nach Nürnberg gekommen, habe er erst in einem Eisenkram gedient, sei dann nach Bamberg übergesiedelt, dort Hof- und Stadtgerichtsprokurator
geworden, aber seines evangelischen Bekenntnisses wegen nach Nürnberg zurückgekehrt und hier 1594 als Bürger aufgenommen
worden. Er erlangte auch hier die Stelle eines Gerichtsprokurators, dazu die eines kaiserlichen Notars und starb Ayrers
Reimwerk »Chronik der Stadt Bamberg« (hrsg. von J. ^[Josef] Heller, Bamb. 1838) ist unbedeutend; dasselbe gilt von der noch
ungedruckten strophischen Bearbeitung des Psalters von 1574. Seine dramatischen Dichtungen sind bei seinen Lebzeiten nicht
erschienen; erst seine Erben veranstalteten eine Sammelausgabe unter dem Titel: »Opus theatricum« (Nürnb.
1618), enthaltend 30 Tragödien und Komödien und 36 Fastnachts-, Possen- und Singspiele.
Ein zweiter in Aussicht gestellter Band von 40 Komödien erschien nicht. Eine in Dresden befindliche Handschrift mit 22 Stücken
enthält 3 im »Opus theatricum« nicht aufgenommene. Ayrer entnahm seine Stoffe der Geschichte, Sage und Novellenlitteratur, nur
in einem einzigen Fall der Bibel. Mehrere Stücke sind Bearbeitungen englischer Dramen, oder sie sind aus
gleicher Quelle mit solchen geschöpft. Die »englischen Komödianten« vermittelten ihm die lebendige Anschauung englischer Stücke.
Neben den in den alten Reimpaaren abgefaßten Fastnachts- und Possenspielen schuf Ayrer auch eine Reihe von strophischen Singspielen,
in denen die Personen ihre Rollen nach der Melodie eines Volksliedes oder eines Meistertons abzusingen hatten.
Weniger gewandt in Sprache und Vers als sein Vorgänger Hans Sachs, auch weniger frisch und unschuldig heiter, ist er auch in der
Diktion des Dialogs weniger dramatisch, insofern er breiter und redseliger verfährt. Doch kann seine Weise
als dramatischer Fortschritt bezeichnet werden, weil er gegenüber dem einfachen epischen Stil eine Charakterisierung der Personen
und eine wirklich dramatische, auf Intrige beruhende Konzeption erstrebt, wenn er auch in beidem über den guten Willen und
die Anfänge nicht hinauskommt. Tieck hat in sein »Deutsches Theater« (Bd. 1) fünf Stücke Ayrers aufgenommen.
Eine neue Ausgabe des »Opus theatricum«, nebst den drei früher nicht gedruckten Stücken, besorgte Ayrer Keller (Schriften des Litterarischen
Vereins, Stuttg. 1865, 5 Bde.);
eine Auswahl mit trefflicher Einleitung gab Tittmann (Leipz. 1868) heraus.
(spr. ährschir), Grafschaft im südlichen Schottland, am Clydebusen, umfaßt 2951 qkm
(53,6 QM.) mit (1881) 217,519 Einw.
Es wird eingeteilt in drei Landschaften: Carrick, der südlichste Teil, bis zum Doonfluß, ein kahles Gebirgsland mit ausgedehnten
Moorstrecken und wenigen fruchtbaren Thälern, im Merrick 842 m hoch;
Kyle, der mittlere Teil zwischen den Flüssen Doon und
Irvine, an der Küste eben, im Innern teilweise auch moorig, im Black Craig 701 m Höhe erreichend, und Cunningham,
der nördlichste Teil, ein fruchtbares Hügelland.
Die Bewässerung ist reichlich, das Klima dabei gesund. 23 Proz. des Areals
waren 1883 unter dem Pflug, 17 bestanden aus Weiden, 3 Proz. aus Wald. Die Viehzucht (1883: 92,140 Rinder,
344,376 Schafe) blüht, und namentlich die Dunlopkühe (s. d.) sind ihres reichlichen
Milchertrags wegen geschätzt. Steinkohlen, Eisen und Kalksteine sind die wichtigsten Mineralprodukte, und die Industrie hat
sich in jüngster Zeit in großartigem Maßstab entwickelt. Sie befaßt sich mit Herstellung von Eisen, Baumwoll- und Wollweberei,
Gießerei, Maschinenbau, Schiffbau
und Kappenfabrikation. An der Küste bereitet man Aschensalz aus dem
in Masse angespülten Seegras. Zur Grafschaft gehört auch das 340 m hohe Basaltfelsen-Eiland Ailsa Craig, westlich von Girvan.
