, Geschichtschreiber, geb. zu Muttrin im pommerschen Kreis Belgard, besuchte die Bürgerschule
zu Kolberg und übernahm notgedrungen 1813 den Dienst eines Gerichtsschreibers. Eine kleine Erbschaft setzte
ihn in den Stande im Frühjahr 1815 als freiwilliger Jäger in die preußische Armee einzutreten und an dem Feldzug gegen Frankreich
teilzunehmen. Nach dem Friedensschluß besuchte er die Kriegsschulen zu Koblenz und Mainz, dann, 1817 zum