[* 2] im weitern
Sinn die
Kunst, alle
Arten von Gebäuden (Bauten) nach
Zweck und
Bedürfnis dauerhaft,
bequem und gefällig aufzuführen; im engern
Sinn als Hochbaukunst die
Kunst, welche im
Gegensatz zur
Kriegs-,
Wasser-,
Straßen-,
Schiff-,
Maschinen- und Bergbaukunst alles unter sich begreift, was zur Errichtung und Einrichtung von Hochbauten gehört.
Die Hochbaukunst zerfällt in einzelne mehr oder minder selbständig entwickelte Gebiete, unter welchen
die
Kirchenbaukunst, die öffentliche und Privatbaukunst oder bürgerliche Baukunst sowie die Eisenbahnhochbaukunst
hervorzuheben sind.
Bei der bürgerlichen Baukunst pflegt man wieder, wenn sie sich mit der Herstellung ländlicher Wohngebäude,
Scheunen,
Stallungen
etc. beschäftigt, die landwirtschaftliche, wenn sie sich mit Errichtung der in
Städten vorkommenden Gebäude befaßt,
die städtische Baukunst zu unterscheiden. Bei allen denjenigen Werken der Baukunst, wodurch lediglich dem
äußern
Bedürfnis des
Lebens entsprochen werden soll, kommt es auch nur auf äußere Zweckerfüllung, d. h. nur
auf mechanisches
Geschick, Übung und glückliche
Kombination, an. Geht aber der
Baumeister darauf aus, dem mechanischen Werk
seiner
Hand
[* 3] zugleich das Gepräge eines baulichen Kunstwerks zu geben, so betritt er das Gebiet der schönen
Baukunst
(Architektur).
Vgl. den
ArtikelBaustil. Im engsten
Sinn wird die schöne Baukunst nicht mehr zur bürgerlichen Baukunst gerechnet und
letztere (dann auch Landbaukunst genannt) auf Herstellung von Gebäuden, die für das bürgerliche (gewöhnliche)
Leben und
seine
Industrie bestimmt sind, bezogen.
Die massive Bauart (mit Ausschluß der Lehmwände) ist für
Wohnhäuser,
[* 10] wenigstens für die Außenwände, allgemein
als die vorzüglichere anerkannt, weil sie ungleich dauerhafter und weniger feuergefährlich ist, die
Erhaltung gleichmäßiger
Temperatur erleichtert und für innern und äußern
Schmuck sich am meisten eignet. Die Mauerstärke massiver Gebäude richtet
sich nach dem
Zweck der letztern, doch genügt es für
Wohnhäuser und andre Gebäude, die nicht großenErschütterungen
ausgesetzt sind oder ungewöhnliche
Lasten zu tragen haben, bei der
Konstruktion aus regelmäßigen
Steinen (behauenen oder
Backsteinen) und
Stockwerken von 3 bis höchstens 4 m
Höhe, die Hauptmauern, welche die
Balken und das
Dach tragen, in dem obersten
Geschoß
[* 11] 40
cm stark und in jedem untern 15
cm stärker zu machen.
HöhereGeschosse erfordern verhältnismäßig stärkere
Mauern; die Giebelwände, insofern sie keine Hauptlast tragen, können
stets etwas schwächer gehalten werden. Bei Scheidewänden genügt die
Stärke
[* 12] von 30
cm bis zu bedeutender
Höhe. Unregelmäßige
Steine
(Bruchsteine,
Feldsteine) erfordern größere Mauerstärken, weil ihr
Verband
[* 13] unvollkommener ist; ebenso die
Mauern langer,
mit Scheidewänden nicht versehener
Räume. Hinsichtlich der
Bauzeit ist zu erwägen, wieviel Zeit überhaupt
zur Errichtung des beabsichtigten Gebäudes gehört, welche
Jahreszeit die günstigste und welche Aufeinanderfolge der verschiedenen
Bauarbeiten die zweckmäßigste ist.
Die Verteilung einer Bauausführung auf eine längere Zeit ist schon deshalb zu empfehlen, weil nach Vollendung gewisser
Teile des
BauesPausen sehr vorteilhaft sind, besonders für den
Grundbau (am meisten bei weichem
Baugrund),
ehe die
Mauern daraufgesetzt, und für die
Mauern, ehe sie geputzt werden. Die
Wintermonate sind zur Ausführung der meisten
Bauten in
Deutschland
[* 14] ungeeignet, namentlich sind Maurerarbeiten, bei welchen gewöhnlicher
Mörtel gebraucht wird, bei bevorstehendem
Frost und während desselben möglichst zu vermeiden.
Dagegen kann gröbere Zimmerarbeit mit Einschluß des Verschalens im
Winter ohne Nachteil vorgenommen werden, während feinere
Holzarbeiten, namentlich das
Legen von Fußböden,
Einsetzen von
Thüren und
Fenstern, der trocknen und warmen
Jahreszeit vorzubehalten
sind. Die trockenste
Luft haben die Frühjahrsmonate, welche daher für Kalkputz im Innern selbst den
heißen Sommermonaten vorzuziehen sind. Die bürgerliche Baukunst ist so innig mit den
Pflichten und Befugnissen der
Staatsbürger
gegeneinander und gegen den
Staat selbst verwachsen, daß ihre Ausübung in jedem rechtlich geordneten Staatswesen an ein
gewisses
Recht (s.
Baurecht und
Baugewerbe) gebunden sein muß.
Ein solches Rechtsverhältnis besteht zunächst zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer oder dem Werkmeister
und den Arbeitern, sodann zwischen dem Bauherrn, dem
Baumeister und irgend einem Dritten, welchem durch den
Bau (z. B. auf
fremdem
Grund oder mit fremdem
Material) oder durch dessen Einsturz und Baufälligkeit
Schade oder
Gefahr erwachsen kann, besonders
zwischen dem Bauherrn oder
Eigentümer und dessen Nachbarn. Das
Gesetz regelt die
Rechte und
Pflichten dieser
Personen und stellt die
Grundsätze zur
Entscheidung der zwischen denselben entstehenden Streitigkeiten auf. Am wichtigsten
sind die nachbarlichen Verhältnisse.
Wir finden darüber schon in den alten
Gesetzgebungen, insbesondere in der römischen, sehr umständliche Bestimmungen, welche
größtenteils noch jetzt in
Deutschland als
gemeines Recht gelten, zum Teil jedoch durch die verschiedenen
Landesgesetzgebungen modifiziert oder mit den auf die neuern Verhältnisse sich beziehenden Zusätzen versehen worden sind.
Für Baulichkeiten, deren Errichtung und Unterhaltung im öffentlichen
Interesse liegt, doch nicht überall oder ausschließlich
vom
Staat, sondern etwa von unmittelbar Beteiligten oder aus besondern
Titeln Verpflichteten zu bestreiten
ist, regelt das
Gesetz die Baupflicht oder setzt dafür eine gewisse
Konkurrenz fest.
Dies geschieht besonders bei
Kirchen- und Schulhäusern, dann aber auch bei
Anlage von
Straßen,
Brücken,
[* 15]
Dämmen etc., je nach
den Jurisdiktionsverhältnissen bei Herstellung von Gefängnissen, Amtshäusern etc. Die Kirchenbaupflicht
liegt nach gemeinem
Recht (insofern nämlich nicht bereits ein eigner Baufonds vorliegt) zunächst dem
Patron ob, sodann der
Gemeinde (nach einem in den besondern Landesgesetzen und
Gewohnheiten verschieden bestimmten
Verhältnis).
Insofern die bürgerliche
Gemeinde auch zugleich die
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