Hauptstadt ist Ayr.
(spr. ehton), William Edmonstoune, engl. Dichter, geb. 1813 zu Edinburg, studierte in seiner Vaterstadt Jurisprudenz
und ließ sich daselbst 1840 als Anwalt nieder. Indessen widmete er sich mehr litterarischen Arbeiten und
schrieb namentlich für das ultraliberale »Tait's Magazine« zahlreiche und witzige Artikel. Bald aber wandte er sich dem Toryismus
zu und wurde Mitarbeiter, später Redakteur des konservativen »Blackwood Magazine«; namentlich richtete er seine kaustische
Feder gegen den Eisenbahnschwindel und die materialistischen Tendenzen der Manchesterschule.
Eine historische Arbeit: »Life and times of Richard, king of England« (Lond. 1840),
fand nicht sonderlichen Beifall, desto größern
seine satirischen und polemischen »Bon Gaultier ballads«, die 1844 im »Punch« erschienen und später in einem Band vereinigt
wurden. Im J. 1845 wurde Aytoun Professor der Rhetorik und schönen Wissenschaften an der Universität in Edinburg,
erhielt unter dem Ministerium Derby 1852 das Ehrenamt eines Sheriffs und Admirals der Orkney- und Shetlandsinseln und starb auf
seinem Landsitz Blackills in den schottischen Hochlanden.
Seine kritischen Lehren vertrat er auch dichterisch durch »Fiomilian, or the
student of Badajoz; a spasmodic tragedy« (1854),
das die hyperpoetische Manier gewisser Modepoeten in übertreibender Nachahmung
persiflierte. Sein eigentlicher Dichterruhm beruht aber auf den »Lays of the Scottish cavaliers«,
einer an echter Poesie reichen Verherrlichung der Stuartkämpfer, die zuerst 1849 in London und Edinburg erschien und zahlreiche
Auflagen erlebt hat. Auch die »Ballads of Scotland«
(4. Aufl. 1859, 2 Bde.),
eine verdienstvolle, kritisch gesichtete und mit gelehrten Anmerkungen versehene Sammlung altschottischer
Volkslieder, und seine mit Martin gemeinsam gearbeitete Übertragung Goethescher Dichtungen (»Poems and ballads of Goethe«, 1859 u.
öfter) fanden allgemeinen Beifall.
Vgl. R. Martin, Memoir of Will. E. Aytoun (Edinb. 1867).
(span.), Bezeichnung der Munizipalgewalt in den spanischen Städten. Aus der hohen Bedeutung, welche
die Städte Spaniens zur Zeit des Kampfes gegen die Mauren hatten, und der wertvollen Unterstützung, welche sie später dem
Königtum gegen die Granden gewährten, erklärt sich die durch vielfache Begünstigungen beförderte freiheitliche Entwickelung
der frühern spanischen Munizipalverfassung. Bei Annahme der neuen Charte von 1837 wurde jedoch bestimmt,
daß die Organisation der Ayuntamiéntos Gegenstand eines besondern Gesetzes sein sollte.
Dies erschien 1840. Das Wahlrecht wurde darin von einem Zensus abhängig gemacht, die Wählbarkeit auf die Höchstbesteuerten
beschränkt;
besoldete Staatsbeamte wurden zu Munizipalfunktionen zugelassen;
das Ayuntamiénto wurde für auflösbar,
dessen Mitglieder für absetzbar erklärt;
die Verwendung der Gemeindegelder wurde von der Zustimmung der Regierung abhängig
gemacht.
Dies Ayuntamiéntogesetz veranlaßte die Vertreibung der Königin-Regentin Christine und wurde zurückgenommen. Aber
schon nach Suspendierung der Cortes, brachte das Ministerium Gonzalez Bravo dasselbe von neuem zur Geltung
mit der einzigen Modifikation, daß die Ernennung der Alkalden oder Bürgermeister wieder von den Gemeinden ausgehen sollte.
Das neue Gesetz