Auf dem
Landtag von 1849 bis 1850 sprach er sich wiederholt in versöhnlichem
Sinn und mit
Wärme
[* 6] für ein freundliches
Verhältnis
zwischen
Regierung und
Volksvertretung aus. In der
Kammer zeichnete sich Behr durch Rednertalent und parlamentarische Gewandtheit
aus. Im
Oktober 1858 übernahm er das
Justizministerium; seineVerwaltung dieses letztern wurde für
Sachsen
[* 7] epochemachend durch mehrere wichtige
Gesetze, namentlich das bürgerliche
Gesetzbuch von 1861. Am ward er in den
erblichen Adelstand erhoben. Im Mai 1866 trat er in den
Ruhestand und starb zu
Dresden.
Bertha, unter dem
Namen W.
Heimburg bekannte Schriftstellerin, geb. 1850 zu
Thale, verbrachte ihre
Jugend in
Quedlinburg,
[* 11] wo sie ihre Schulbildung empfing und ein reges und ernstes
Interesse an den
Schöpfungen der deutschen Litteratur
bethätigte. Vielfache
Versetzungen ihres
Vaters, welcher Militärarzt war, führten sie mit ihrer
Familie nach
Salzwedel,
[* 12]
Frankfurt
[* 13] a. M., bis sie zuletzt den Ihrigen nach der
Lößnitz bei
Dresden folgte. In
Salzwedel (1876-78) begann sie, von ihrem kunstsinnigen
Vater ermuntert, der Lust des
Fabulierens nachzugeben, und
so entstanden die
Romane: »Aus dem
Leben meiner
alten Freundin« (Magdeb. 1879; 4. Aufl., Leipz.
1884);
Hilfsbuch der kaufmännischen oder gewerblichen
Buchhaltung für den Lokalverkehr mitLieferanten
oder Arbeitern, in welchem die häufiger sich wiederholenden gegenseitigen Lieferungen und Leistungen zur Erleichterung der
Übersicht und
Kontrolle regelmäßig eingetragen werden.
(Literae dimissoriales), ein hier und da vom
Bischof erteilter Erlaubnisschein, wonach man sich einen beliebigen
Beichtvater wählen kann, während man ohne einen solchen an einen bestimmten
Beichtvater (s. d.) vermöge
der Beichtjurisdiktion gebunden ist.
(althochd. pigihti, bigihti, mittelhochd.
bîhte), dem Wortsinn nach jedes
Geständnis, im kirchlichen
Sinn aber das Sündenbekenntnis, welches der
Christ vor dem
Geistlichen
ablegt, ursprünglich in der Absicht, mit der
Kirche, die er durch
Übertretung ihrer
Gebote beleidigt, wieder ausgesöhnt und
vereint zu werden.
Schon in den ersten
Jahrhunderten der christlichen
Kirche ward es
Gebrauch, daß ausgeschlossene
Gemeindeglieder, um wieder aufgenommen zu werden, als Anfang ihrer
Buße das
Vergehen, um deswillen sie exkommuniziert waren,
vor der versammelten
Gemeinde bekannten.
Aber auch die Mitglieder der
Kirche selbst pflegten bald vor dem
Genuß des
Abendmahls sich durch Sündenbekenntnisse
zu erleichtern, und einzelne
Bischöfe hatten etwa zwischen 250 und 390 zum Behuf der Entgegennahme solcher Bekenntnisse einen
besondern Bußpresbyter
(Presbyter poenitentiarius) angenommen. Dies die Entstehung der Privatbeichte und der priesterlichen
Absolution. Die seit Abschaffung des Bußpresbyters (etwas andres ist der spätere Poenitentiarius) erfolgte Ermächtigung
eines jeden
Priesters zur
Absolution vermehrte nur die Anzahl der
Beichtiger; aber auch noch bei
Leo d. Gr.
(440-461) bezieht sich dieses geheime
Bekenntnis nur auf schwere
Sünden, und es erscheint der
Priester, welchem bekannt wird,
nur als Fürbitter vor Gott, dem die
Sünde vorher und vor allem zu bekennen ist.Bald aber wurden auch
sündliche Zustände und Gedankensünden in den
Kreis
[* 16] der Privatbeichte hereingezogen, und die letztere gewann in demselben
Maß an Bedeutung, als die
Vorstellung sich ausbildete, daß die
Kirche das ausschließlich berechtigte
Organ der göttlichen
Sündenvergebung sei, d. h. daß der
Priester als
Richter an
StelleGottes selbst dieSünden zu vergeben und
entsprechende
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