von
Bourget und
Annecy im W. und
NO., vom Chéran (zum Fier, einem Nebenfluß des
Rhône) durchflossen, 1000 m hoch, im Trélod
zu 2174 m ansteigend, hat Le
[* 1] Châtelard zum Hauptort.
Die Bewohner treiben Eisenindustrie und
Viehzucht.
[* 2]
sind
Gesellschaften, welche durch
Bau, Vermietung oder Verkauf von
Wohnungen mit
ratenweiser Abzahlung vorhandene Wohnungsbedürfnisse befriedigen. Zu unterscheiden sind 1) Baugesellschaften, welche
als Erwerbsgesellschaft auf kapitalistischer Grundlage ruhen und in der Form von
Aktiengesellschaften auftreten (Baubanken);
solche Baugesellschaften wurden Anfang der 70er Jahre in größerer Zahl gegründet, doch sind viele derselben inzwischen
wieder zu
Grunde gegangen;
3) Baugesellschaften, welche den
Charakter von Wohlthätigkeitsunternehmungen tragen, indem sie, wie mehrere englische
Gesellschaften, die 1848 gegründete
Berliner
[* 3] gemeinnützige Baugesellschaft u. a., unter
Verzicht auf Spekulationsgewinn sich mit mäßiger Verzinsung ihrer
aufgewandten Kapitalien begnügen oder auch
Opfer an Zeit und
Geld ohne Vergütung bringen. Hierher können auch diejenigen
Vereinigungen von Arbeitgebern gerechnet werden, welche aus rein humanem Wohlwollen ihren Arbeitern
Wohnungen erbauen, welche
den in Bezug auf
Gesundheit,
Sittlichkeit etc. zu stellenden Anforderungen entsprechen. (Vgl. auch
Wohnungsfrage.) - Im
Mittelalter die
Brüderschaften der Bauleute, insbesondere der Gewerksverbindungen der
Steinmetzen und verwandter
Bauhandwerker
(s.
Bauhütte).
im weitern
Sinn alle
Gewerbe, welche beim
Bau vonHäusern beteiligt sind, also die der
Maurer, Zimmerleute,
Steinmetzen, Tischler,
Glaser,
Schlosser,
Dachdecker,
Klempner, Anstreicher,
Tapeziere etc. Im engern, ursprünglich historischen
Sinn versteht man darunter nur das
Maurer- und das Zimmergewerbe, welchen die umfassendsten
Arbeiten beim
Hausbau zufallen, und welche meist als Hausbau-Unternehmer aufzutreten pflegen. Bis vor kurzem nahmen diese
Gewerbe in
Deutschland
[* 4] noch eine von derjenigen der übrigen
Gewerbe wesentlich verschiedene gewerberechtliche
Stellung ein.
Noch unter der allgemeinen Herrschaft des Innungs- und Konzessionswesens war ihre Ausübung an erheblich
schwerere
Bedingungen gebunden als die der meisten übrigen
Gewerbe. Auch als allmählich ein
Staat nach dem andern den
Grundsatz
der
Gewerbefreiheit anerkannte und im allgemeinen das
Prüfungs- und Konzessionswesen aufhob, glaubte man dasselbe in vermeintlich
öffentlichem
Interesse, namentlich zum
Schutz des
Lebens und der
Gesundheit der Staatsangehörigen, wohl
auch aus Rücksicht auf die dabei möglicherweise zu befürchtenden bedeutenden Vermögensverluste, bei den Baugewerben noch
beibehalten zu müssen.
Man überzeugte sich jedoch mehr und mehr, daß die Vorteile, welche man sich von Beibehaltung der
Prüfungen versprach, verhältnismäßig
wenig sicher und wertvoll seien, da sie sich im günstigsten
Fall auf die
Garantie eines gewissen
Maßes
von theoretischem
Wissen beschränkten, während es bei Ausübung der Baugewerbe weniger hierauf als vielmehr auf das Vorhandensein
von moralischen
Eigenschaften bei dem ausführenden
Bauhandwerker ankommt. Da nun weder bei andern ebenso gefährlichen
Gewerben
noch auch in den meisten außerdeutschen
Staaten hinsichtlich der Baugewerbe eine
Prüfungspflichtigkeit bestand,
so ließ man zunächst in einigen Einzelstaaten, sodann aber durch die Reichsgewerbeordnung für ganz
Deutschland dieselbe
für die Baugewerbe ebenfalls fallen und stellte die letztern insoweit den übrigen
Gewerben vollständig gleich.
Daß man daneben in einzelnen
Staaten baugewerbliche, vom
Staat unterhaltene Bildungsanstalten sowie fakultative
Prüfungen
beibehalten hat, steht mit dem
Prinzip der
Gewerbefreiheit nicht im
Widerspruch. Ungeachtet dieser gewerberechtlichen
Gleichstellung der Baugewerbe mit allen übrigen
Gewerben oder teilweise vielmehr gerade infolge derselben hat man die in strafrechtlicher
und sicherheits- und wohlfahrtspolizeilicher Beziehung einer schärfern
Kontrolle zu unterstellen für notwendig erachtet.
Das
Reichsstrafgesetzbuch schreibt vor, daß derjenige, welcher bei der Leitung oder Ausführung eines
Baues wider die allgemein anerkannten
Regeln der
Baukunst
[* 5] dergestalt handelt, daß hieraus für andre
Gefahr entsteht, mit
Geldstrafe
bis zu 900
Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft wird. Ebenso bestraft dasselbe mit
Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder
mit
Haft denjenigen, welcher als Bauherr,
Baumeister oder
Bauhandwerker einen
Bau oder eine Ausbesserung,
wozu die polizeiliche
Genehmigung erforderlich ist, ohne diese
Genehmigung oder mit eigenmächtiger
Abweichung von dem durch
die Behörde genehmigten
Bauplan ausführt.
Außerdem unterliegen die Baugewerbe vom polizeilichen
Gesichtspunkt aus einer tief eingehenden Regelung durch allgemeine Landesgesetze
und Lokalstatuten
(Bauordnungen), welche im allgemeinen den
Zweck verfolgen, einesteils gehörig darüber
zu wachen, daß alle Bauten von vorheriger
Genehmigung der Behörden abhängig gemacht und nach den geltenden Vorschriften
ausgeführt werden, andernteils die Abänderung und Beseitigung aller Bauanlagen, durch welche
Gefahr für andre oder eine
Verletzung des öffentlichen
Interesses droht, zu ermöglichen und anzuordnen.
niedere Bauschule, worin das Bauwesen vorwiegend vom praktischen Standpunkt aus
gelehrt wird. Die erste, von Haarmann in
Holzminden angelegte Baugewerkschule war hauptsächlich für
Unterricht während des
Winters, worin
die Baupraxis ruht, angelegt, während die meisten
Schüler und
Lehrer im
Lauf desSommers sich praktisch beschäftigten. Die
Hauptlehrgegenstände sind außer den notwendigsten Hilfswissenschaften:¶